Steuerberater absetzen – Diese Kosten können Steuerzahler geltend machen

Als Arbeitnehmer ist die Anfertigung der Steuererklärung mit der entsprechenden Software oder der Unterstützung des Lohnsteuerhilfevereins in der Regel einfach. Doch wer neben seiner Haupttätigkeit noch Nebeneinkünfte erzielt oder die Haupteinkünfte mit einer selbstständigen Tätigkeit generiert, ist bei einem Steuerberater besser aufgehoben. Die Dienste eines Steuerberaters sind allerdings mit hohen Kosten verbunden. Ob und wie sich die finanziellen Aufwendungen für den Steuerberater absetzen lassen, erklärt dieser Ratgeber. Er informiert darüber, welche Steuerberatungskosten Arbeitnehmer und Selbstständige gegenüber dem Finanzamt geltend machen können und welche nicht. Außerdem zeigt er, an welcher Stelle der Steuererklärung sich die Kosten für den Steuerberater absetzen lassen. Darüber hinaus enthält dieser Artikel wichtige Hinweise für bestimmte Personengruppen wie Gewerbetreibende, Selbstständige, Freiberufler und Rentner. Er nennt außerdem Finanzierungsmöglichkeiten für eine anstehende Steuernachzahlung.

Die Steuerberatungskosten

Im Rahmen der Tätigkeit eines Steuerberaters fallen verschiedene Kosten an. Nicht alle davon sind als Steuerberatungskosten anerkannt, die sich steuerlich geltend machen lassen. Wer die Kosten für den Steuerberater absetzen möchte, hat bestimmte Höchstgrenzen zu beachten.

Welche Ausgaben gelten als Steuerberatungskosten?

Zu den Ausgaben, die sich als Steuerberatungskosten in der Steuererklärung geltend machen lassen, gehört alles, was für die Ermittlung der Einkünfte dienlich ist. Dazu zählen:

  • Fachliteratur: Bücher, Magazine, Zeitschriften und Broschüren zum Steuerrecht
  • C-Programme, Datenbanken und Online-Steuer-Software: entweder Kaufpreis oder Nutzungsgebühr
  • Mitgliedsbeitrag Lohnsteuerhilfeverein
  • Fahrten zum Steuerberater (und zum Finanzamt, sofern dort steuerliche Fragen erörtert werden)
  • Telefongebühren und Briefporto im Kontakt mit dem Steuerberater
  • Steuerberaterhonorare zu betrieblich veranlassten Steuerfragen einschließlich der Erstellung und Überwachung der Buchführung, der Einnahmen und Ausgaben sowie der Einnahmeüberschussrechnungen oder Bilanzen von Gewerbetreibenden oder Selbstständigen. Voraussetzung ist, dass diese von einem Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht oder Wirtschaftsprüfer erhoben werden

Welche Kosten können nicht geltend gemacht werden und warum?

Alle Kosten rund um die Steuerberatung, die sich keiner der oben genannten Rubriken zuordnen lässt, sind laut Fiskus Privatsache. Und privat veranlasste Steuerberatungskosten lassen sich grundsätzlich nicht als Sonderausgaben geltend machen. Dazu gehört die Beratung oder Unterstützung bei dem Ausfüllen des Mantelbogens oder Hilfe bei den Anlagen Kind, Unterhalt, Altersvorsorge sowie vermögenswirksame Leistungen. All diese Angaben beziehungsweise Anlagen dienen nicht der Ermittlung der Einkünfte und sind somit Privatsache. Wenn eine Person professionelle Hilfe beim Ausfüllen dieser Anlagen in Anspruch nimmt, ist das freiwillig und nicht zwingend erforderlich. Damit gehören die Kosten für den Steuerberater in diesen Fragen zu den Kosten der privaten Lebensführung, die Steuerpflichtige nicht absetzen dürfen.

