Für Studenten dient neben der Finanzierung durch die Eltern, BAföG oder dem Studentenkredit das Kindergeld im Studium als Einkommen. Während das Kindergeld bis zum 18. Geburtstag grundsätzlich von der Kindergeldkasse gezahlt wird, muss es anschließend beantragt werden. Wer bereits 18 Jahre ist, kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiterhin Kindergeld bekommen. Der Kindergeldanspruch ist in diesem Fall an gewisse Voraussetzungen geknüpft. In jedem Fall gilt: Kindergeld wird von den Eltern beantragt und von der Kindergeldkasse an diese ausgezahlt.
Voraussetzungen und Nachweise für das Kindergeld im Studium
Solange das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, zahlt die Kindergeldkasse das Kindergeld automatisch an die Eltern aus. Ob Volljährige darüber hinaus weiterhin Anspruch auf eine Zahlung des Kindergeldes haben, ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Absolviert das volljährige Kind entweder ein Studium oder eine Ausbildung, bekommen die Eltern Kindergeld. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass Ausbildung und Studium ernsthaft betrieben werden. Das gilt besonders beim Studium: Neben der Bescheinigung über die Immatrikulation kann die Kindergeldkasse regelmäßig einen Nachweis über erbrachte Leistungen fordern.
Dauern Studium oder Ausbildung erheblich länger als üblich, unterstellt die Familienkasse, dass es keine Absicht gibt, das Studium oder die Ausbildung abzuschließen. Besonders in den Bereichen, in denen es keine regelmäßige Anwesenheitspflicht gibt, fordert die Familienkasse einen Nachweis über Aktivität und Erfolg des Studenten. Zu den wesentlichen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch nach dem 18. Lebensjahr zählt neben dem Alter vor allem der Status des Studiums oder der Ausbildung.
Tipp: Das Kindergeld wird von den Eltern beantragt. Diese müssen nachweisen, dass ihr Kind studiert oder eine Ausbildung absolviert. Entsprechende Belege wie der Immatrikulations-Bescheid, die geforderten Leistungsnachweise oder den Nachweis der Ausbildung sind bei der Familienkasse einzureichen.
Kindergeld im Studium und Altersgrenze
18 Jahre:
Bis zu diesem Alter wird das Kindergeld automatisch an die Eltern gezahlt.
25 Jahre:
Während des Studiums oder einer Berufsausbildung erhöht sich die Altersgrenze des Kindergeldanspruchs auf 25 Jahre. Solange die Ausbildung oder das Studium andauert, wird auf Antrag der Eltern weiterhin Kindergeld gezahlt – bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Dies gilt im Übrigen auch, wenn das Kind verheiratet ist.
Über das 25. Lebensjahr hinaus:
Bei bestimmten Bedingungen zahlt die Kindergeldkasse das Kindergeld auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres bis 27. Kindergeld bei einem Studium über 25 wird gezahlt bei:
- Behinderungen: Ist das Kind behindert und trat die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres auf, bekommen die Eltern auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld.
- Wehr- oder Zivildienst: Bis zum 31. Juni 2011 wurde der Bezug des Kindergeldes um die Zeit des Wehrdienstes oder des Zivildienstes verlängert. Seit die Wehrpflicht allerdings ausgesetzt ist, gibt es diesen Anspruch nicht mehr.
Die Höhe des Kindergeldes
Die exakte Höhe des Kindergeldes hängt von der Anzahl der Kinder ab. Für das erste und zweite Kind gibt es monatlich je 192 Euro, ab Januar 2018 sind es monatlich je 194 Euro. Für das dritte Kind gibt es monatlich 198 Euro, ab Januar 2018 sind es monatlich 200 Euro. Ab dem vierten Kind beträgt die monatliche Höhe des Kindergeldes 223 Euro, ab Januar 2018 sind es 225 Euro.
Bekommt ein Elternteil für ein Kind kein Kindergeld, weil dieses bei dem anderen Elternteil lebt, kann es als sogenanntes „Zählkind“ gelten. Die Kinder, deren Kindergeldanspruch abgelaufen ist, werden nicht mehr mitgezählt.
