Scheidungskosten setzen sich aus verschiedenen finanziellen Posten zusammen. Dazu gehören die monatlichen Einkünften des zu scheidenden Ehepaars sowie die Vermögenswerte (Haus, Grundstücke, Beteiligungen an Immobilien oder anderen Vermögenswerten). Der Versorgungsausgleich für Ehegatten und der Unterhalt für sorgeberechtigte Kinder fließt ebenfalls in die Berechnung mit ein.
Folgende Aspekte sind beim Berechnen der Scheidungskosten zu berücksichtigen:
- Höhe der Scheidungskosten im Gesamten und wie diese aufgeschlüsselt sind
- Unterschiede bei einer gütigen Einigkeit und der Uneinigkeit der Eheleute
- Möglichkeiten der Absetzung der Scheidungskosten als ungewöhnliche Belastung
- Hilfen bei wirtschaftlichen und außerwirtschaftlichen Faktoren
Um die Gesamtkosten der Scheidung zu kalkulieren, sind folgende Unterpunkte heranzuziehen:
- Gesamteinkommen beider Ehegatten pro Monat
- Hilfen bei wirtschaftlichen und außerwirtschaftlichen Faktoren
- Versorgungsausgleich der Ehegatten
- Gebühren für die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte
- Gebühren für einen möglichen Sachverständigen/Gutachter
- Gebühren für das zuständige Gericht
Worauf gründen die Mindestkosten bei einer Scheidung?
Der Gesetzgeber hat die Festsetzung der Mindestgebühren für eine Scheidung durch das Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz und durch das Familien-Gerichtskostengesetz geregelt. Diese Gesetze sollen verhindern, dass sowohl Anwälte Scheidungen zu „Dumpingpreisen“ anbieten oder ein Mandat ein zu niedriges Honorar mit einem Scheidungsanwalt aushandelt.
Wer Inserate mit den Worten „günstige Scheidungen“ oder „Scheidungen zu niedrigen Kosten“ im Internet oder einem Zeitungsinserat entdeckt, zahlt die festgesetzten Mindestgebühren. Eine Unterschreitung dieser ist gesetzlich untersagt. Die Verwendung solcher Wortlaute ist legitim, da das Werbeverbot für Anwälte gefallen ist. Einschränkungen zur Außenwerbung ergeben sich aus der Bundesrechtsanwalts-Verordnung.
Hinweis: Bei der Wahl eines ausländischen Scheidungsanwalts ist darauf zu achten, dass dieser einen Nachweis zur Handlungsfähigkeit auf deutschem Staatsgebiet erbringt.
Wie wird der Verfahrenswert zur Scheidung ermittelt?
Für den Streitwert (Verfahrenswert) werden die monatlichen Nettoeinkünfte der Ehegatten zusammengefasst und anschließend mit dem Wert 3 multipliziert. Des Weiteren erfolgt eine Anrechnung von 10% des bestehenden Versorgungsausgleichs.
- Der Ehegatte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro und die Ehegattin von 1.600 Euro. Das ergibt im ersten Schritt folgenden Verfahrenswert:
4.100 x 3 = 12.300 Euro
Verweigert einer der beiden Ehegatten die Angabe seines Einkommens, erfolgt ein Schätzungswert durch das Scheidungsgericht. Der Verfahrenswert fällt dadurch in der Regel höher aus, als das reale Einkommen beider Ehepartner.
- Im zweiten Schritt wird der Versorgungsausgleich herangezogen. Verfügen Ehegatte und Ehegattin über eine Altersvorsorge in Höhe von je 10.000 Euro, erzielen beide Eheleute zusammen einen Wert von 20.000 Euro. Hier von rechnet das Gericht 10% an.
Als Gesamtsumme beläuft sich der Verfahrenswert auf 14.300 Euro, welcher sich aus 12.300 Euro Nettoeinkommen und 2.000 Euro Versorgungsausgleich zusammensetzt.
Das Scheidungsgericht (Familiengericht) erhöht den zu bestreitenden Wert, wenn zwei Scheidungsanwälte der zu vertretenden Mandanten unterschiedliche Verfahrenswerte ermitteln. Außerdem ist das Gericht berechtigt, Vermögenswerte hinzuzuziehen, selbst wenn die Eheleute in diesem Punkt unstrittig sind.
