Wenn sich das Jahr dem Ende zuneigt, steht in den Betrieben das Thema Weihnachtsgeld oben auf der Gesprächsliste. Natürlich ist ein zusätzlicher warmer Geldregen ein angenehmer Bonus im Jahreseinkommen. Doch wem steht es eigentlich zu?
- Gibt es eine gesetzliche Regelung oder eine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Jahresend-Gratifikation zu zahlen?
- Wie sieht es mit der Steuerpflicht des 13. Gehalts aus?
- Muss das Weihnachtsgeld anteilig ausgezahlt werden, wenn man im Lauf des Jahres das Unternehmen vorzeitig verlässt?
- Wie viel Weihnachtsgeld muss der Arbeitgeber überhaupt zahlen?
Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Beitrag.
Rahmenbedingungen
Was ist unter dem Weihnachtsgeld zu verstehen?
Weihnachtsgeld ist eine jährlich getätigte Sonderzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Höhe ist in der Regel nicht direkt an Arbeitsleistungen gekoppelt. Es steht dem Arbeitgeber indirekt frei, besonderen Fleiß oder eine lange Betriebszugehörigkeit mit der Höhe der weihnachtlichen Sonderzahlung zu honorieren. Das Weihnachtsgeld kann als eine Gratifikation betrachtet werden, die zu einem bestimmten Anlass gezahlt wird. Im Gegensatz dazu steht das 13. Monatsgehalt, welches rechtlich als zusätzliches Arbeitsentgelt angesehen wird. Da dieses 13. Monatsgehalt im November oder Dezember ausgezahlt wird, wird dieses umgangssprachlich mit Weihnachtsgeld gleichgesetzt.
Voraussetzungen für die Zahlung
Gibt es einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation?
Nach geltendem Recht gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeldzahlungen. Lediglich aus einem Tarifvertrag oder aus einer betrieblichen Vereinbarung kann das Recht auf eine weihnachtliche Sonderzahlung abgeleitet werden. Des Weiteren können entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag enthalten sein. Natürlich kann der Arbeitgeber eine Gratifikation zum Weihnachtsfest als Zusage einer freiwilligen Leistung tätigen. Darüber hinaus ergibt sich das Recht auf eine Sonderzahlung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Anspruch auf Weihnachtsgeld für Minijobber, Teilzeitbeschäftigte und Beamte
Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz geht hervor, dass auch Teilzeitbeschäftige ein Anrecht auf eine Weihnachtsgeldzahlung haben. Jedoch kann diese gegenüber einer Vollzeitkraft anteilig im Verhältnis zur Arbeitszeit gekürzt werden. Für Minijobber und Geringverdiener kann sich gemäß Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anrecht auf Sonderzahlungen ergeben. Hier ist zu beachten, dass mit einer Weihnachtsgratifikation die Grenze von 450 Euro beim Monatseinkommen überschritten werden kann. Auch dann bleibt dem Arbeitnehmer der Status des Minijobbers erhalten. In diesem Fall ist nur die jährliche Bemessungsgrenze in Höhe von 5.400 Euro relevant, die nicht überschritten werden darf. Welche weiteren Formalitäten geringfügig Beschäftigte beachten sollten, erläutert dieser Beitrag.
Beamte des Bundes erhalten seit 2008 keine weihnachtliche Sonderzahlung zum Jahresende mehr. Stattdessen wurde 2009 das jährliche Grundgehalt um 5 Prozent erhöht. Sachsen ist derzeit das einzige Bundesland, das seinen Beamten keine Sonderzahlungen gewährt.
Wann kann das Weihnachtsgeld rechtlich eingefordert werden?
Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich, dass die Auszahlung einer jährlichen Sonderzahlung dem Freiwilligkeits-vorbehalt unterliegt.
Will der Arbeitgeber dieses Gewohnheitsrecht umgehen, muss dies eindeutig mit einer entsprechenden Klausel im Arbeitsvertrag vermerkt sein. So hat das Bundesarbeitsgericht eine Arbeitsvertragsklausel für wirksam erklärt, nach der „sonstige Zahlungen freiwillig erfolgen und mit einer wiederholten regelmäßigen Zahlung kein Rechtsanspruch für die Folgejahre begründet wird“.
Wonach richtet sich die Höhe des Weihnachtsgeldes?
Bei der Sonderzahlung mit der November-Gehaltsabrechnung kann es sich entweder um einen Pauschalbetrag handeln oder um einen prozentualen Anteil des regulären Monatslohnes. Ansonsten gelten die für die jeweiligen Branchen gültigen Tarifverträge. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, alle Angestellten bei der Weihnachtszahlung gleichermaßen zu berücksichtigen. Abweichende Beträge für einzelne Mitarbeiter können in der Betriebszugehörigkeit oder bei langen Fehlzeiten begründet sein.
Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz erfolgter Kündigung?
