Sie trifft Unternehmen wie auch Privatleute vielfach unvorbereitet: Die Rede ist von der Steuernachzahlung, mit der das Finanzamt im Kontext einer Steuererklärung Steuern nachfordert. Selbst Rentner können unter Umständen betroffen sein. Je nach Höhe des nachgeforderten Betrages geraten die Betroffenen oft in finanzielles Bedrängnis. Bei Unternehmern und Freiberuflern wirkt sich die Nachzahlung oft existenzgefährdend aus.
Das liegt daran, dass die Zahlungsfrist aus Sicht des Steuerpflichtigen mit einem Monat knapp bemessen ist. Im folgenden Beitrag geht es um die typischen Fallkonstellationen, die eine Steuernachzahlung begründen können. Vexcash zeigt Handlungsoptionen auf, mit denen Steuerzahler reagieren können, um finanzielle Probleme zu vermeiden.
Mögliche Gründe für eine Steuernachzahlung
Gerade Arbeitnehmer erwarten von der Abgabe einer Steuererklärung eine Rückerstattung. Für sie kommt die Anforderung einer Steuernachzahlung noch überraschender als für Selbstständige und Unternehmer, die Nachzahlungen auf Steuerforderungen durchaus gewöhnt sind.
Bei Arbeitnehmern kann die Wahl bestimmter Steuerklassen zu Steuernachforderungen führen. Wer mehrere Arbeitgeber hat oder neben seiner unselbstständigen Tätigkeit eine weitere Tätigkeit ausübt, kann unter Umständen mit einer Steuernachforderung rechnen. Grund dafür ist, dass die notwendige Berücksichtigung spezifischer Freibeträge aus verschiedenen Tätigkeiten zu einer Abgabe geführt hat, die für das gesamte Jahr zu gering war.
Bei Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen ergibt sich die Nachzahlungspflicht häufig daraus, dass sich der Umsatz in einem Jahr besser entwickelt hat als vorhergesehen. In diesem Fall wurden die entsprechenden Vorauszahlungen während des laufenden Jahres zu niedrig angesetzt. Auch infolge von Betriebsprüfungen kann es zur Nachforderung von Steuern kommen.
Die Steuernachzahlung bei Arbeitnehmern
Nicht alle Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben. Man unterscheidet die sogenannte Pflichtveranlagung mit der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung von der Antragsveranlagung. Bei Letzterem kann innerhalb von 4 Jahren eine Steuererklärung abgegeben werden.
Der Staat verzichtet bei Arbeitnehmern auf eine Pflichtveranlagung, bei denen ausgeschlossen ist, dass sie zu wenig Steuern zahlen. Das betrifft den durchschnittlichen Arbeitnehmer, der über keine weiteren Einkünfte verfügt als die aus seiner unselbstständigen Tätigkeit. Häufig kommt es dabei zur Überzahlung der Steuer. Grund ist, dass die Lohnsteuer als Quellensteuer vom Arbeitgeber abzuführen ist und die Steuern während der Abführung eindeutig ermittelt werden können.
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ist daher ein deutlicher Hinweis darauf, dass es zur Nachforderung von Steuern kommen kann. Folgende Arbeitnehmer-Personengruppen müssen regelmäßig eine Steuererklärung abgeben:
- Wer Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug beziehungsweise Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezieht. Dazu zählen ergänzend Aufstockungsbeiträge zur Altersteilzeit, der Bezug mehrerer Arbeitslöhne sowie das Elterngeld.
- Wenn Ehegatten Arbeitslohn beziehen und die Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV gewählt haben. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass beide Ehegatten gearbeitet haben.
- Wenn Ehegatten sich nicht für die Zusammenveranlagung entschieden haben und von der standardmäßigen hälftigen Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag abweichen wollen.
- Bei speziellen Sonderzahlungen.
- Bei Arbeitgeberwechsel, wenn in dem fraglichen Jahr Sonderzahlungen geflossen sind, die der neue Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat.
- Wenn eine Ehe geschieden wurde oder ein Partner verstorben ist und einer der Ehegatten im selben Jahr eine neue Ehe eingeht.
- Wenn Freibeträge beim Steuerabzug berücksichtigt wurden.
