Ein Unfall, eine unvorhergesehene Krankheit, das Kind wird krank – was nun? Welchen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe ich? Wie hoch ist das Krankengeld? Und wie lange besteht der Anspruch? Habe ich als Selbständiger, Arbeitsloser oder Privatversicherter Anspruch auf Krankengeld?
Überblick: Wann habe ich Anspruch auf Krankengeld?
- als Angestellter
- wenn das eigene Kind krank ist
- bei Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I)
- als Selbstständiger mit Zusatzversicherung
- als Selbständiger in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert
Kein Anspruch auf Krankengeld haben Sie:
- als Familienversicherter
- bei Bezug von Bürgergeld (ehemals ALG II).
- als Selbständiger mit freiwilliger Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse keinen Wahltarif mit Krankengeldanspruch abgeschlossen haben
- bei einer geringfügigen Beschäftigung
Achtung: Senden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von einer Woche nach dem Besuch beim Arzt an Ihre Krankenkasse. Ansonsten ruht Ihr Anspruch auf Krankengeld und Sie erhalten dann auch zunächst kein Geld. (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V)
Wann bekomme ich Krankengeld?
Als Angestellter
Wenn Sie gesetzlich versichert sind und als Angestellter arbeiten, erhalten Sie Krankengeld ab der siebten Woche einer lückenlos nachgewiesenen Erkrankung. Zum Beispiel bei längeren Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten oder aus anderen gesundheitlichen Gründen. In den ersten sechs Wochen einer langwierigen Krankheit zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn, danach wird Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung. Es ersetzt das Gehalt des Versicherten und entspricht nicht dem vollen Arbeitslohn. Das Krankengeld beläuft sich auf etwa 70 % des Bruttogehalts.
Im öffentlichen Dienst
Für Personen im öffentlichen Dienst gelten die gleichen Anforderungen und Leistungen zur Zahlung des Krankengeldes, wie bei allen anderen Arbeitnehmern. Die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber, danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes.
Wenn das eigene Kind krank ist – Kinderkrankengeld
Und was, wenn mein Kind krank ist und ich nicht zur Arbeit gehen kann? Die Krankenkasse zahlt dann Krankengeld an die Eltern, das sogenannte Kinderkrankengeld, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld (auch: „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“, „Kinderpflege-Krankengeld“ oder „Kinderpflege-Krankentagegeld“)
- das zu betreuende Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
- keiner der im Haushalt lebenden Personen kann das Kind beaufsichtigen
- das Kind ist behindert und benötigt umfangreiche Hilfe (bei einer Behinderung entfällt die Altersgrenze)
- das Kind ist krankenversichert in der Gesetzlichen Krankenkasse
Der Arbeitgeber ist verpflichtet für die Erkrankung eines Kindes fünf Tage Sonderurlaub zu gewähren. Dies kann allerdings im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Schauen Sie in Ihrem Vertrag nach, ob die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Kindes erwähnt wird.
Wenn dies nicht ausgeschlossen wird, gilt § 616 BGB und Sie erhalten fünf Tage Sonderurlaub und danach erhalten Sie Krankengeld für das Kind. Der Arbeitgeber braucht dann ein ärztliches Attest von Ihrem Kinderarzt.
Mit dieser Regelung wird dem Arbeitgeber eine soziale Verantwortung zugeschrieben, der aber nicht alle Unternehmen nachkommen. Wenn diese Möglichkeit ausgeschlossen wird, finden Sie in etwa diese Klausel in Ihrem Vertrag: „Bei sonstiger Dienstverhinderung aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes besteht kein Anspruch des Mitarbeiters auf Fortzahlung der Vergütung. § 616 BGB findet keine Anwendung.“
Dann besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld ab dem ersten Tag der Krankheit des Kindes.
Wie viele Arbeitstage habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Pro Kalenderjahr besteht ein Anspruch für „jedes“ Kind von zehn Arbeitstagen. Maximal sind es 25 Arbeitstage, auch wenn Sie drei oder mehr Kinder haben. Bei Alleinerziehenden und wenn beide Elternteile berufstätig sind, besteht ein Anspruch auf 20 Tage pro Kind, insgesamt jedoch auf maximal 50 Tage. Der Arbeitgeber muss dann das betroffene Elternteil für diese Zeit freistellen.
Kann der Anspruch von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden?
Jedes Elternteil hat den oben genannten Anspruch auf Kinderkrankengeld. Eine Übertragung des Anspruchs von einem Elternteil auf den anderen ist aus beruflichen oder persönlichen Gründen möglich.