Tipp: Seit dem 1. Januar 2012 wurde die Einkommensgrenze beim Kindergeld ersatzlos gestrichen. Das bedeutet, dass es für Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Kindergeld gibt, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen ist. Lediglich die oben genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn die Eltern weiterhin Kindergeld beziehen wollen.
Kindergeld beantragen für Volljährige und Studenten
Kindergeld im Studium beantragen – So funktioniert es
Eltern bekommen das Kindergeld, unabhängig davon, wie viel sie verdienen. Allerdings wird das Kindergeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr automatisch jeden Monat überwiesen, sondern muss bei der Familienkasse beantragt werden.
Die Familienkasse ist Teil der Agentur für Arbeit. Der Antrag auf Kindergeldbezug nach dem 18. Lebensjahr lässt sich online herunterladen, ausdrucken und ausfüllen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die notwendigen Formulare direkt bei der Familienkasse zu beantragen. Zusätzlich zum Kindergeldantrag sind Immatrikulations-Bescheinigung bzw. Studienbescheinigung, Ausbildungs-Bescheinigung und eventuelle Leistungsnachweise für das Studium einzureichen – und zwar für jedes Semester.
Kindergeld für Studium und Ausbildung
Solange sich das Kind im Studium befindet und noch keine 25 Jahre ist, zahlt die Kindergeldkasse in der Regel problemlos das Kindergeld im Studium. Dazu müssen der Antrag gestellt und die Voraussetzungen erfüllt sein. Das gilt jedoch nur für die erste Ausbildung und nicht für Zweitstudium oder weiterbildende Maßnahmen. Bei einer zweiten Ausbildung sind die Voraussetzungen deutlich strenger. Oft ist nicht eindeutig, ob eine weitere Ausbildung zur Erstausbildung gehört oder als zweite Ausbildung gewertet wird. Hier müssen dann oft die Gerichte eine Entscheidung treffen.
Kindergeldanspruch im Bachelor und im Master
Seit der Kindergeldreform 2012 unterscheidet die Kindergeldkasse zwischen erster und zweiter Ausbildung. Der erfolgreich erreichte Abschluss als Bachelor gilt für die Kindergeldkasse als erste Berufsausbildung. Damit endet der Anspruch auf Kindergeld nach diesem Abschluss.
Wer ein weiteres Studium absolvieren und seinen Master erreichen möchte, hat demnach keinen Anspruch auf Kindergeld. Allerdings gibt es laufende Gerichtsverfahren, in denen die Qualität und Notwendigkeit eines Masters geklärt werden soll. Handelt es sich um eine zweite Ausbildung oder ist der Master-Abschluss ein Teil eines Studiums, das in mehreren Stufen absolviert wird? Ob das Kindergeld in einem Masterstudium weiterhin gezahlt wird, hängt von der Klärung dieser Frage vor Gericht ab.
Tipp: Der Anspruch auf Kindergeld ist nicht an die Länge der Studienzeit gekoppelt. Sind die Voraussetzungen wie Alter erfüllt, zahlt die Familienkasse über die Regelstudienzeit hinaus das Kindergeld.
Kann Kindergeld im Studium abgelehnt werden?
Die Ausbildung beziehungsweise das Studium muss mt Ernsthaftigkeit betrieben werden, damit keine Probleme beim Bezug von Kindergeld entstehen. Zudem gilt der Anspruch nur für die erste Ausbildung. Wird der Antrag auf Kindergebld bei einem Zweistudium gestellt, wird er in den meisten Fällen abgelehnt.
Kindergeld nach abgeschlossener Ausbildung
Solange das Kind das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat, können die Eltern nach dem Studium weiterhin Kindergeld beziehen. Das ist dann interessant, wenn der Student nach erfolgreich absolvierter Berufsausbildung nicht sofort eine Beschäftigung findet. In diesem Fall darf der Absolvent nicht mehr als zwanzig Stunden wöchentlich arbeiten.
