Viele Menschen vermeiden eine Trennung von ihrem Ehepartner aus Angst, die Scheidungskosten nicht finanzieren können. Wer diese finanzielle Last alleine nicht schultern kann, hat unter Umständen Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe bei Scheidung. Abhängig von den Einkünften werden entweder alle Kosten für Anwalt und Gericht getragen oder in Form eines Darlehens zurückgezahlt.
Prozesskostenhilfe Scheidung– Voraussetzungen
Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Um Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung zu erhalten, muss eine Einkommenssituation vorliegen, die der Gesetzgeber als Bedürftigkeit definiert. Das betrifft Sozialhilfeempfänger (Leistungsempfänger des Jobcenters) sowie alle Menschen mit einem geringen Einkommen. Selbst Personen, die ein mittleres bis gutes monatliches Einkommen haben, können unter Umständen von der Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung profitieren. Wer hohe Kredite aufgenommen hat, weil beispielsweise die Raten für eine Eigentumswohnung monatlich getilgt werden müssen, kann einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Bedürftigkeit eines Antragstellers auf Prozesskostenhilfe richtet sich nicht nach dem tatsächlichen Verdienst, sondern nach der Höhe des sogenannten einzusetzenden Einkommens. Der für das Scheidungsverfahren relevante Betrag ermittelt sich aus den monatlichen Einkünften abzüglich eventueller Zahlungsverpflichtungen sowie verschiedener Freibeträge. Generell stehen die Chancen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung gut. Aktuellen Erhebungen zufolge erhält in 70 Prozent der Fälle mindestens eine Partei der trennungswilligen Eheleute Prozesskostenhilfe.
Einkommen beider Parteien
Um die Prozesskostenhilfe bei Scheidung beantragen zu können, muss ein hinreichender Erfolg des Verfahrens gegeben sein. Überprüft wird auch, ob aufgrund des Einkommens ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung sinnvoll ist.
Prozesskostenvorschuss
Als Prozesskostenvorschuss wird der Anspruch bezeichnet, den ein Ehegatte auf Übernahme der Prozesskosten bei Scheidung in Form eines Vorschusses hat. Dieser Prozesskostenvorschuss hat vor der staatlichen Prozesskostenhilfe Vorrang. Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss kann nur geltend gemacht werden, wenn bei dem Ehegatten, der den Anspruch erhebt, Bedürftigkeit vorliegt. Außerdem muss der in Anspruch genommene Ehepartner fähig sein, diese Leistung zu erbringen. In der Praxis scheitert der Prozesskostenvorschuss meist daran, dass dem zum Unterhalt verpflichteten Ehegatten selbst Prozesskostenhilfe zusteht. In diesem Fall muss der Verpflichtete keinen Prozesskostenvorschuss zahlen.
Unterhalt
Steht einem Ehegatten ein deutlich höheres monatliches Einkommen als der anderen Partei zur Verfügung, hat der geringer verdienende Part einen Unterhaltsanspruch. Dieser Unterhaltsanspruch wird bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt. Ein Ehegatte, der unterhaltsberechtigt ist, kann nicht auf diesen verzichten. Der Unterhaltsverzicht kommt erst in Betracht nachdem die Scheidung rechtskräftig wurde. Bevor eine Prozesskostenhilfe beantragt wird, besteht die Verpflichtung, eventuelle Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Die Prozesskostenhilfe kann erfolgen, wenn ein Unterhaltsanspruch beziffert und gestellt wurde, der Ehegatte sich jedoch weigert zu zahlen. In diesem Fall wird der Unterhaltsanspruch nicht in die Berechnung mit einbezogen.
Vermögen
Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe wird das vorhandene Vermögen betrachtet. Denn es besteht eine Verpflichtung, dieses zu verwerten und die Kosten für das Scheidungsverfahren aus diesem Erlös zu bestreiten. Das betrifft zum Beispiel Kapitalanlagen, Lebensversicherungen und Sparbücher. Der Gesetzgeber verlangt hier eine Auflösung. Immobilien, die vermietet sind, müssen ebenfalls verwertet werden. Es gibt jedoch Posten, die nicht hinzugezogen werden dürfen, wenn Prozesskostenhilfe bei Scheidung beantragt wird.
Hierzu zählen:
- Barvermögen bis zu einer Höhe von 2000 Euro
- Eine Immobilie, die selbst bewohnt wird
- Vermögen, das für eine Berufsausbildung eingesetzt wird
- Vermögen, das für eine angemessene zusätzliche Altersvorsorge angelegt wurde
Trennungsjahr
Der Gesetzgeber verlangt, dass das Trennungsjahr vollständig abgelaufen ist, bevor eine Scheidung eingereicht wird. In der Regel werden Scheidungsanträge einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht gestellt, da einige Zeit vergeht, bis bei den einzelnen Versorgungsträgern Auskünfte eingeholt wurden. Wird dabei bereits Prozesskostenhilfe für die Scheidung beantragt, ist dies nicht möglich. Grund ist, dass Prozesskostenhilfe frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres bewilligt werden kann. Das Trennungsjahr ist nicht der Beginn des Scheidungsprozesses, sondern die Voraussetzung, die Scheidung einreichen zu können. Nur in besonderen Härtefällen, wie bei extremer körperlicher Gewalt gegen den Ehepartner oder bei gemeinsamen Kindern, kann das Trennungsjahr entfallen oder verkürzt werden.