Eine Übertragung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld ist möglich, wenn
- beide Elternteile einen Anspruch auf Krankengeld haben und gesetzlich krankenversichert sind,
- ein Elternteil den Anspruch ausgeschöpft hat,
- das andere Elternteil das erkrankte Kind aus beruflichen oder persönlichen Gründen nicht betreuen kann.
Bei einer Übertragung des Anspruchs muss der Arbeitgeber zustimmen.
Höhe des Kinderkrankengelds
Die Höhe des Kinderkrankengelds entspricht der Höhe des Krankengeldes (interner Link im Artikel) und ist gesetzlich festgelegt (§ 45 Abs. 2 SGB V).
Der Tageshöchstsatz beläuft sich im Jahr 2020 auf rund 109 Euro.
Krankengeld bei Arbeitslosengeld I (ALG I)
Bei Arbeitslosengeld I zahlt die Bundesagentur für Arbeit in den ersten sechs Wochen die Bezüge weiter. Danach übernehmen die Krankenkassen und zahlen Krankengeld. Zu der Höhe und zu einem Berechnungsbeispiel siehe hier (interner Link).
Krankengeld als Selbstständiger mit Zusatzversicherung
Wer selbstständig ist, hat grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld. Um wie Arbeitgeber einen Schutz bei einer länger andauernden Krankheit zu erhalten, müssen Selbstständige sich extra absichern. Wer sich als Selbstständiger freiwillig gesetzlich versichert, hat ab dem 43. Tag der Krankschreibung einen Anspruch auf Krankengeld. Hierzu muss allerdings der Basisschutz in die gesetzliche Krankenversicherung eingezahlt worden sein. Hinzu kommt ein Wahltarif, der den Basisschutz ersetzt oder ergänzt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, sich bei einer privaten Krankentagegeld-Versicherung zu versichern.
Die Höhe des Krankengeldes errechnet sich wie folgt:
- Krankengeld beträgt bei Selbstständigen 70 % des Arbeitseinkommens
- Krankengeld wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt, täglich höchstens 98,88 Euro
- im Monat höchstens 2.604,68 Euro
- Selbstständige ohne Verdienst oder Verlust erhalten kein Krankengeld
- oft übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen das Kinderkrankengeld bei Selbstständigen
- das private Krankentagegeld ist abhängig vom Versicherungsvertrag
Krankengeld als Selbstständiger in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert
Wenn Sie als selbständiger Künstler oder Publizist bei der Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert sind, fungiert die KSK als Arbeitnehmer und sie haben dann auch nach sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld. Der Lohnersatz berechnet sich aus dem Durchschnitt des geschätzten und bei der KSK gemeldeten Arbeitseinkommen (Gewinn). Er beträgt 67% des Gewinns.
Da es für Selbständige oft schwierig ist, die ersten sechs Wochen zu überbrücken, bieten Krankenkassen für diesen Zeitraum eine Zusatzversicherung an. Wenn der Gewinn aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit gering ist, lohnt sich eine Zusatzversicherung eventuell nicht.
Informationen hierzu stellt die KSK aus ihrer Website bereit.
https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/leistungen.html
Übersicht: Wer zahlt das Krankengeld…
- … in den ersten sechs Wochen: der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit (bei Bezug von Arbeitslosengeld I)
- … nach sechs Wochen: die Krankenkassen
Was muss ich beachten, wenn ich Krankengeld beantrage?
- nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wird Krankengeld gezahlt
- die Krankschreibungen müssen ohne Unterbrechung erfolgen
- ein Antrag ist bei Angestellten meist nicht nötig, die Krankenkasse wendet sich von selbst an den Versicherten
- bei Versicherung über die KSK müssen Sie den Antrag in der Regel selbst stellen
- Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber ausfüllen lassen oder bei Versicherung in der KSK den Durchschnitt des geschätzten Einkommens an die Krankenkasse senden lassen
- die Höhe des Krankengeldes wird ermittelt
- weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Vertragsarzt
- Krankschreibungen nur per Einschreiben/Rückschein versenden, so ist der Nachweis gegeben, dass die Krankenkasse diese erhalten hat oder per Fax vorab senden und dann als Einwurfeinschreiben
- Krankengeld wird immer rückwirkend gezahlt, bis zu dem Tag, an dem Sie bei Ihrem Arzt in der Praxis waren und er die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.
Was bedeutet lückenlose Krankschreibung?
Es kommt immer wieder vor, dass Menschen Ihren Anspruch auf Krankengeld wegen formaler Fehler verlieren.