Ein Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit das Unternehmen verlassen wird, muss davon ausgehen, auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes verzichten zu müssen. Dabei ist es irrelevant, ob die Betriebszugehörigkeit zum Auszahlungszeitpunkt noch besteht. In diesem Fall hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass als Voraussetzung für den Zahlungsverzicht eine Klausel im Arbeitsvertrag enthalten sein muss. Nach dieser muss die Weihnachtsgratifikation das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses voraussetzen (Az.: 10 AZR 667/10). Von wem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist, spielt keine Rolle.
Wann kann der Arbeitgeber die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verlangen?
Stichtagsklausel
Sollte im Arbeitsvertrag eine Stichtags- oder Rückzahlungsklausel enthalten sein, kann der Arbeitgeber die Rückzahlung einer bereits geleisteten Weihnachts-Sonderzahlung verlangen. Nach der Stichtagsklausel besteht ein Anspruch auf Zusatzgratifikationen nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis ungekündigt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht – beispielsweise bis zum 31. Dezember. Dies gilt auch bei einer betriebsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers.
Rückzahlungsklausel
Auch im Falle einer so genannten Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber die Rückzahlung einer Sonderzahlung fordern. Diese Klausel muss eindeutig und verständlich formuliert sein. Bei einem Weihnachtsgeld, das geringer als 100 Euro ausfällt, ist eine Rückzahlungsklausel nicht wirksam. Bei einem Weihnachtsgeld bis zu einem Monatseinkommen ist eine betriebliche Bindung bis zum 31. März des Folgejahres zulässig, bei zwei Monatsgehältern kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, bis zum 30. Juni dem Unternehmen anzugehören.
Weihnachtsgeld für spezifische Personengruppen
Besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld während der Elternzeit?
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag sind vorübergehend ausgesetzt. Dies gilt auch für die Fortzahlung der Vergütung. Somit ergibt sich zunächst während der Elternzeit kein Rechtsanspruch auf ein zustehendes Weihnachtsgeld. Es steht dem Arbeitgeber frei, die Betriebstreue der Mitarbeiter mit einer Sonderzahlung zu Weihnachten zu honorieren, um sie an den Betrieb zu binden. Hier liegt demnach keine Leistungsvergütung vor und somit kann in diesem Fall die Weihnachtsgeldzahlung auch während der Elternzeit eingefordert werden.
Besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld während des Mutterschutzes?
Dieser Fall liegt klar auf der Hand: Während des Mutterschutzes besteht die Vergütungspflicht des Arbeitnehmers. Somit hat eine Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes gemäß des Gleichbehandlungs-grundsatzes ein Anrecht auf eine Weihnachtsgeldzahlung wie jeder andere Betriebszugehörige auch.
Weihnachtsgeld für Beamte
Wie bereits erwähnt, gibt es seit 2008 für Beamte kein Weihnachtsgeld in Form einer jährlichen Sonderzahlung. Jedoch wurden als Ausgleich die Jahresgehälter in den meisten Bundesländern um fünf Prozent angehoben.
Besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld im Falle eines Krankheitsausfalles?
Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine Jahressonderzahlung dann zu kürzen, wenn die Krankheitsdauer eines Jahres über den üblichen Bezugszeitraum der Lohnfortzahlung von sechs Wochen sowie des Krankengeldzuschusses hinausgeht. Ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Lohnfortzahlung zzgl. Krankengeldzuschusses verpflichtet, wird das Weihnachtsgeld um 1/12 für jeden vollen Krankheitsmonat gemindert. Für den Erhalt des Krankengeldes gelten verschiedene rechtliche Grundlagen.
Haben Asylbewerber und Flüchtlinge Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Ähnlich wie die Bezieher von Grundsicherungs-leistungen nach SGB II und SGB XII haben auch Bezieher von Leistungen gemäß Asylbewerberleistungs-gesetz keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Eine Meldung, die im November 2017 im Internet die Runde machte, nach der die Bundesregierung plane, eine Weihnachtssonderzahlung für Flüchtlinge in Höhe von 700 Euro zu leisten, hat sich als falsch herausgestellt – den Webseiten des Bundeskanzleramtes sind keinerlei Planungen dieser Art zu finden.
Dürfen einzelne Mitarbeiter vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden?
Ein Arbeitgeber ist an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, wenn er Sonderzahlungen leistet. Auch wenn er aufgrund des Freiwilligkeitsvorbehaltes frei entscheiden kann, unter welchen Bedingungen er zusätzliche Leistungen gewährt, dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht gegenüber anderen Kollegen schlechter gestellt werden. Ausnahmeregelungen bestehen im Falle von Arbeitsvertrags-kündigungen.
Finanzierungsmöglichkeiten zur Weihnachtszeit
Wie können die Ausgaben für das Fest ohne Weihnachtsgeld finanziert werden?
