Stromabrechnung geschätzt: Hilfe für den Widerspruch und Fehlervermeidung

Verbraucherzentralen und Rechtsanwälte beobachten, dass viele Stromrechnungen fehlerhaft sind. Oft gibt es Streit, wenn die Stromabrechnung geschätzt wurde. Es besteht der Verdacht, dass einige Energieversorger bewusst zu niedrige Werte schätzen. Beim späteren Ablesen offenbart sich die Differenz zwischen Schätz- und Messwerten. Da die Strompreise seit Jahren steigen, zahlen die Kunden nachträglich häufig zu hohe Preise. Um horrende Nachzahlungen und finanzielle Engpässe zu vermeiden, muss der Kunde die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner kennen. Unser Ratgeber informiert, in welchen Fällen die Schätzung Ihres Stromverbrauchs zulässig ist. Wir geben Tipps, wie private Verbraucher ihren Stromverbrauch selbst kontrollieren und welche Schritte erforderlich sind, wenn die Stromrechnung offensichtlich Fehler aufweist.

Die Zuständigkeit für Ablesung und Schätzung

Seit einigen Jahren können deutsche Stromkunden den Energieversorger frei wählen. Laut Energiewirtschaftsgesetz ist der Versorger verpflichtet, dem Kunden jährlich eine Schlussrechnung zu erstellen. Als Basis der Abrechnung dient der Verbrauch. Der Verbrauch wird mit einem geprüften Zähler gemessen. Ist eine Messung nicht möglich, darf die Stromabrechnung geschätzt werden. Dieses Verfahren ist im Rahmen von Nebenkostenabrechnungen und insbesondere von Heizkostenabrechnungen nicht üblich.

Wer ist für die Ablesung und Schätzung zuständig?

Für den Stromzähler ist der lokale Netzbetreiber zuständig. Den Vertrag über die Stromlieferung schließt der Verbraucher in der Regel mit einem Energieversorger seiner Wahl ab. Dabei kann es sein, dass der Versorger und der Netzbetreiber in einem Gebäude ansässig sind. Dennoch handelt es sich um wirtschaftlich getrennte Gesellschaften. Laut Gesetz ist der Betreiber der Messstelle – also der Netzbetreiber – für das Ablesen des Zählers zuständig. Viele Netzbetreiber schicken keine Ableser mehr ins Haus. Sie fordern die Kunden auf, den Verbrauch des Stroms selbst abzulesen. Das Ergebnis wird entweder auf einer Postkarte eingetragen und per Post verschickt oder online übermittelt. Der Netzbetreiber leitet die Daten an den Energieversorger weiter. Zusätzlich fordern viele Versorger ihre Kunden auf, den Zählerstand abzulesen und mitzuteilen.

Worauf ist zu achten, wenn der Zählerstand dem Netzbetreiber und Versorger mitgeteilt werden soll?

Aus rechtlicher Sicht ist bedeutsam, welchen Ablesewert oder welchen geschätzten Wert der Netzbetreiber dem Energieversorger übermittelt. Kunden, die den selbst abgelesenen Wert an den Energieversorger übermitteln, ersparen sich unter Umständen Ärger und Geld. Optimal ist es, jedes Detail genau zu dokumentieren, um im Streitfall Beweise in der Hand zu haben.

Kommt ein Ableser ins Haus, sollte sich der Kunde informieren, ob der Ableser im Auftrag des Netzbetreibers oder des Energieversorgers kommt. Ableseergebnis und Namen des Ablesers sollte der Kunde schriftlich festhalten. Wer den Zählerstand selbst abliest, zieht einen Zeugen hinzu und lässt sich den Zähler vom Zeugen per Unterschrift bestätigen. Das Ergebnis sollte sowohl an den Netzbetreiber als auch an den Energieversorger übermittelt werden. Am sichersten ist es, selbst zum Netzbetreiber und zum Energieversorger zu gehen und sich den Empfang quittieren zu lassen.

Die zulässige Schätzung

Kommt es zum Streit, ist entscheidend, ob die Schätzung zulässig oder unzulässig war.

Stromabrechnung geschätzt: In welchen Fällen ist die Schätzung zulässig?

Nach § 20, Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) ist es in bestimmten Fällen zulässig, dass die Stromabrechnung geschätzt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Grundstück für den Ableser nicht zugänglich ist oder sich der Zähler in einem verschlossenen Keller befindet. Für die Zulässigkeit einer Schätzung ist es nicht ausreichend, dass der Ableser vor verschlossenen Türen steht. Er muss dem Stromkunden den Ablesetermin mindestens zweimal angekündigt haben und erfolglos gewesen sein.

Hinweis
Wenn sich ein Kunde bei Vertragsabschluss zur Selbstablesung verpflichtet und dieser Pflicht nicht termingerecht nachkommt, ist es zulässig, dass die Stromabrechnung geschätzt wird.

Wie wird geschätzt?

Der Verbrauch von Strom darf nicht willkürlich geschätzt werden. Bei seiner Schätzung muss sich der Verbraucher beispielsweise an den Verbrauchswerten der vorangegangenen Zeiträume orientieren. Liegen solche Werte nicht vor, ist es möglich, vergleichbare Wohnungen als Maßstab heranzuziehen.

Schätzt der Versorger den Verbrauch zu hoch ein, muss der Kunde zu hohe Abschlagszahlungen leisten. Wesentlich häufiger ist zu beobachten, dass die Verbrauchswerte zu niedrig geschätzt werden. Zunächst freut sich der Kunde, dass er nur kleine Abschläge zahlt. Der Ärger kommt, wenn der Versorger behauptet, die Differenz zwischen dem tatsächlich gemessenen Wert und den Schätzungen wäre in den letzten Monaten vor der Messung zustande gekommen. Da die Stromtarife seit Jahren steigen, wird der Kunde auf diese Weise benachteiligt.