Weitere Beispiele für nicht-abzugsfähige Kosten sind Beratungstätigkeiten zu den Themen:

  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
  • Einkommensteuertarife und Veranlagung
  • Kinderbetreuung
  • Kindergeld
  • Eigenheimzulage
  • Erbschaftssteuer
  • Schenkungssteuer
Hinweis
Auch die Kosten für den Steuerberater, die dieser zur Aufstellung von Ausgaben wie Handwerkerkosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Rechnung stellt, gehören zum privaten Bereich. Sie lassen sich demzufolge nicht absetzen.

Unter welchen Posten werden die Steuerberatungskosten angegeben?

Bis vor einigen Jahren war es gestattet, Steuerberatungskosten als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Seit 2006 reicht das nicht mehr aus. Stattdessen müssen sich die einzelnen Ausgaben auf bestimmte Einkünfte beziehen und sind entweder Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Änderung im Jahr 2010 (AZ.: XR 10/08). Zunächst galt noch einige Jahre eine Übergangsfrist. Seit 2013 dürfen Steuerpflichtige die Kosten für einen Steuerberater dann absetzen, wenn sie eine Betriebsausgabe oder Werbungskosten darstellen. Das ist dann der Fall, wenn sie bei der Ermittlung von Einkünften entstehen. Mit anderen Worten: Hilft der Steuerberater bei der Ermittlung von Einkünften, ist es erlaubt, seine Kosten abzusetzen.

Steuerrechtlich sind verschiedene Einkunftsarten zu unterscheiden, die sich auf die Steuerberaterkosten auswirken. Diese sind in der Steuererklärung unter jeweils anderen Posten anzugeben. Als grobe Faustregel gilt, dass Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende die Kosten für einen Steuerberater als Betriebsausgabe geltend machen können. Dagegen sind die Kosten von Arbeitnehmern mit oder ohne Nebeneinkünften als Werbungskosten zu deklarieren.

In welcher Höhe können die Kosten abgesetzt werden?

Wenn sie nur die oben aufgeführten Anlagen betreffen, lassen sich beruflich veranlasste Steuerberatungskosten in voller Höhe steuerlich geltend machen. Dies gilt nicht für Mischkosten sowie privat veranlasste Steuerfragen. Auch für das Ausfüllen der allgemeinen Formulare (zum Beispiel Mantelbogen) der Steuererklärung dürfen Steuerpflichtige keine Kosten absetzen.

Vorgehen: So werden die Kosten abgesetzt

Wie sich die Kosten für den Steuerberater absetzen lassen, hängt von der Art der Einkünfte ab, bei deren Ermittlung er hilft. Für jede Art der Einnahmen ist in der Steuererklärung eine eigene Anlage auszufüllen. Diese ist anschließend dem jeweiligen Posten aus der Rechnung des Steuerberaters zuzuordnen. Studenten erarbeiten ihre Steuererklärung aus Kostengründen oft selbst. Wer weiß, wie die Kosten für die Steuerberatung abzusetzen sind, kann sich unter Umständen auch bei geringem Einkommen einen Steuerberater leisten.

Kosten absetzen über die Ermittlung der Einkünfte

Für Angestellte relevant ist die Anlage N. In ihr sind sämtliche Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit zu verzeichnen. Das Ausfüllen ist einfach, da sich die erforderlichen Angaben von der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übertragen lassen. Darüber hinaus sind in der Anlage V Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien oder Grundstücken zu nennen. Kapitalerträge aus dem entsprechenden Steuerjahr sind in Anlage KAP zu beziffern. Erhaltene Rentenzahlungen gehören in die Anlage R. Sonstige Einkünfte, die nicht zu den genannten Arten passen, aber einen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer haben, sind in Anlage SO zu nennen. Hierzu gehören beispielsweise Unterhaltsleistungen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Und schließlich müssen sämtliche Einnahmen, die aus dem Ausland stammen, in Anlage AUS eingetragen sein. Hilft der Steuerberater bei der Ermittlung dieser Einkünfte, sind seine Kosten als Werbungskosten in der jeweiligen Anlage zu deklarieren.