- Bei Berücksichtigung eines Ehepartners auf der Lohnsteuerkarte, der im EU-Ausland lebt.
- Wenn der Wohnsitz im Ausland gelegen ist und unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland gewählt wurde.
- Wenn der Arbeitnehmer zusätzliche Einkünfte aus einer freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit bezieht.
Die Wahl der Steuerklassen bei Ehegatten
Wenn sich Ehegatten im Rahmen des Ehegattensplittings für die Steuerklassen III und V entscheiden, kann es zu Steuernachforderungen kommen. Das lohnt sich dann, wenn einer der Ehepartner mehr als 60 Prozent des Gesamteinkommens verdient. Zur Nachzahlung kommt es dann, wenn bei der Wahl dieser Steuerklassenkombination die faktische Verteilung des Gesamteinkommens im Vorfeld nicht steuerlich berücksichtigt werden kann. Bei der Berechnung der abzuführenden Lohnsteuer aus den Splittingtabellen wird die Lohnsteuer in Abhängigkeit vom gesamten Einkommen des Paares errechnet. Da der Arbeitgeber die Daten zum Lohn des anderen Ehepartners nicht erheben darf, wird die Lohnsteuer vielfach nicht in korrekter Höhe abgeführt und muss nach Abgabe der Steuererklärung nachgezahlt werden.
Bei der Wahl der Kombination aus Steuerklasse IV und IV mit dem sogenannten Faktorverfahren bei Ehegatten hat man es mit einer ähnlichen Konstellation zu tun. Zur Abführung einer korrekten Lohnsteuer wird ein sogenannter Faktor ermittelt, der kleiner als 1 ist und einen Näherungswert zur korrekten Lohnsteuer darstellt. Mit diesem Faktor führt das Unternehmen die Lohnsteuer über das Jahr hinweg ab. Der Faktor stellt nicht immer eine korrekte Besteuerung sicher, sodass es bei dieser Kombination häufig zur Steuernachzahlung kommt.
Art der Einkunft: Worauf ist bei mehreren Arbeitgebern zu achten?
Wer als Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber arbeitet, ist von einer Steuernachzahlung häufig betroffen, weil in den meisten Fällen keine korrekte Berechnung der Steuerschuld im Vorfeld möglich ist. Gleiches gilt umso mehr, wenn ein Arbeitnehmer eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit ausübt.
Steuernachzahlung aufgrund von Freibeträgen
Bei eingetragenen Freibeträgen, die das Finanzamt im Vorfeld für die Lohnsteuerabführung bestimmt hat, ergeben sich im Laufe eines Jahres Änderungen, die nicht vorhergesehen werden konnten. Deshalb wird der entsprechende Freibetrag, der sich beispielsweise auf die Fahrtkosten zur Arbeit oder die Kinderbetreuungskosten bezieht, nicht in korrekter Höhe eingetragen. In manchen Fällen hat der Steuerpflichtige über das Jahr eine zu hohe Steuervergünstigung erhalten, die durch eine Steuernachzahlung ausgeglichen werden muss.
Der Progressionsvorbehalt und die Steuernachzahlung
Mit dem sogenannten Progressionsvorbehalt wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass der Bezug von steuerfreien Leistungen das Gesamteinkommen des Haushalts erhöht hat. In diesem Kontext muss ein höherer Steuersatz angewendet werden. Der Progressionsvorbehalt führt somit zur Nachforderung von Steuern. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Bezug von Sozialleistungen nach § 32 b EStG (Einkommensteuergesetz) nicht steuerpflichtig. Es entfallen die entsprechenden Zahlungen wie Krankengeld oder Elterngeld der Progression.
Steuernachzahlung bei Unternehmern und Selbstständigen
Unternehmer und Selbstständige werden pflichtveranlagt und sind regelmäßig zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen auf Grundlage der entsprechenden Steuererklärung für das nächste Jahr fest. Da diese Vorauszahlungen während des laufenden Jahres nicht angepasst werden, kommt es bei Erzielung höherer Einkünfte als geplant zu entsprechenden Nachzahlungen. Unternehmer und Selbstständige können sich regelmäßig auf diese Nachzahlung einrichten, wenn sie ihre Umsätze über das laufende Jahr exakt beobachten. Von ihnen wird erwartet, dass sie entsprechende Rücklagen bilden, um diese Steuerforderung bedienen zu können.