Welche Werte sind zur Berechnung der Scheidungskosten noch entscheidend?
Ein Verfahrenswert erhöht sich durch weitere strittige Situationen, wie dem Unterhalt für Ehegatten oder Kind, einer gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung oder anderem Vermögen. Wenn die Ehegatten über eine getrennte Veranlagung in ihrer Ehe verfügten, nimmt jede Ehepartei ausschließlich das mit, was sie vor oder während der Ehe erwirtschaftet oder angeschafft hat.
Erhöhend wirken sich ebenso das Kindergeld und das Erziehungsgeld oder Elterngeld für den Elternteil aus, der es bezieht.
Vermindern lässt sich der Streitwert, wenn noch bestehende Kredite getilgt werden. Davon profitiert jedoch nur der Ehepartner, welcher den Kreditvertrag abgeschlossen hat.
Es existiert die Fehlvermutung, dass in der Ehe beide Partner für den anderen haften oder Vorteile erzielen. Nur ein gemeinsam geschlossener Kreditvertrag kann zu gleichen Anteilen das Einkommen mindern.
Was passiert, wenn kein Einkommen und Vermögen besteht?
Sozialleistungen wie das Sozialgeld oder das Arbeitslosengeld oder Hartz-4 werden nicht als Streitwert anerkannt. Beziehen beide Ehegatten Sozialleistungen und es liegt kein Versorgungsausgleich vor, beläuft sich der Verfahrenswert auf 0,00 Euro.
Bei Uneinigkeit beider Eheleute ist jeder der beiden Ehegatten dazu verpflichtet, die Finanzierung eines Scheidungsanwalts zu sichern:
- Der Rechtsanwalt veranschlagt mindestens 15 Euro für die Erstberatung laut Rechtsverordnung.
- Bis zu einem Verfahrenswert von 3.000 Euro betragen die Anwaltskosten pro Anwalt ca. 621,78 Euro.
- Hinzu kommen 216 Euro Gerichtskosten.
Gesamtsumme: 837,78 Euro
Liegt der Verfahrenswert unter 6.000 Euro, wird in der Regel Verfahrenskostenbeihilfe gewährt und die Scheidungskosten fallen dem Staat zur Last.
Wer tritt für die Scheidungskosten in Vorleistung?
Jeder der beiden Ehepaare obliegt der Pflicht, die Kosten für die Erstberatung umgehend auszugleichen. Kommt es in der Folge zur tatsächlichen Scheidung, leistet ein Scheidungsanwalt bei Einreichen des Scheidungsantrags bei dem zuständigen Gericht zur Verfahrensgebühr sowie zur Termingebühr. Diese sind dann hinfällig, wenn dem Mandanten eine Verfahrenskosten-Beihilfe bewilligt wird.
Was kostet ein Sachverständiger/Gutachter für Scheidungen?
In wenigen Fällen kommt es bei den Eheleuten zu schweren Streitigkeiten im Bezug auf Vermögenswerte. Insbesondere bei Luxusgütern und Immobilien, wofür das Scheidungsgericht einen Sachverständigen oder Gutachter hinzuzieht. Der finanzielle Ausgleich ergibt sich aus der regionalen Ausgleichspauschale, dem Vermögenswert der Sache, Auslagen und Mehrwertsteuer. Für jede Branche gibt es eigens Sachverständige oder Gutachter. Es ist einem Immobiliengutachter in der Regel nicht erlaubt, als Kfz-Sachverständiger zu agieren, wenn dieser keine spezielle Ausbildung vorweist.
Bei Scheidungs- und Familienrechts-Verhandlungen kommen in Einzelfällen medizinische, pädagogische oder psychologische Gutachter zum Einsatz, die das Kindeswohl begutachten. Dies tritt ein, wenn beispielsweise einer der beiden Elternteile das alleinige Sorgerecht beantragt und der andere Elternteil dagegen Einspruch einlegt. Die Kosten fallen dem Elternteil zur Last, der den Einspruch einlegt.
Jeder Ehegatte hat das Recht einen eigenen Sachverständigen oder Gutachter vorab zu beauftragen, trägt aber die Kosten dessen in voller Höhe alleine.