Rund 55 Prozent aller Arbeitnehmer erhalten in diesem Jahr Weihnachtsgeld. Sollten Sie nicht zu diesem Personenkreis zählen, so müssen Sie nicht auf die Annehmlichkeiten der Advents- und Weihnachtszeit verzichten. Gönnen Sie sich und Ihren Lieben auch ohne Weihnachtsgeld ein Fest, das Freude macht – mit den 30 Tage Kurzzeit-Krediten von Vexcash. Innerhalb vonkürzester Zeit stehen Ihnen wahlweise 100 bis 3.000 Euro als Kurzzeitkredit zusätzlich zur Verfügung, die Sie innerhalb von sieben bis 30 Tagen zurückzahlen können. Einfach 30 Tage Geld leihen und Ihr Weihnachtsfest ist gesichert.
Steuern
Muss das Weihnachtsgeld versteuert werden?
Die Zeiten der steuerfreien Weihnachtssonderzahlungen sind lange vorbei – der früher geltende Weihnachtsfreibetrag wurde 1990 durch ein Steuerreformgesetz abgeschafft. Somit sind auf Weihnachtsgeld wie bei allen sonstigen Bezügen Einkommenssteuern zu entrichten. Es gibt jedoch Möglichkeiten für den Arbeitgeber, eine freiwillige Sonderzahlung in eine steuerbegünstigte Leistung umzuwandeln. Dies können beispielsweise sein:
- Betriebliche Altersversorgung
- Steuerfreier Kindertagesstättenzuschuss
- Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
- Pauschalversteuerter Fahrtkostenzuschuss
Somit könnte der Arbeitgeber beispielsweise statt eines steuerpflichtigen Weihnachtsgeldes einen Fahrtkostenzuschuss gemäß Entfernungspauschale für das ganze Jahr zahlen, der sich steuermindernd auswirkt.
Wie wird das Weihnachtsgeld bei der Lohnsteuer berechnet?
Weihnachtssonderzahlungen gelten im Steuerrecht als sonstige Bezüge. Diese werden bei der Lohnsteuer abweichend vom laufenden Arbeitslohn behandelt. Die Versteuerung geschieht mit einem gesonderten Berechnungsschema nach der Jahrestabelle. Bei der Berechnung der Lohnsteuerschuld wird zunächst die Lohnsteuer des Kalenderjahres ohne sonstige Bezüge ermittelt sowie die Lohnsteuer einschließlich aller sonstigen Bezüge. Die sich ergebende Differenz aus beiden Steuerbeträgen ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug. Durch dieses Verfahren wird die steuerliche Progression abgemildert. Die sonstigen Bezüge werden gleichmäßig auf das Kalenderjahr verteilt (1/12 pro Monat).
Computergestützte Lohnabrechnungsprogramme enthalten Eingabemöglichkeiten für sonstige Bezüge und führen die beschriebene Berechnung automatisch durch.
Sozialversicherung
Wie ist das Weihnachtsgeld hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen?
Sonstige Bezüge sind sozialversicherungspflichtig, solange die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten werden. Bei einem Monatseinkommen von mindestens 6.350 Eurogibt es hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge keine Abzüge aus dem Weihnachtsgeld. Bei niedrigeren Monatseinkommen werden jedoch Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Ähnlich wie bei der Lohnsteuer wird der bisher beitragspflichtige Bruttoarbeitslohn der jeweils anteiligen Beitragsbemessungsgrenze gegenübergestellt, aus der Differenz ergibt sich dann die Beitragsberechnung.
Überschreitet das Entgelt zusammen mit der Weihnachtsgratifikation NICHT die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen, dann wird die Einmalzahlung komplett zur Beitragsberechnung herangezogen.
Pfändung
Kann das Weihnachtsgeld gepfändet werden?
Zwar kann eine erhaltene Sonderzahlung vom Gerichtsvollzieher grundsätzlich gepfändet werden, jedoch gibt es gewisse Pfändungsfreibeträge. So ist im § 850 a ZPO geregelt, dass Weihnachtsboni bis zur Hälfte des regulären Monatseinkommens unpfändbar sind, allerdings nur bis zu einer Höhe von derzeit 500 Euro.
Voraussetzung für einen Pfändungsschutz ist jedoch, dass die Weihnachts-Sonderzahlung auch im zeitlichen Zusammenhang in der Weihnachtszeit ausgezahlt wurde. Wird z. B. ein Weihnachtsgeld aus steuerlichen Gründen in Teilbeträgen über mehrere Monate ausbezahlt, so entfällt der Pfändungsschutz nach § 850 a ZPO. So wird bei der Ermittlung von pfändbaren Beträgen ermittelt, ob eine Weihnachtsgratifikation zwischen November und Januar ausgezahlt wurde. Andernfalls besteht kein Pfändungsschutz.