Deswegen achten Sie darauf, dass Ihre Krankschreibung lückenlos ist. Wenn Sie zum Beispiel bis zum 25. Januar krankgeschrieben sind, müssen Sie spätestens am darauffolgenden Tag zum Arzt gehen. Ist der darauffolgende Tag ein Samstag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag. Samstage zählen hierbei nicht als Werktage.
Halten Sie sich nicht daran, entsteht eine Anspruchslücke, und Sie verlieren Ihren Anspruch auf Krankengeld.
Höhe des Krankengeldes – wieviel Krankengeld erhalte ich?
Die Höhe des Krankengeldes entspricht 70 Prozent des Bruttogehaltes und höchstens 90 Prozent des Nettogehaltes. Das errechnete Krankengeld ist immer ein Nettobetrag. Zum Brutto- oder Nettoverdienst wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt hinzugerechnet (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Einmalzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld werden zu Ihren Gunsten berücksichtigt.
Sie müssen die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung übernehmen. Um diese Beträge wird das Krankengeld gekürzt. Den Restbetrag bekommen Sie ausgezahlt.
Hierbei gibt es einen Tageshöchstsatz von 98,88 Euro. Pro Monat werden höchstens 2.604,68 Euro Krankengeld gezahlt. Ist der Lohnersatz durch Krankengeld zu gering, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, kann beim Sozialamt auch eine Aufstockung durch die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ beantragt werden.
Beispielrechnung zur Höhe des Krankengeldes
Frau Schmidt verdient 2500 Euro brutto. Sie ist ledig, 32 Jahre alt und hat keine Kinder. Ihr monatlicher Nettoverdienst beläuft sich auf 1.671 Euro.
Berechnungsgrundlage | Betrag |
monatliches Bruttogehalt | 2.500 € |
monatliches Nettogehalt (Lohnsteuerklasse I, keine Kinder) | 1.671 € |
70 % des Bruttogehalts | 1.750 € |
90 % des Nettogehalts | 1.504 € |
monatliches Krankengeld brutto | 1.504 € |
abzüglich Anteil Rentenversicherung (9,3 %) | 140 € |
abzüglich Anteil Arbeitslosenversicherung (1,20 %) | 18 € |
abzüglich Anteil Pflegeversicherung (1,525 %) | 23 € |
Zuschlag für Kinderlose (0,25 % von 80 % des Bruttoarbeitsentgelts) | 5 € |
monatliches Krankengeld netto | 1.318 € |
tägliches Krankengeld netto | 44 € |
Differenz zum Nettoeinkommen | 353 € |
Werte gerundet / Angaben ohne Gewähr
Höhe des Krankengelds bei Arbeitslosigkeit
Arbeitslose haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie das Arbeitslosengeld I beziehen. Die Versicherten, die Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV erhalten, sind von einem Anspruch auf Krankengeld ausgenommen. Hier zahlt die Bundesagentur für Arbeit auch in einem längeren Krankheitsfall die vollen Bezüge. Bei Arbeitslosengeld I erhalten die Arbeitslosen sechs Wochen lang weiter die Bezüge von der Bundesagentur für Arbeit (BfA), danach zahlt die Krankenkasse.
Info: Während des Bezuges von Krankengeld besteht kein Recht auf GEZ-Befreiung. Die Gebühren sind weiter zu zahlen.
- Dauer des Bezugs
- Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit wird das Krankengeld wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen in drei Jahren gezahlt. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Blockfrist und wird vom Tag des Beginns der Krankschreibungen gerechnet. Dies ist in § 48 Abs. 1 SGB V geregelt.
Was ist eine Blockfrist?
Die Blockfrist gilt für dieselbe Krankheit. Ist ein Arbeitnehmer in den drei Jahren aufgrund derselben Krankheit mehrmals arbeitsunfähig geschrieben, werden insgesamt 78 Wochen für das Krankengeld angerechnet. Nach dem Ablauf der drei Jahre beginnt die Berechnung der 78 Wochen erneut. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber zwischen den einzelnen Krankschreibungen nicht wieder arbeitsfähig war. Es kann möglich sein, dass er ein halbes Jahr krankgeschrieben war, mehrere Monate wieder arbeiten konnte und danach aufgrund derselben Krankheit erneut krankgeschrieben wurde. Anders sieht dies bei verschiedenen Krankheiten aus, die nichts miteinander zu tun haben. Dann beginnt die Blockfrist von drei Jahren erneut.
Häufige Fragen zum Krankengeld
Muss ich Unterhalt bei Krankengeld-Bezug zahlen?