Übersteigt die Arbeitszeit diese Stundenzahl, stellt die Kindergeldkasse die Zahlungen des Kindergeldes ein. Bei unschädlichen Einkünften zahlt die Kindergeldkasse auch nach Beendigung des Studiums.
Unschädliche Einkünfte, welche die Auszahlung des Kindergeldes nicht beeinträchtigen:
- 450-Euro-Jobs
- geringfügige Beschäftigung
- kurzfristige Beschäftigung
Bei diesen Beschäftigungen sollte die wöchentliche Arbeitszeit zwanzig Stunden nicht überschreiten:
- das Anerkennungsjahr, das künftige Erzieher leisten müssen
- ein Volontariat
- ein Praktikum, das nach dem Studium vorgeschrieben ist
- ein Referendariat
- die Vorbereitung des 2. Staatsexamens in den Rechtswissenschaften
- ein Ausbildungsverhältnis nach BBiG
- ein berufsbegleitendes Studium
- ein duales Studium
- das Dienstverhältnis bei Berufssoldaten
- das Dienstverhältnis bei Anwärtern auf den Beamtenstatus
Kindergeld während Urlaubssemester
Besteht Anspruch auf Kindergeld bei Beurlaubung vom Studium?
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Student sich für eine Auszeit oder Unterbrechung entscheidet. Trotz Beurlaubung ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, weiterhin Kindergeld im Studium zu erhalten. Dies ist zum Beispiel bei einer Krankheit der Fall, aufgrund derer der Student sein Studium unterbrechen muss. Während einer solchen Beurlaubung kann mithilfe eines Antrags der Bezug von Kindergeld aufrecht erhalten werden.
Tipp: Der Anspruch auf Kindergeld bleibt ebenso bestehen, wenn das Urlaubssemester für das Absolvieren eines studienbezogenen Praktikums genutzt wird. Dabei zählt die Beurlaubung als Praxissemester.
Anspruch auf Kindergeld während einer Übergangszeit oder Wartezeit
Muss eine Übergangszeit bis zum Studium, bei einer Warteliste, der Absage eines Studiums oder bei Studienabbruch überbrückt werden, besteht weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld. Allerdings gilt dieser nur für eine Zeit von vier Monaten. Dann muss wieder eine Ausbildung aufgenommen werden.
Tipp: Auch gezahlt wird Kindergeld zwischen Studium und Referendariat, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind. Hierfür sind nach dem Studium vor dem Referendariat sämtliche Belege und Unterlagen einzureichen.
Kindergeld als Student im Ausland
Ein Auslandsstudium gefährdert den Anspruch auf Kindergeld erheblich. In den meisten Fällen wird die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes aufheben. Behält das Kind jedoch den Wohnsitz im Inland bei und betrachtet es die elterliche Wohnung als eigene, besteht die Möglichkeit, weiterhin Kindergeld zu beziehen.
BAföG und Kindergeld
Zählt Kindergeld als Einkommen bei Studenten?
BAföG und Kindergeld können im Studium gleichzeitig bezogen werden. Denn das Bundesverwaltungsamt rechnet das Kindergeld nicht zum Einkommen des Studenten. Werden sonst alle Voraussetzungen erfüllt, müssen also keine Abzüge beim BAföG befürchtet werden.
Nebenjob und Kindergeld während Studium
Reichen BAföG, Unterhalt der Eltern und Kindergeld im Studium nicht aus, müssen Studenten unter Umständen während ihres Studiums Geld verdienen. Der Erfolg des Studiums darf dadurch nicht gefährdet werden. Wird zu viel gearbeitet, ist es möglich, dass der Anspruch auf Kindergeld erlischt.
Wie hoch ist die Grenze des Einkommens bei einem Nebenjob im Studium?
Grundsätzlich existiert keine Verdienstgrenze beim Studentenjob. Die Arbeit sollte maximal zwanzig Stunden in der Woche betragen. Solange die Anzahl der Arbeitsstunden nicht wesentlich überschritten werden, können zwei Jobs miteinander kombiniert werden. Es kommt lediglich auf die gesamte Wochenarbeitszeit an. Wird beispielsweise während der Vorlesungszeit weniger gearbeitet, kann in den Semesterferien die wöchentliche Arbeitszeit länger sein.