Vielfach führen Finanzämter bei Unternehmen sogenannte Außenprüfungen oder Betriebsprüfungen durch. Dabei werden entsprechende steuerliche Sachverhalte vorangegangener Jahre einer genauen Prüfung unterzogen. In diesem Kontext werden vielfach Steuervergünstigungen oder Abzugsbeträge anders steuerrechtlich gewürdigt als zuvor. Das kann zu hohen Steuernachforderungen führen.
Steuernachzahlung: Wichtigste Schritte
Nach Erhalt eines Steuerbescheides mit einer Nachzahlung sollte der Betroffene Ruhe bewahren.
Prüfung des Steuerbescheides
Wer mit einem Steuernachzahlungs-Bescheid konfrontiert ist, sollte den Steuerbescheid auf Richtigkeit prüfen. Dazu kann es unter Umständen notwendig sein, einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Da es sich bei dem deutschen Steuerrecht um ein hochkomplexes Feld handelt, sind Fehler in Steuerbescheiden nicht immer auszuschließen. Entsprechenden Statistiken zufolge haben zwei Drittel aller Einsprüche gegen Steuerbescheide Erfolg. Bei der Fehlerprüfung eines Steuerbescheides sollte man Zeile für Zeile durchgehen und sich die Erläuterungen genau ansehen.
Besonders wichtig ist es, auf folgende Punkte zu achten:
- Sind die Einnahmen korrekt angegeben worden, gibt es eventuell Zahlendreher?
- Sind Abzugsbeträge wie Werbungskosten oder Freibeträge in korrekter Höhe berücksichtigt worden?
- Sind mögliche Vorauszahlungen und abgeführte Steuerbeträge in korrekter Weise angegeben worden?
Zahlungsfrist auch bei fehlerhaftem Bescheid beachten
Ergibt die Prüfung entsprechende Fehler des Bescheides, ist die Zahlungsfrist für die Nachzahlung von einem Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheides zu beachten. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die Finanzbehörden gehören zu den unangenehmsten denkbaren Gläubigern. Ihnen stehen mannigfache Möglichkeiten zur Zwangsvollstreckung zu Gebote, und sie erheben bei verspäteter Zahlung Zinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr. Was die Zinsen angeht, kann sich ein Vorteil daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige steuerlich beraten ist. Vielfach gelingt es mit Hilfe des Steuerberaters, die Zinsen auf 2 Prozent zu senken.
Die Handlungsmöglichkeiten bei einer Steuernachzahlung
Vielfach haben die von einer Steuernachzahlung Betroffenen keinen Zugriff auf entsprechende finanzielle Mittel. Folglich fehlt ihnen das Geld, um die Steuerforderung zu bedienen. Was können sie jetzt tun?
Senkung des Nachzahlungsbetrages durch Herabsetzung der Steuervorauszahlungen
Wenn der Steuerpflichtige durch die Steuernachzahlung in finanzielle Bedrängnis gerät, gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren und zu prüfen, an welcher Stelle Geld eingespart werden kann. Einsparbeträge können sich beispielsweise aus einem Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlung ergeben. Steuervorauszahlungen sind häufig Bestandteil der Steuernachzahlung, weil das Finanzamt davon ausgeht, dass sich die in einem Jahr erwirtschafteten höheren Gewinne im Folgejahr fortsetzen. Der Steuerpflichtige sollte seinem Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlung folgende Unterlagen beilegen:
- Die Gewinnermittlung des vorangegangenen Steuerjahres
- Die voraussichtliche Gewinnermittlung des laufenden Jahres
- Eine schriftliche Begründung, warum sich der Gewinn voraussichtlich für das laufende Jahr vermindern wird.
Stundung und Ratenzahlung beantragen
Es besteht die Möglichkeit, das Finanzamt um eine Ratenzahlung zu bitten oder einen Zahlungsaufschub zu erwirken. Jeder Steuerpflichtige kann grundsätzlich beim Finanzamt beantragen, dass ihm eine bestimmte Steuerschuld gestundet oder ihm eine Ratenzahlung eingeräumt wird. Die Entscheidung liegt im Ermessens des Finanzamts. Dieses prüft, ob die Einziehung zum Fälligkeitsdatum eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner darstellt. Im Regelfall soll die entsprechende Stundung gegen die Leistung einer Sicherheit gewährt werden. Allerdings verzichten die Finanzämter im Regelfall bei kleineren Stundungsbeiträgen auf die Gestellung dieser Sicherheitsleistung.