Um solchen Problemen vorzubeugen, ist eine regelmäßige Selbstablesung des Stromzählers empfehlenswert. Wer seine Verbrauchswerte regelmäßig dokumentiert, hat im Streitfall wertvolle Beweise. Noch sicherer ist es, den Zählerstand monatlich zu fotografieren. Auf diese Weise werden Datum und Verbrauch zuverlässig aufgezeichnet und es gibt keine Zweifel.

Die unzulässige Schätzung

Leider gibt es Energieversorger, die sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten und eine Abrechnung auf der Grundlage einer Schätzung erstellen, obwohl die Schätzung nicht gesetzeskonform ist.

In welchen Fällen ist die Schätzung unzulässig?

Ist der Zähler für den Ableser zugänglich und kommt der Stromkunde seiner Verpflichtung zur Selbstablesung nach, ist es unzulässig, dass die Stromabrechnung geschätzt wird. Oft findet der Kunde im Kleingedruckten einer Rechnung den Hinweis, dass fehlerhafte Zählerstände geschätzt wurden. Das vermittelt den Anschein, es hätten keine korrekten Messwerte vorgelegen. Hat der Kunde seine Werte übermittelt und kann dies mit Hilfe seiner Aufzeichnungen oder von Fotos nachweisen, ist die Schätzung unzulässig.

Erhält der Kunden eine offensichtlich fehlerhafte Rechnung, sollte er sofort Widerspruch einlegen und die Rechnung beanstanden. Mitunter ist das allein ausreichend. Auch Mitarbeiter von Energieversorgern machen Fehler und sind vor Zahlendrehern und Irrtümern nicht gefeit.

Weigert sich der Stromanbieter die Reklamation anzuerkennen oder reagiert er nicht, ist es sinnvoll, sich professionelle Unterstützung zu holen. Seit 2011 gibt es in Berlin die Schlichtungsstelle Energie. Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher kostenfrei. Hilfe bekommt der Stromkunde ebenfalls bei den Verbraucherschutzorganisationen. Filialen gibt es in fast allen größeren Städten. Darüber hinaus ist es sinnvoll, den Bund der Energieverbraucher zu informieren. Häufen sich Beschwerden, veranlasst der Verein eine Prüfung des Energieversorgers.

Zeichnet sich keine schnelle Einigung ab, sollte der Stromkunde die Rechnung unter Vorbehalt zahlen.

Maßnahmen und Handlungsempfehlungen

Besteht der Verdacht, dass eine unzulässige Schätzung vorliegt oder die Rechnung zu hoch ausfällt, ist schnelles Handeln gefragt.

Wir haben die wichtigsten Tipps zusammengefasst:

  • Jahresrechnung sofort nach Erhalt sorgfältig kontrollieren
  • Überprüfen, ob die aufgeführten Anfangs- und Endstände mit den persönlichen Notizen übereinstimmen
  • Überprüfen, ob alle Abschlagszahlungen in der Rechnung berücksichtigt sind
  • Umgehend Korrektur fordern, falls beim Vergleich Abweichungen auffallen
  • Beim Ablesetermin Zählerstand, Namen des Auftraggebers und des Ablesers notieren
  • Bei Selbstablesung durch den Verbraucher Zeugen hinzuziehen
  • An jedem letzen Tag des Monats den Zählerstan fotografieren
  • Daten persönlich an Netzbetreiber und Versorger übermitteln und quittieren lassen
  • Beweise sammeln, um jahreszeitliche Schwankungen und ähnliche Veränderungen belegen zu können
  • Verbraucherschutz- und andere zuständige Organisation über Probleme mit Versorger informieren
  • Wenn die Schätzung unzulässig war, Rechnung unter Vorbehalt begleichen

Finanzielle Unterstützung

Kurzzeitige Kredite helfen

Kleinkredite erweisen sich für manchen Stromkunden als Retter in der Not. Hier ist es bei einem finanziellen Engpass auf einfache Weise möglich, einen Ratenkredit zu bekommen. Ist das nächste Gehalt auf dem Konto, zahlt der Kreditnehmer den geliehenen Betrag zurück. Alternativ gibt es das Angebot, den geliehenen Betrag innerhalb von zwei Monaten in zwei Raten zurückzuzahlen. Der gesamte Kreditantrag wird papierlos abgewickelt. Der Kunde füllt den Antrag online aus, legitimiert sich mittels VideoIdent-Verfahren und unterzeichnet den Kreditvertrag online. In der Regel erhält der Kunde sofort eine Antwort und das Geld kann umgehend überwiesen werden. Unter günstigen Voraussetzungen ist das Geld nach wenigen Stunden auf dem Konto.

Zeitraum der Nachzahlungsforderung

Nachforderung sind nur innerhalb gesetzlicher Fristen möglich. Sollte sich bei einer technischen Überprüfung herausstellen, dass das Messgerät fehlerhaft ist, muss der Kunde gegebenenfalls nachzahlen. Solche Forderungen sind auf den Abrechnungszeitraum vor Fehlerfeststellung beschränkt.

Wie lange darf eine geschätzte Nachzahlung eingefordert werden?

Das Landgericht Kleve hat zu dieser Frage 2007 ein Urteil gefällt (Az 5 S 185/06). Es stellte fest, dass ein Stromunternehmen, das den Verbrauch unzulässig schätzt und sich nicht um eine ordnungsgemäße Ablesung bemüht, maximal für drei Jahre Nachzahlungen einfordern darf. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.