Tipp: Ob sich die wöchentliche Arbeitszeit tatsächlich schädlich auf die Zahlung des Kindergeldes auswirkt, überprüft die Kindergeldkasse erst am Ende der Bewilligungsperiode. Sollte die Wochenarbeitszeit die Höchstdauer überschritten haben, wird das Kindergeld um die Zeit gekürzt, in der die Arbeitszeit zu hoch war. Wer hier vorausschauend seine Arbeitszeiten plant und immer die Übersicht hat, vermeidet eine Kürzung des Kindergeldes.
Rückzahlung des Kindergeldes
In einigen Fällen besteht die Familienkasse auf eine Rückzahlung des Kindergeldes. Dies ist dann gegeben, wenn bei der Beantragung falsche Angaben gemacht wurden und dies später durch die Familienkasse aufgedeckt wird.
Nicht zurückzahlen müssen Eltern das Kindergeld, wenn das Studium abgebrochen wird. Dies gitl aber nur, wenn der Student im Begriff ist, eine neue Ausbildung bzw. Studium aufzunehmen.
Studentenkredit als Alternative zum Kindergeld im Studium
Ist der Anspruch auf Kindergeld erloschen, kann das Studium mittels Studentenkredit finanziert werden. Es gibt unterschiedliche Banken und Anbieter, die einen speziellen Kredit für Studenten in ihrem Portfolio haben. Darunter ist der Studentenkredit der staatlichen KfW-Bank, der über das Studentenwerk oder die Hausbank vermittelt werden kann. Allerdings sind an den Kredit der KfW-Bank einige Voraussetzungen geknüpft. Ein Vergleich von Online-Anbietern kann lohnenswert sein, denn hier sind die Bedingungen auf ein Minimum beschränkt.
Weitere Alternativen, das Studium zu finanzieren:
Bildungskredit: Der Bildungskredit wird vom Bundesverwaltungsamt angeboten. Dort gibt es auch sämtliche Informationen über die Zugangsvoraussetzungen, die Höhe des Bildungskredits und die Bedingungen für die Rückzahlung.
Bildungsfonds: Mit dem Geld aus einem Bildungsfonds können die Kosten für den täglichen Unterhalt, die Studiengebühren oder der Auslandsaufenthalt finanziert werden. In den Bildungsfonds investieren Stiftungen, private Investoren und Unternehmen. Wer als Student daran partizipieren möchte, muss sich wie bei einem Stipendium bewerben.
Tipp: Eine ungewöhnliche Methode, sein Studium zu finanzierne, ist das „Schlechte-Noten“-Stipendium von Vexcash. Hier werden Studenten gefördert, deren Leistungen aufgrund von Arbeit und Privatleben schwächeln.
Studienbeitragsdarlehen: Dieses Darlehen wird von einigen staatlichen Landesbanken gewährt. Damit können die fälligen Studiengebühren beglichen werden: Die Hochschule bekommt das Geld dabei direkt von den Banken. Die einzelnen Konditionen hängen vom Bundesland ab, in dem sich die Landesbank befindet.
Steuertipps beim Kindergeld für Studenten
Ist das 25. Lebensjahr erreicht, wird selbst bei nicht abgeschlossener Ausbildung kein Kindergeld gezahlt. Greifen dann die Eltern ihren Kindern finanziell unter die Arme, können sie diese Zahlungen steuerlich geltend machen. Wer Kindesunterhalt zahlt oder seine Kinder während der beruflichen Ausbildung mit Geld unterstützt, kann diese Aufwendungen als außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung geltend machen.
Selbiges gilt für Großeltern, wenn sie ihre Enkel finanziell beim Studium oder der Ausbildung unterstützen. Allerdings muss der Kindergeldanspruch des Students zu diesem Zeitpunkt erloschen sein. Das Finanzamt möchte den Nachweis darüber, dass der Student sich nicht ausreichend durch Arbeit und Einkommen finanzieren kann.