Eine berufliche Umschulung ist eine berufliche Weiterbildung, die jedoch nicht das Wissen des bereits erlernten Berufes festigt und vertieft. Viel mehr wird mit dieser Weiterbildung ein neues Berufsfeld und neue Karriere-Möglichkeiten erschlossen. Somit kann ein Arbeitnehmer sich durch die berufliche Umschulung und den zusätzlichen Abschluss für einen neuen Beruf qualifizieren. Eine Umschulung wird meistens dann durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer den alten Beruf aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr ausführen kann. Die wichtigsten Informationen zu dieser Form der Weiterbildung finden Sie in unserem Ratgeber.
Mögliche Gründe für Umschulungen
- Unzufriedenheit mit dem aktuellen Beruf
- Schlechte Arbeitsmarktlage und damit einhergehende Arbeitslosigkeit
- Erkrankungen, die die Ausübung des erlernten Berufes unmöglich machen oder einschränken
- Längere Abwesenheitszeiten, wie Kindererziehung
- Automatisierung und damit Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes
Eine Umschulung lohnt sich in vielen Fällen für den Arbeitnehmer. Mit der neuen Weiterbildung und dem zusätzlichen Abschluss qualifiziert sich der Arbeitnehmer wieder für den Arbeitsmarkt, fühlt sich gebraucht und wertvoll.
Berufliche Umschulungen sind über das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt, das sich der Berufsausbildung im dualen System und anderen wichtigen Weiterbildungsfragen widmet. Das Gesetz enthält eine Umschulungsordnung, regelt die Umschulungsprüfungen bei den zuständigen Stellen, berücksichtigt ausländische Vorqualifikationen und stellt Prüfungszeugnisse gleich.
Unterschied zwischen Ausbildung und Umschulung
Die Umschulung ist strikt von der Ausbildung abzugrenzen. Der entscheidende Unterschied zwischen einer Ausbildung und einer Umschulung liegt in den bereits erlangten Abschlüssen und Qualifikationen. Für die Zulassung einer Umschulung muss der Arbeitnehmer in der Regel bereits erfolgreich eine berufliche Ausbildung absolviert haben. Es handelt sich bei einer Umschulung indirekt um eine zweite (oder dritte) Berufsausbildung.
Die wesentliche Gemeinsamkeit findet sich darin, dass in beiden Bildungsmaßnahmen ein Berufs-Abschluss erworben wird. Mit diesem Abschluss ist der Arbeitnehmer dazu berechtigt, in einem neuen Beruf oder Bereich zu arbeiten. In Prinzip sind sich Ausbildung und Umschulung ähnlich, aber nicht gleich.
In einigen Fällen kann ein Arbeitnehmer ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung eine Umschulung aufnehmen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Auszubildende aus unterschiedlichen Gründen daran gehindert wird, seine Ausbildung erfolgreich zu beenden. Mögliche Gründe sind eine Beeinträchtigung der Gesundheit, eine Erkrankung oder ein Unfall, die eine Tätigkeit in dem zu erlernenden Beruf unmöglich machen. Der Auszubildende kann dann die Ausbildung beenden und eine neue aufnehmen. Die neue Ausbildung wird als berufliche Umschulung bezeichnet.
Umschulung ist nicht gleich Umschulung: Mögliche Arten und Formen
Wie bei der Berufsausbildung stehen dem Arbeitnehmer innerhalb der Umschulung unterschiedliche Formen des Lernens zur Verfügung. Ein wesentlicher Faktor ist die Dauer der Umschulung, die abhängig von diversen Faktoren neun Monate bis zwei Jahre betragen kann. Die Faktoren, die die Dauer der Umschulung bestimmen, sind bereits vom Arbeitnehmer erworbene Vorkenntnisse und der Tätigkeits-Bereich. Manche Berufe vermitteln ein komplexeres Wissen als andere oder sind aus anderen Gründen schwieriger zu erlernen. Darüber hinaus untergliedern sich Umschulungen allgemein in duale, überbetriebliche und schulische Varianten.