Selbstständige Steuerpflichtige, die als Freiberufler (Anlage S) oder Gewerbetreibende (Anlage G) tätig sind oder Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft (Anlage L) erzielen, müssen entsprechende andere Anlagen ausfüllen. Als Beispiel ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung Anlage EÜR zu nennen.

Ihre Steuerberatungskosten dürfen sie als Betriebsausgaben absetzen, wenn sich diese auf folgende Leistungen des Steuerberaters beziehen:

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen (monatlich oder quartalsweise)
  • Umsatzsteuer-Jahreserklärung (jährlich)
  • Gewerbesteuer-Erklärung (jährlich)
  • Einnahme-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR; jährlich)
  • Bilanzen

Auf einen Blick: Kosten für den Steuerberater absetzen als

Werbungskosten

  • Anlage N
  • Anlage V
  • Anlage KAP
  • Anlage R
  • Anlage SO
  • Anlage AUS

Betriebsausgaben

  • Anlage L
  • Anlage S
  • Anlage G
  • Anlage EÜR
ein Antrag für die Steuer
Wer die Kosten für den Steuerberater absetzen möchte, hat einiges zu beachten.

Wie werden die Kosten in der Rechnung des Steuerberaters geteilt?

Der Steuerberater teilt in seiner Rechnung üblicherweise die aufgelisteten Posten in abzugsfähige und nicht-abzugsfähige Kosten auf. So ist für den Klienten sofort ersichtlich, welche Kosten in welche Anlage gehören, um sie steuerlich geltend zu machen. Meistens übernimmt der Steuerberater dies selbst beim Erstellen der Steuererklärung.

Wie werden Mischkosten verrechnet?

Manche Ausgaben lassen sich nicht eindeutig dem beruflichen oder privaten Bereich zuordnen. Hierzu zählen beispielsweise die Ausgaben für Fachliteratur, der Mitgliedsbeitrag für den Lohnsteuerhilfeverein oder die Kosten für eine bestimmte Steuer-Software, die sich beruflich als auch privat nutzen lässt. Deshalb heißen diese Kosten im Finanzjargon Mischkosten. Wie sie sich absetzen lassen, hängt von ihrer Höhe ab.

Bis zu einer Höhe von 100 Euro dürfen Steuerpflichtige Mischkosten komplett (als Werbungskosten) absetzen. Bei einem Betrag zwischen 100 und 200 Euro hat der Steuerpflichtige die Wahl, in welcher Anlage (zum Beispiel V oder R) er einen Betrag von 100 Euro als Werbungskosten absetzen möchte. Die übrigen Kosten (bis zu 100 Euro) sind nicht absetzbar.

Sind die Mischkosten höher als 200 Euro, greift die sogenannte Vereinfachungsregelung. Sie gestattet pauschal die Hälfte der Steuerberatungs-Mischkosten abzusetzen, und zwar unabhängig von deren Höhe.

Steuerberater absetzen: Welche Konsequenzen hat das Überschreiten der Pauschbeträge?

Der Fiskus billigt jedem Steuerzahler sogenannte Pauschbeträge zu. Hierbei handelt es sich um Pauschalbeträge, die das Finanzamt dem Steuerzahler automatisch und pauschal anrechnet, ohne dass hierfür Belege zu erbringen sind. Auch wer die Kosten für den Steuerberater absetzen möchte, hat – je nach Einkunftsart – Pauschbeträge zu berücksichtigen. So liegt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, also der Pauschbetrag für Personen, die nicht-selbstständig tätig sind, bei 1.000 Euro. Bei Kapitalvermögen heißt er Sparerpauschbetrag und liegt bei 801 Euro für Alleinstehende (oder 1.602 Euro für Ehepaare). Der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Renten beträgt 102 Euro.