Ein Sachverständiger oder Gutachter wird vom Gericht oder der Gegenseite zurückgewiesen, wenn ein begründeter Verdacht der Befangenheit besteht.
Fakten im Überblick:
- Mindestscheidungskosten sind durch das Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz und dem Familien-Gerichtskostengesetz geregelt
- Verfahrenswert wird aus dem monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten und dem Vermögensausgleich ermittelt
- Weitere wirtschaftliche Vermögenswerte wirken sich ent- oder belastend auf den Verfahrenswert aus
- Verfahrenswert wird auf 0,00 Euro festgelegt, wenn beide Eheleute weder ein steuerpflichtiges Einkommen erzielen und kein Vermögen besitzen
- solvente Ehegatten müssen bezüglich Anwalts- und Gerichtskosten in Vorleistung treten
- es ist möglich, Sachverständiger oder Gutachter von einem, beiden oder dem Gericht zu beauftragen
- die Kosten fallen dem Auftraggeber zur Last oder dem Antragsteller vor Gericht, der gegen einen Gegenantrag Einspruch einlegt
Was bedeutet (gütige) Einigkeit und Uneinigkeit bei einer Scheidung?
Willigen beide Eheleute in die Scheidung uneingeschränkt ein, besteht eine gütige Einigkeit. Einer der beiden Ehegatten reicht bei einem Rechtsanwalt für Scheidungsrecht die Scheidung ein. Der andere Ehegatte unterzeichnet, dass die Scheidung beiderseitig im Einvernehmen erfolgt. Die Anwalts- und Gerichtskosten tragen beide zu gleichen Anteilen.
– Es sei denn, einer der beiden Ehegatten erklärt sich bereit, die vollen Kosten der Scheidung zu tragen. Dies ist sinnvoll, wenn bisher nur einer der Ehegatten ein monatliches Nettoeinkommen erzielte oder einer der beiden ein geringes Einkommen besitzt.
Der beauftragte Scheidungsanwalt beantragt umgehend beim Gericht, dass die Scheidungskosten um 25% gesenkt werden und reduziert dementsprechend den Verfahrenswert. Das Gericht muss dem nicht stattgeben und kann den Verfahrenswert voll anrechnen. Hierbei handelt es sich aber um absolute Ausnahmefälle. In der Regel folgt das Gericht bei einer einvernehmlichen Scheidung dem Verfahrenswert eines Anwalts.
Vergleich einvernehmlicher und nicht einvernehmlicher Scheidung:
Streiten Ehegatten um die Einwilligung der Scheidung und Vermögenswerte, fallen deutlich höhere Anwalts- und Gerichtskosten an. Dazu kommen Kosten für Sachverständige und Gutachter, sowie Kindesunterhalt und weitere Faktoren. Bei einer gütigen Einigkeit bezüglich aller anfallenden Kosten zur Scheidung sind die Kosten niedriger und das Scheidungsverfahren schneller abgeschlossen.
Ist eine Anwaltsvertretung verpflichtend?
Vor einem Familiengericht, welches für Scheidungsverfahren zuständig ist, ist mindestens für eine Partei die Vertretung durch einen Anwalt notwendig. Das bedeutet nicht, dass dieser dann bei der Scheidungsverhandlung dem Scheidungstermin fern bleiben darf. Der andere Ehegatte kann auf eine anwaltliche Vertretung verzichten. Insofern ist eine Scheidung ohne Anwalt für eine Seite möglich. Dies ist sinnvoll, wenn beide Parteien sich einvernehmlich scheiden.
Fakten im Überblick:
- Die einvernehmliche Scheidung ist günstiger und schneller durchzuführen als eine strittige Scheidung
- Verfahrenswert einer einvernehmlichen Scheidung wird bis zu 25% durch das Scheidungsgericht reduziert
- Scheidung ohne Anwalt ist für einen der beiden Ehegatten möglich, sofern Scheidung einvernehmlich erfolgt
Scheidungskosten und die Steuer
Bis zur Einkommenssteuererklärung 2012 waren Scheidungskosten inklusive dem Trennungs- und Kindesunterhalt als besondere Belastung absetzbar. Mit Jahresbeginn 2013 stellte der Gesetzgeber sicher, dass die finanziellen Aufwendungen, die für einen Rechtsstreit anfallen, nicht mehr abzugsfähig sind. Einzige Ausnahme: Der Steuererklärer geriet durch den Mehraufwand in eine existenzielle Gefahr und kann in der Folge die lebensnotwendigen Kosten nicht mehr sicherstellen.