Wenn für längere Zeit nur noch Krankengeld gezahlt wird, steht pro Monat weniger Geld zur Verfügung. Trotzdem muss in diesem Fall der Unterhaltspflichtige seiner Pflicht zur Zahlung des Kindesunterhalts nachkommen. Wird dies versäumt, tritt § 48 Abs. 1 Satz SGB I ein und der Unterhaltsberechtigte kann die Unterhaltszahlung in voller Höhe oder in Teilen direkt von der Krankenkasse aus dem Krankengeld fordern. Der Betrag, der direkt dem Unterhaltsempfänger überwiesen wird, wird sodann dem monatlichen Krankengeld abgezogen.
Darf ich während des Bezugs von Krankengeld in den Urlaub fahren?
Unter bestimmten Bedingungen dürfen auch Krankengeldbezieher in den Urlaub fahren, solange die Gesundheit nicht gefährdet ist. Je nach Krankheit muss nicht automatisch das Bett gehütet werden. Bei dem Wunsch, trotz des Krankengelds in Urlaub zu fahren, sollte auf Folgendes geachtet werden:
- Die Reise darf sich nicht nachteilig auf Gesundheit und Genesung auswirken.
- Für die Krankenkasse sollte der Bezieher von Krankengeld erreichbar bleiben.
- Medizinische Termine dürfen nicht ausfallen.
- In Deutschland kann ein Urlaub problemlos erfolgen.
- Für einen Urlaub im Ausland muss die Krankenkasse zustimmen. Ohne Zustimmung der Krankenkasse kann das Krankengeld für diese Zeit gestoppt werden.
Die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld – was nun?
Verweigert die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes, ist dies in der Regel nicht zulässig, wenn fortlaufende Krankenbescheinigungen vorgelegt wurden. In einem solchen Fall sollte immer ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Weitere Alternativen oder Förderungen gibt es nicht. Außer eine Schwangere ist über die Geburt hinaus krankgeschrieben, dann greift nicht mehr das Krankengeld, sondern das Mutterschaftsgeld wird vorrangig für diese Zeit gezahlt.
Verweigert die Krankenkasse die Zahlung der Beiträge und geht der Antragsteller mit seinem Anspruch vor Gericht, kann er länger ohne geregeltes Einkommen sein. Für einen solchen Fall gibt es spezielle Kredite. Ebenfalls kann die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ bzw. Sozialhilfe beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Diese wird im Krankheitsfall nur genehmigt, wenn kein Krankengeld gezahlt wird und keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit greift die „Grundsicherung bei Erwerbsminderung“.
Tipp: Kostenlose Rechtsberatung – auch zu Fragen rund um das Krankengeld – erhalten Sie bei der Unabhängigen Patientenberatung. https://www.patientenberatung.de/de/beratungsangebot/beratungsspektrum
Wer zahlt Krankengeld bei einer geringfügigen Beschäftigung?
Bei einer geringfügigen Beschäftigung erhält der Arbeitnehmer Lohn bis zu einer Höhe von 450,00 Euro monatlich. Ein solcher Job ist nicht krankenversichert. Wer krank wird, erhält jedoch den Lohn vom Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen weiter. Ein Krankengeld wird nicht gezahlt. Daher ist es für einen geringfügig Beschäftigten sinnvoll, sich selbst in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern oder eine private Krankenversicherung abzuschließen.
Besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn ich schwanger bin?
In der Schwangerschaft gibt es ebenfalls einen Anspruch auf Krankengeld, unerheblich, für welche Krankheit die Schwangere arbeitsunfähig geschrieben wird. Die Krankheit kann schwangerschaftsbedingt sein oder aus anderen Gründen hervorgehen. Hat die junge Mutter jedoch entbunden und steht ihr folglich Mutterschaftsgeld zu, ist dieser Anspruch auf das Mutterschaftsgeld vorrangig zu bewerten. Der Anspruch auf das Krankengeld ruht während der Schutzfrist, wenn die Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestehen sollte. Dennoch wird die Zeit der Zahlung des Muttergeldes in diesem Fall auf den Höchstanspruch angerechnet.
Muss ich Krankengeld in der Einkommenssteuererklärung angeben?
Krankengeld ist für die Zeit, in der es gezahlt wird, das Einkommen des Erkrankten. Das Krankengeld ist immer geringer als das normale monatlich gezahlte Gehalt und steuerfrei. Dennoch muss es in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden. Dieses kann in der Anlage N vermerkt werden oder im Mantelbogen, falls Sie keine Anlage N ausfüllen müssen. Da Lohnersatzleistungen allerdings in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden, erhöhen sie den Steuersatz für das restliche Einkommen. Es gilt der Steuersatz, der anfällt, wenn das Krankengeld Einkommen wäre. Es kann sein, dass dies zu höheren Steuerzahlungen führt.