Liegen die Steuerberatungskosten innerhalb dieser Pauschbeträge, lohnt es sich nicht, sie ausdrücklich auszuweisen. Anders sieht es beim Überschreiten von Pauschbeträgen aus. Dann mindert jeder Euro die Steuerlast und verringert somit die eventuelle Nachzahlung oder erhöht die Erstattung.

Grundsätzlich gibt es keine Pauschbeträge bei Mieteinnahmen und allen betrieblichen Einkünften. Die im Rahmen dieser Einkünfte anfallenden Kosten für den Steuerberater dürfen Steuerpflichtige sofort geltend machen.

Nachweise fehlen: Können die Kosten trotzdem abgesetzt werden?

Ohne Nachweis dürfen Steuerpflichtige die Kosten für den Steuerberater innerhalb des Pauschbetrages absetzen. Um sie darüber hinaus geltend zu machen, ist ein Nachweis in Form einer detaillierten Rechnung erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, welche in Rechnung gestellten Tätigkeiten privat und beruflich veranlasst waren. Für sogenannte Mischkosten gelten Vereinfachungsregelungen, die das Finanzamt ohne Weiteres akzeptiert.

Finanzierungsmöglichkeiten bei Steuernachzahlung

Ein Kurzzeitkredit

Unabhängig davon, ob und wie sich die Kosten für den Steuerberater absetzen lassen, ergibt die Einkommensteuererklärung entweder eine Erstattung oder eine Steuernachzahlung. Je nachdem, wie hoch die Nachzahlung ausfällt, kann sie einen Steuerpflichtigen in eine schwierige finanzielle Situation bringen. Insbesondere für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende führt eine Steuernachzahlung schnell zu einem finanziellen Engpass. Hinzu kommt oft eine eingeschränkte Liquidität, die die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen kann. Eine einfache Lösung zur Überbrückung kurzfristiger finanzieller Engpässe stellt der schnell verfügbare 30 Tage Kredit mit kurzen Laufzeiten dar, wie sie beispielsweise Vexcash anbietet. Für Kleinkredite werden andere Bonitätskriterien angelegt, sodass auch Personen mit mittlerem SCHUFA-Score die Chance auf eine kurzfristige Zwischenfinanzierung erhalten.

Wer eine Aufforderung zur Steuernachzahlung erhalten hat, kann Widerspruch beim Finanzamt einlegen, insofern er eindeutige Fehlerquellen nachzuweisen in der Lage ist.

Kosten absetzen für verschiedene Personengruppen

Besonderheiten für Rentner

Auch Rentner dürfen Steuerberatungskosten absetzen – allerdings nur, wenn sich die Beratung des Steuerberaters auf steuerlich relevante Fragen rund um die Rente bezieht. Stellt der Steuerberater einen Betrag in Rechnung, der über den für Rentner erlaubten Pauschbetrag von 102 Euro hinausgeht, lohnt es sich, diese Kosten in der Steuererklärung separat einzutragen. Wichtig ist, dass eine Rechnung über die Steuerberatungskosten vorliegt, aus der hervorgeht, welcher Betrag absetzbar ist.

Tipp
Jedem Ehepartner in Rente steht eine Werbungskostenpauschale von jeweils 102 Euro zu.

Besonderheiten für Gewerbetreibende und Selbständige und Freiberufler

Im Gegensatz zu Angestellten können Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler sämtliche beruflich veranlasste Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben absetzen. Sie mindern die Steuerlast ab dem ersten Euro, da es keine Pauschbeträge gibt, die das Finanzamt automatisch als Werbungskosten abzieht. Je nachdem, um welche Art von betrieblichen Einkünften es sich handelt, sind die Steuerberatungskosten als Betriebsausgabe in Anlage S (für Selbstständige/Freiberufler), Anlage G (Gewerbetreibende) bzw. in Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) einzutragen.