In der dualen Umschulung, auch betriebliche Umschulung genannt, besteht die Weiterbildung aus zwei Teilen: dem praktischen und dem theoretischen Teil. Innerhalb des praktischen Teils befindet sich der Umschüler im Unternehmen und arbeitet praktisch im zu erlernenden Bereich. Für diesen Ausbildungsteil erhält der Umschüler ein geregeltes Gehalt. Der theoretische Teil findet in der Berufsschule statt, die auch von Auszubildenden besucht werden kann.
In der überbetrieblichen Umschulung gliedert sich die Ausbildung ebenfalls in einen praktischen und einen theoretischen Bereich. Der wesentliche Unterschied zur betrieblichen Umschulung liegt darin, dass ein Bildungsträger die Funktion des Ausbildungsbetriebes übernimmt. Der praktische Teil besteht dabei aus diversen Praktika, die in echten Unternehmen durchgeführt werden, und den Lehreinheiten in den Lehreinrichtungen des Bildungsträgers.
Die schulische Umschulung unterscheidet sich von den beiden bisher genannten Umschulungsarten. Der Umschüler genießt nur den theoretischen Teil der Ausbildung in der Berufsschule oder einer Berufsfachschule. Einen klassischen praktischen Teil in Unternehmen gibt es in Form von Pflicht-Praktika. Da es keinen klassischen praktischen Ausbildungsteil innerhalb der Umschulung gibt, muss der Umschüler auf ein geregeltes Ausbildungsgehalt verzichten. Bei vielen Berufsschulen und Berufsfachschulen muss der Umschüler sogar ein Schulgeld entrichten.
Abschließend lässt sich die Umschulung in Vollzeit oder Teilzeit durchführen. Die Umschulungen in Teilzeit sind vor allem für diejenigen Arbeitnehmer interessant, die aus unterschiedlichen Gründen nicht in Vollzeit arbeiten können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Erkrankung den normalen Karriere-Verlauf behindert. Da der Umschüler in Teilzeit weniger Wochenstunden leistet, verlängert sich die Dauer der Umschulung insgesamt. Statt zwei Jahren Lehrzeit muss er zum Beispiel drei Jahre an der Umschulung teilnehmen.
Voraussetzung für eine Umschulung
Um eine Umschulung durchführen zu können, sollte der Arbeitnehmer überzeugende Gründe kennen, die die Notwendigkeit dieser Form der Weiterbildung begründen. Für eine Bewilligung der Umschulung muss entweder die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder die Rentenversicherung der Maßnahme zustimmen. Der Arbeitnehmer soll möglichst bis zum Renteneintrittsalter in dem neuen Tätigkeits-Bereich bleiben.
Eine Voraussetzung für die Umschulung sollte eine gewisse Frustrationstoleranz sein. Manchmal werden Umschulungen abgelehnt. In dem Fall sollte der Arbeitnehmer nicht aufgeben und versuchen, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen.
Daneben gibt es formale Faktoren, die als Voraussetzungen für eine Umschulung gelten. Der Arbeitnehmer sollten mindestens 18 Jahre alt sein und über einen Schulabschluss verfügen, der den Voraussetzungen des gewünschten Tätigkeitsfeldes gerecht wird. Deutschkenntnisse in Wort und Schrift können ebenfalls von Bedeutung sein. Ob bereits erfolgreich eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, ist keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme einer Umschulung. Dennoch erhöht eine abgeschlossene Berufsausbildung die Chancen, für eine Weiterbildung zugelassen zu werden.
Beantragung und Ablauf einer Umschulung
Als erste Maßnahme sollte sich der Arbeitnehmer die exakten Gründe für seine Umschulungs-Wünsche bewusst machen. Diese formuliert er so, dass sie überzeugend wirken. Außerdem kann eine gute Kenntnis der Arbeitsmarktlage in Deutschland und möglicher Umschulungsbetriebe sinnvoll sein. Dann wird ein Beratungstermin bei der zuständigen Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Rentenversicherung vereinbart. Das hilft dem Arbeitnehmer sich weiter über Voraussetzungen und Sinnhaftigkeit der Umschulung bewusst zu werden. Der Sachbearbeiter muss zur Bewilligung der Umschulung von der Notwendigkeit überzeugt werden, daher ist eine gute Vorbereitung zwingend notwendig.