Beantragung und Höhe der Prozesskostenhilfe
Wie und wo wird Prozesskostenhilfe beantragt? [
Wer Prozesskostenhilfe beantragen möchte, muss den Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Hierfür gibt es einen speziellen Vordruck. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe sind Nachweise in Form von Kopien über Einkünfte beizufügen. Auch die regelmäßigen Ausgaben sind zu belegen, dazu zählen Kopie des Mietvertrages, Schuldentilgung und Versicherungsnachweise. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung wird gewöhnlich vom Anwalt zusammen mit der Ehescheidung eingereicht. Übernommen werden alle anfallenden Kosten für Anwalt und Gericht.
Wie hoch ist die Prozesskostenhilfe?
Es gibt keinen einheitlich festgelegten Anspruch hinsichtlich der Höhe der Prozesskostenhilfe bei Scheidung. Zugrunde gelegt werden das Maß der Bedürftigkeit und das Einkommen, das aufgewendet werden kann. Es besteht die Möglichkeit einer vollständigen Kostentragung durch den Staat. Dies erfolgt dann, wenn das ermittelte Einkommen weniger als 15 Euro monatlich beträgt. Liegt das berechnete einsetzbare Einkommen oberhalb dieser Grenze, wird die Prozesskostenhilfe als Darlehen vom Staat gewährt. Die Höhe darf sich maximal über einen Zeitraum von 48 Monaten erstrecken. Die Rate beträgt die Hälfte des einzusetzenden Einkommens. Liegt das Einkommen über 600 Euro, beträgt die Rate 300 Euro. Diese wird um den Teil des einzusetzenden Einkommens ergänzt, der die 600 Euro übersteigt. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt in mehreren Schritten.
Schritt 1: Ermittlung des Monatseinkommens
Neben den monatlichen Nettoeinkünften werden zum Einkommen regelmäßige Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, zum Beispiel aus einem Nebengewerbe, Kindergeld, Wohngeld, Sozialleistungen sowie Renten- und Pensionszahlungen gezählt. Bei unregelmäßigen Einkünften wird die Summe aller Einkünfte in dieser Sparte aus dem letzten Kalenderjahr zugrunde gelegt und durch zwölf geteilt. Anhand des Verfahrens wird der monatliche Durchschnittswert ermittelt. Trennungsunterhalt wird diesem Einkommen zugerechnet. Nicht berücksichtigt werden zweckgebundene Leistungen wie Pflegegeld.
Schritt 2: Abzug aller laufenden Kosten
Die monatlich anfallenden Ausgaben werden bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe einkalkuliert. Abzugsfähige Kosten sind Miete und Nebenkosten, Werbungskosten wie der Weg zur Arbeitsstätte und Beiträge für Versicherungen wie Lebens-, Haftpflicht- oder Hausratversicherung. Regelmäßige Kosten, die für Luxusgüter wie Yacht und Jagdhütte anfallen, sind nicht abzugsfähig.
Schritt 3: Anrechnen von Freibeträgen
Freibeträge können geltend gemacht werden, um sicherzustellen, dass nicht das gesamte Einkommen für die Scheidung aufgewendet werden muss. Es ist zulässig, folgende Freibeträge von den Einkünften abzuziehen:
- Freibetrag des Antragstellers: 462 Euro
- Abzug bei Berufstätigkeit: 215 Euro
- Unterhalt, der an erwachsene Personen gezahlt wird (Kind im Studium): 370 Euro pro Person
- Kinderfreibetrag von 15 bis 18 Jahren: 349 Euro pro Person
- Kinderfreibetrag zwischen 7 und 14 Jahren: 306 Euro pro Person
- Kinderfreibetrag bis 6 Jahre: 268 Euro pro Person
Welche Maßnahmen können nach Ablehnung des Antrags ergriffen werden?
Wurde ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung abgelehnt, besteht die Möglichkeit, sofort gegen die Ablehnung gemäß § 567 ZPO Einspruch zu erheben. Sinnvoll ist es, vor dem Antrag auf Prozesskostenhilfe einen kompetenten Rat einzuholen. Auf den Amtsgerichten gibt es Antragsformulare für die Ausstellung eines Beratungsscheins, mit dem dann ein Anwalt aufgesucht werden kann.
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
Private Bürgschaft
Wird die Prozesskostenhilfe trotz begrenzt finanzieller Mittel abgelehnt, kommt für ein Darlehen eine private Bürgschaft infrage. Oft helfen Freunde oder Familienmitglieder als Bürgen aus, was den Nachteil hat, dass die Bürgschaft bestehen bleibt, auch wenn es zum Zerwürfnis kommt. Ist der Schuldner dann nicht zahlungsfähig, wird der Bürge in die Pflicht genommen.
Ein Minikredit zur Finanzierung
Anwaltsrechnungen flattern oft zum falschen Zeitpunkt ins Haus. Besteht ein kurzfristiger finanzieller Engpass, verspricht ein Vexcash- Minikredit schnell Abhilfe. Innerhalb von einer Stunde genehmigt, kann die Rückzahlung des Ratenkredits individuell gestaltet werden.
Können weitere staatliche Zuschüsse beantragt werden?
Neben der Prozesskostenhilfe für Scheidung gibt es keine weiteren staatlichen Möglichkeiten, Trennungswilligen finanziell unter die Arme zu greifen. Da eine Scheidung mit einem Neustart verbunden ist, der besonders dem Ehepartner schwerfällt, der keiner Arbeit nachgeht, können weitere Hilfen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Unterhaltsvorschuss in Anspruch genommen werden.