Bei dem Begriff der erheblichen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auslegungsfähig ist.
Bei der Annahme einer erheblichen Härte wird zwischen persönlichen und sachlichen Gründen entschieden. Ein persönlicher Grund ist zum Beispiel eine vorübergehende unverschuldete Zahlungsschwierigkeit. Ein sachlicher Grund ist dann gegeben, wenn kurzfristig eine Verrechnungsmöglichkeit mit einer anderen zu erstattenden Steuer besteht.
Regelmäßig wird mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit nicht als erhebliche Härte anerkannt. Selbst wenn das Finanzamt die Zahlung stundet, fallen hier Stundungszinsen an.
Nachzahlung leisten durch eine schnelle Kreditierung
Unter Umständen ist es für den Steuerpflichtigen einfacher und sicherer, sich kurzfristig um eine entsprechende Finanzierungsmöglichkeit zu kümmern und die Steuernachzahlung fristgemäß zu leisten. Der staatlich regulierte Online Kredit hilft mit kurzen Laufzeiten und guten Konditionen bei der Überbrückung von entsprechenden Engpässen.
Mit einem Steuerberater zusammenarbeiten
In vielen Fällen ist es bei Zahlungsschwierigkeiten sinnvoll, einen Steuerberater einzuschalten. Dieser kann den Steuerpflichtigen beraten und eine Prognose darüber abgeben, ob Anträge auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung beim Finanzamt Erfolg haben könnten. Vielfach gestalten sich die Verhandlungen mit den Finanzbehörden unter Einschaltung eines Steuerberaters einfacher und erfolgreicher.
Steuernachzahlung für spezifische Personengruppen
Menschen mit Erhalt des Elterngeldes
Bei Bezug von Elterngeld ist der gefürchtete Progressionsvorbehalt zu beachten. Es kann in diesem Fall zu einer entsprechenden Nachzahlung kommen.
Eltern können die Nachzahlung vermeiden, indem sie für die Zeit des Elterngeldbezuges die Einzelveranlagung für die Ehepartner beantragen. In der Folge versteuert jedes Elternteil sein Einkommen mit dem Grundtarif. Da das Elternteil, das Elterngeld bezieht, keine weiteren Einkünfte hat, muss der Betroffene keine Steuern zahlen. Der arbeitstätige Ehepartner versteuert sein eigenes Einkommen – er muss keine Nachzahlung wegen des Bezugs von Elterngeld befürchten.
Menschen mit Erhalt der Rente
Auch Rentner können von einer Steuernachzahlung betroffen sein. Grundsätzlich unterliegen sie der Steuererklärungspflicht, wenn sie Einkünfte über dem Grundfreibetrag beziehen. Dieser lag 2017 bei 8.820 EUR pro Person. Für Rentner, deren Ehe- oder Lebenspartner Arbeitnehmer ist und die zusammen veranlagt werden, besteht die Pflichtveranlagung. Um für diese Konstellation eine Nachzahlung zu vermeiden, ist auch ein Antrag auf Einzelveranlagung der Ehepartner bis zu dem Zeitpunkt, in dem beide Rentner geworden sind, möglich. Gleiches gilt für Rentner, die einen Verlustvortrag geltend gemacht haben. Auch sie müssen eine Steuererklärung abgeben. Zu einer Steuernachzahlung für Rentner kommt es, wenn sich der Betroffene seiner Pflicht zur Abgabe einer Steuerklärung entzogen hat und das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzt. Rentner sollten deshalb ihre steuerlichen Verpflichtungen im Auge behalten.
Menschen während des Trennungsjahres und Steuernachzahlung
Eine Trennung unter Ehegatten hat Auswirkungen auf die steuerliche Veranlagung, unter anderem auf die Veranlagungsform und auf den Steuertarif. Im Trennungsjahr gelten noch die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EstG. Die Ehepartner dürfen wählen, ob sie zusammen oder getrenntveranlagt werden wollen.