Anschließend reicht der Arbeitnehmer einen formellen Umschulungs-Antrag ein. Die Details und die notwendigen Unterlagen und Informationen werden dem Antragssteller innerhalb des Beratungsgespräches mitgeteilt. Nun heißt es abzuwarten, ob die Umschulung bewilligt wurde oder nicht. Bei einer Ablehnung sollte niemand sofort aufgeben. In vielen Fällen lohnt es sich, Widerspruch einzulegen. Ein möglicher Widerspruchsgrund könnte das Lebensalter sein. Gerade diese Begründung sollte ein Antragssteller nicht hinnehmen. Ein Widerspruch ist hierbei oft erfolgreich.
Finanzierung und Förderung einer Umschulung
Wie bereits erwähnt, lässt sich nicht jede Umschulung durch ein geregeltes Ausbildungsgehalt finanzieren. Einen Vorteil haben die Umschüler, die an einer dualen Umschulung teilnehmen und in einem Unternehmen arbeiten. Auch hier ist nicht gewährleistet, dass das Gehalt für die Finanzierung der Lebenshaltungskosten ausreicht. Bei einer schulischen Umschulung wird in der Regel gar kein Gehalt bezahlt. Der angehende Schüler muss sich auf die Suche nach passenden Möglichkeiten der Finanzierung begeben.
Mit dem Bildungsgutschein (BGS) erhält der Arbeitnehmer die Möglichkeit, dass die Agentur für Arbeit die Kosten für die Ausbildung übernimmt. Die Leistungen sind im Sozialgesetzbuch III, Paragraph 77, Absatz 3 und im Sozialgesetzbuch II, Paragraph 16, Absatz 1 geregelt. Arbeitnehmer haben übrigens kein Recht auf einen Bildungsgutschein. Um einen solchen Gutschein für die Wunsch-Umschulung zu erhalten, muss er gute Gründe für eine Bewilligung anführen. Das könnte eine Erkrankung sein, die eine Weiterbeschäftigung im erlernten Beruf verhindert. Eine starke Automatisierung des Tätigkeitsbereiches und der damit einhergehende Wegfall vieler Arbeitsplätze zählt ebenso zu den plausiblen Gründen für Umschulungen. Mit dem Bildungsgutschein werden folgende Kostenpunkte finanziert:
- Prüfungskosten
- Miete und Lebenshaltungskosten
- Fahrtkosten
- Kinderbetreuungskosten
Die gesetzliche Rentenversicherung kommt für einen Teil der Umschulungskosten auf, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Einschränkungen seiner Gesundheit aus dem alten Beruf ausgeschieden ist. In dem Fall wird von einer Förderung nach dem sechsten Sozialgesetzbuch gesprochen. Die Umschulung darf in diesem Fall bis zu zwei Jahre dauern. Finanziert wird nicht nur die Umschulung selbst, sondern auch der Unterhalt.
Daneben existiert eine Förderung der Umschulung nach dem siebten Sozialgesetzbuch. Träger der Umschulungskosten ist hierbei entweder die zuständige Berufsgenossenschaft oder die gesetzliche Unfallversicherung. Um nach dem siebten Sozialgesetzbuch gefördert zu werden, muss der Arbeitnehmer aufgrund eines Unfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung aus dem alten Beruf ausgeschieden sein.
TIPP: Wer keinen Anspruch auf eine Förderung von Arbeitsamt oder Rentenversicherung besitzt, kann einen Kredit für Azubis beantragen. Mit Sicherheiten wie beispielsweise einem Bürgen ist es selbst für Schüler in der Umschulung möglich, ein Darlehen für ihre Bildung und Karriere zu erhalten.