Mit der jährlichen Einkommenssteuererklärung können sich viele Arbeitnehmer einen ansehnlichen Betrag an zu viel bezahlten Steuern zurückholen. Allerdings gilt es dazu, bei der Erstellung der Steuererklärung sorgfältig vorzugehen und möglichst alle abzugsfähigen Ausgaben aufzuführen.
Mit unseren Tipps für die Einkommenssteuererklärung 2013 wollen wir ein paar wichtige Informationen dazu liefern. Im Zentrum des heutigen Beitrags stehen die Werbungskosten, die bei vielen Steuerzahlern Anteil daran haben, dass im letzten Steuerjahr zu viel Steuern gezahlt wurden.
Werbungskosten – Aufwendungen für die Arbeit steuerlich absetzen
Wer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, hat eine ganze Reihe von Aufwendungen zu tragen. Jedem erwerbstätigen Steuerzahler wird eine Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) in Höhe von 1.000 Euro automatisch von der Steuerlast abgezogen. Sollen höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, sind diese nachzuweisen. Dies geschieht in der Anlage N der Einkommenssteuererklärung.
Der Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte
Den größten Posten der Werbungskosten bilden dabei in der Regel die Kosten für den Weg zur Arbeit. Hier haben Sie als Arbeitnehmer zwei Optionen. Entweder Sie entschließen sich, die tatsächlich angefallenen Kosten per Beleg (z. B. Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel) nachzuweisen und in Ansatz zu bringen oder Sie machen die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer geltend.
Dabei sind allerdings ein paar Besonderheiten zu beachten:
- Die Entfernungspauschale von 30 Cent/km gilt unabhängig vom für den Arbeitsweg genutzten Verkehrsmittel und ist grundsätzlich auf 4.500 Euro jährlich begrenzt. Wird jedoch ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Fahrzeug eingesetzt, kann auch ein höherer Betrag anerkannt werden.
- Die Pauschale kann nur einmal pro Arbeitstag für die einfache Strecke angesetzt werden, auch wenn der Arbeitsweg mehrmals täglich zurückgelegt wird.
- Zur Entfernungsbestimmung ist es ratsam, einen Online Dienst wie Google Maps zu nutzen. Bei einer eventuellen Prüfung durch den Finanzbeamten werden im Regelfall dieselben Hilfsmittel genutzt.
- Entgegen der Annahme, dass nur die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle angegeben werden darf, ist es durchaus möglich, dass auch längere Arbeitswege anerkannt werden. Allerdings sollten Sie nachweisen können, dass diese verkehrsgünstiger sind und regelmäßig gefahren wurden. Als verkehrsgünstiger gilt der Arbeitsweg dann, wenn Sie Ihre Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen schneller und pünktlicher erreichen.
Wer umfangreichere Informationen zum Thema Entfernungspauschale sucht, kann sich hier eine ausführliche Broschüre herunterladen.
Arbeitsweg zu wechselnden Arbeitsstätten
Da der Gesetzgeber 2011 entschieden hat, dass Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können, kann auch die Entfernungspauschale nur für diese Strecke angesetzt werden. Unter regelmäßiger Arbeitsstätte versteht das Finanzamt dabei die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich dauerhaft zugeordnet ist. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer an diesem Dienstort arbeitstäglich, mindestens aber einen vollen Arbeitstag pro Woche bzw. 20% seiner regelmäßigen Arbeitszeit verbringt.
Fahren Arbeitnehmer zusätzlich zu anderen Tätigkeitsstätten, können die Ausgaben dafür als Reisekosten und damit mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer – und in diesem Falle für Hin- und Rückfahrt – angesetzt werden, sofern diese nicht vom Arbeitgeber vergütet werden.
Unfallkosten und weitere Werbungskosten, die Sie nicht vergessen sollten
Sollte Sie auf dem Arbeitsweg oder auf dem Rückweg nach Hause mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß einen Unfall haben, können Sie die dadurch entstandenen Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Das gilt allerdings nur für die Aufwendungen, die nicht vom Arbeitgeber, Unfallgegner oder von der eigenen Versicherung ersetzt wurden. Dies sind neben den Reparaturkosten beispielsweise die Bergungs- und Abschleppkosten, die Gutachterkosten sowie die Kosten für einen eventuell notwendigen Leihwagen.
Neben all den Ausgaben für den täglichen Arbeitsweg umfassen die Werbungskosten noch eine Reihe weiterer Posten, die Sie unbedingt angeben sollten. Dazu gehören zum Beispiel die Aufwendungen für Arbeitsmittel, eventuell das Arbeitszimmer, Kontoführungsgebühren, Fortbildungskosten oder zusätzliche Ausgaben für Dienstreisen.
Im nächsten Teil dieser kleinen Steuerserie geht es dann um die Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, sowie um die Wahl der optimalen Steuerklasse.