Zu Komplikationen bei der steuerlichen Veranlagung kann es dann kommen, wenn beispielsweise einer der Ehepartner nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt. Dies führt bei dem anderen Ehegatten zu einer entsprechend hohen Nachzahlungsforderung für Steuern. An dieser Stelle überlappen sich familienrechtliche und steuerrechtliche Aspekte.
Ehepartnern im Trennungsjahr ist zu empfehlen, von vornherein auf klare Regelungen untereinander zu drängen.
Menschen in Altersteilzeit
Der sogenannte Aufstockungsbetrag sorgt bei Menschen in Altersteilzeit für Steuernachforderungen. Altersteilzeit bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand entschieden hat. Er wird für eine gewisse Zeit seine Arbeitszeit halbieren, erhält aber wesentlich mehr Geld als eine typische Halbtagskraft. Das ist darauf gegründet, dass der Arbeitgeber ihm einen sogenannten Aufstockungsbetrag zahlt. Dieser Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, erhöht aber grundsätzlich den Steuersatz für das gesamte Einkommen, das am Ende versteuert werden muss. Da während des Jahres nur für den regulären Lohn ohne den Aufstockungsbetrag Steuern abgeführt werden, kommt zur Steuernachzahlung.
Einspruch gegen den Steuerbescheid bei der Steuernachzahlung
Wann ist der Einspruch gegen den Bescheid zur Steuernachzahlung sinnvoll?
Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist dann sinnvoll, wenn Einnahmen zulasten des Steuerpflichtigen nicht korrekt angegeben sind oder Abzugsbeträge wie Werbungskosten nicht berücksichtigt wurden.
Zu unterscheiden ist der Einspruch gegen den Steuerbescheid von einem Antrag auf Änderung des Steuerbescheids. Letzterer empfiehlt sich, wenn der Steuerpflichtige einen einzelnen Änderungswunsch hat, etwa weil er einen bestimmten Beleg nachreichen möchte. Im Gegensatz zum Einspruch kann der Antrag auf Änderung des Steuerbescheids am Telefon erfolgen.
Wie ist bei einem Einspruch gegen den Steuerbescheid erfolgreich vorzugehen?
Bei der Fristberechnung ist zu beachten, dass sich diese auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, insofern die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Gleiches gilt für Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheides.
Man beachte auch, dass man mit der sogenannten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Monatsfrist Einspruch einlegen kann. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht dann, wenn das Finanzamt Abweichungen von der Steuererklärung nicht schriftlich im Steuerbescheid erläutert hat.
Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist Genüge getan, wenn der Einspruch in Textform per Post, per E-Mail, per Fax oder über das Elster-Portal das Finanzamt erreicht. Grundsätzlich besteht bei einer Faxübertragung auch eine Möglichkeit, die entsprechende Zustellung des Anspruches zu beweisen.
Wichtig ist, dass das Einspruchsschreiben die Steuernummer des Steuerpflichtigen enthält und den entsprechenden Steuerbescheid bezeichnet, um den es geht. Ist das Gegenteil der Fall und das Finanzamt hat zu wenig Geld erstattet, kann ebenfalls Widerspruch eingelegt werden.
Wie kann das Finanzamt auf den Einspruch reagieren?
Das Finanzamt kann auf den Einspruch des Steuerpflichtigen hin den Steuerbescheid abhelfen. Dies bedeutet, dass der Bescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert wird. Das Amt kann diesen darüber hinaus zum Teil abhelfen oder den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung zurückweisen. Die Finanzbehörden haben auch die Möglichkeit, mit einer sogenannten Verböserung, die Regelungen im Steuerbescheid zu verschärfen und den Steuerbescheid zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu korrigieren.
Probleme bereitet häufiger die Bearbeitungszeit für den Einspruch. Grundsätzlich gilt, dass Finanzämter innerhalb von 6 Monaten über den Einspruch entscheiden müssen. Andernfalls steht dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der sogenannten Untätigkeitsklage gegen die Finanzbehörde offen.
Hat die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abgeholfen oder verbösert, kann die Einspruchsentscheidung mit einer Klage vor dem Finanzgericht angegriffen werden.