Scheidungskosten sind keinesfalls anderen Rechtsstreitkosten (Prozesskosten) gleichzusetzen. Bei einer Scheidung sei mindestens einer der zu scheidenden Eheleute auf die Vertretung eines Scheidungsanwalts vor dem Familiengericht angewiesen. Ebenso sind in vielen Fällen Gutachterkosten nicht abwendbar, weshalb diese eine besondere finanzielle Belastung darstellen. Entscheidend dabei ist, ob einer der beiden Ehegatten den Gutachter selbst beauftragt oder dieser vom Gericht bestellt wird. Es sind keine vom Ehepaar herbeigeführten Kosten, wenn ein Richter eine unabhängige Bewertung durch externe Fachpersonen einholt.
Eine Scheidung ist grundsätzlich vor einem ordentlichen Familiengericht durchzuführen. Demnach besteht für das zu scheidende Ehepaar ein gesetzlicher Zwang der finanziellen Mehraufwendung. Die daraus resultierenden Kosten durch den Gesetzgeber gefährden je nach Einkommen durchaus die Existenz einer oder beider Ehegatten. Nicht absetzbar sollten demzufolge alle „Nebenkosten“ sein, die nicht zwangsläufig durch das Familiengericht verursacht werden. Dazu zählen Trennungs- und Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich oder Folgeverfahren, die nicht direkt das Scheidungsverfahren betreffen.
Eine Scheidung ist teilweise steuerlich absetzbar, sofern es sich hier ausschließlich um die notwendigen Kosten für einen Scheidungsanwalt und die vom Familiengericht erhobenen Gebühren handelt. Weist ein Finanzamt bei der Steuererklärung diese Absetzung zurück, besteht für den Steuererklärer eine Frist von 30 Tagen für einen Einspruch.
Fakten im Überblick
- Seit 2013 sind Scheidungskosten nicht mehr in voller Höhe absetzbar
- Mehrere Urteile durch Finanzgerichte weisen darauf hin, dass die Mindestkosten für einen Rechtsanwalt und Gericht eine besondere Belastung darstellen
- Es besteht ein gesetzlicher Zwang zur Scheidung vor einem Familiengericht, wodurch Mehrkosten entstehen
Finanzielle Hilfe bei den Scheidungskosten
Für einen Ehepartner mit geringen finanziellen Mitteln bieten sich zwei Möglichkeiten zur Sicherstellung der Verfahrenskosten:
- Verfahrenskosten-Vorschuss (Prozesskostenvorschuss)
- Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)
Welche wirtschaftliche Hilfe zum Tragen kommt, hängt von den Vermögenswerten des anderen Ehepartners ab. Vorrangig ist immer der Verfahrenskosten-Vorschuss zu beantragen. Dabei werden sowohl die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Antragstellers und des zu scheidenden Ehepartners ermittelt. Stellt das Gericht fest, dass für einen der beiden Eheleute die Scheidungskosten eine unzumutbare Härte darstellt, muss der andere Ehepartner mit einem Verfahrenskosten-Vorschuss aushelfen.
Der Verfahrenskosten-Vorschuss ist gleich bei der Erstberatung bei einem Scheidungsanwalt geltend zu machen. Dieser ermittelt den Wert anhand des Verfahrenswertes und überstellt die Ermittlung dem zuständigen Familiengericht. Das Gericht ist dazu berechtigt, sofern alle Unterlagen eingehend geprüft sind, eine einstweilige Anordnung auszusprechen. Damit stellt das Familiengericht sicher, dass der Antragsteller die Vorschusskosten beim Ehepartner rechtlich einfordern kann. Dies ist selbst möglich, wenn dieser sich weigert Auskünfte über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzureichen.
Der zahlungsfähige Ehepartner, der per einstweiliger Anordnung dem Verfahrenskosten-Vorschuss nachkommen muss, darf eine Ratenzahlung beantragen. Die Vorschusszahlung darf zu keiner existenziellen Härte führen. In diesem Fall gewährt ein Familiengericht die Ratenzahlung und setzt die monatlichen Raten fest.
Verfahrenskosten-Vorschuss durch Angehörige
Bedürftige Ehegatten, die nicht in der Lage sind die Scheidungskosten zu decken, treten in vielen Fällen in den Dialog mit liquiden Angehörigen. Eine weitere Option stellen Sofortkredite für Scheidungskosten dar.
Die Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe/PKH) ist ein staatliches Justizdarlehen. In Familiensachen sind alle Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, zum Antrag zugelassen. Eine finanzielle PKH deckt nur die Gebühren für einen Anwalt sowie die entstehenden Gerichtskosten. Alle weiteren anfallenden Kosten für einen eigens beauftragten Gutachter oder Sachverständigen sind vom PKH-Bezieher selbst zu tragen. Abhängig von der künftigen wirtschaftlichen Existenz des PKH-Beziehers, wird die Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Rückzahlung gewährt. Hierzu muss der Antragsteller gegebenenfalls auf Anordnung eine eidesstattliche Versicherung abgeben, die für drei Jahre gültig ist. Es ist notwendig alle Einkünfte (auch künftig absehbare), Zugewinne, Vermögenswerte und Geldleistungen Dritter offen zu legen.
Achtung bei Rechtsschutz-Versicherung
Bei Bestehen einer Rechtsschutz-Versicherung wird nur dann eine Verfahrenskostenhilfe bewilligt, wenn die Police ausdrücklich die Scheidungskosten vollständig oder zu Teilen ausschließt.
Die Abrechnung der Anwaltsgebühren erfolgt bei Bezug der Verfahrenskostenhilfe über die Staatskasse. Das Honorar mindert sich dadurch gegenüber einer direkten Honorarvereinbarung mit dem Mandanten. Weitere Forderungen durch den Rechtsanwalt, der einen der Ehegatten bei der Scheidung vertritt, sind dennoch zulässig. Allerdings nur, sofern der Mandant zusätzliche anwaltliche Hilfen in Anspruch nimmt, die nicht durch die Verfahrenskostenhilfe gedeckt sind.
Im Merkblatt der Verfahrenskostenhilfe wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für jede wesentliche Änderung im Bezug auf die wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verhältnisse ein Formular des Begünstigten auszufüllen ist. Die Schufa-Selbstauskunft ist bei der zuständigen Gerichtskasse unverzüglich einzureichen. Daraus ergibt sich in der Rückzahlung einer PKH eine Anpassung der bereits getätigten Angaben. Dies kann zur Folge haben, dass die monatlichen Rückzahlungsraten auf maximal 48 Raten erhöht oder gesenkt werden.
Beispiel
Erhält eine Ehegattin aufgrund ihrer niedrigen Einkünfte eine Verfahrenskostenhilfe mit Rückzahlung, wird diese zwischen fünf und 48 Monatsraten getilgt. Kommt es im Tilgungszeitraum zu einer finanziellen Verbesserung, ist das Formular bei der zuständigen Gerichtskasse abzuholen, auszufüllen und einzureichen. Anschließend beschließt das Gericht, inwiefern sich die künftigen Raten im Monat erhöhen.
Fakten im Detail:
- Verfahrenskosten-Vorschuss ist vor Verfahrenskostenhilfe zu beantragen
- Finanzielle Hilfen gibt es auf Anfrage bei Angehörigen oder durch einen Schnellkredit
- Rechtsschutz-Versicherung überprüfen, inwieweit Scheidungskosten gedeckt sind
- Jede wesentliche Änderung der finanziellen oder persönlichen Verhältnisse ist bei PKH-Bewilligung anzugeben oder nachzureichen
Außerwirtschaftliche Hilfe bei Scheidung
Kostenlose Beratungsstellen für Frauen und Familien sind bei Scheidungen behilflich. Dasselbe steht auch Ehegatten und Vätern zu, um ihre Rechte zu sichern und den Dialog zwischen den zu scheidenden Eheleuten zu fördern. In Härtefällen einer Scheidung, bei denen es zu schweren Streitigkeiten kommt und das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, steht das örtliche Jugendamt als Ratgeber zur Verfügung.