GEZ-Befreiung: So zahlen Sie keine Rundfunkgebühren

GEZ ist die Abkürzung für die Gebühreneinzugszentrale. Das Unternehmen kassiert die Forderungen der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten wie ARD und ZDF. Die GEZ-Gebühr wurde im Jahre 2013 in eine Haushaltsumlage umgewandelt und ist mittlerweile unter den Namen Rundfunkbeitrag oder Beitragsservice bekannt. Die bis dato geltenden Regelungen schlossen Personen, die keinen Fernseher besaßen und den Radioempfang nicht nutzten, von den Zahlungen aus.

Nach Inkrafttreten der neuen Regelung zahlt jeder den Rundfunkbeitrag, unabhängig davon, ob er das Angebot der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender nutzt oder nicht. Dies führte zu Protesten vor allem von den Bürgern, die keinen Fernseher besitzen und keine öffentlich-rechtlichen Radiosendern hören. Dennoch werden alle Bürger zur Zahlung verpflichtet und es gibt nur wenige Ausnahmen. Zu diesen gehören Bürger mit einem geringen Einkommen, Schüler, Studenten und Menschen, die aufgrund ihres Handicaps keinen Nutzen von den Programmen haben. Hierzu zählen insbesondere Menschen mit einer Seh- oder Hörbehinderung.

Höhe und Fälligkeit der Rundfunkgebühren

Die GEZ-Gebühr wird monatlich berechnet und kostet 17.50 Euro. Die Berechnung des Betrags erfolgt für jeden Haushalt. Es wird ein Haushaltsvorstand ermittelt, der zur Zahlung der Gebühr veranlagt wird. Der Beitragsservice ist alle 3 Monate fällig und kann proaktiv überwiesen oder mit einer Einzugsermächtigung gezahlt werden. Das Argument, dass Radio und Fernsehen nicht genutzt werden oder das in dem Haushalt nur private Sender angeschaut werden, zählt nicht.

Laut der Argumentation und Informationen der Rundfunksendeanstalten reicht es aus, wenn der Empfang durch das Aufstellen eines Fernsehgerätes oder Radios theoretisch möglich ist. Haushalte ohne Fernsehen und Radio wehren sich erfolglos gegen den Rundfunkbeitrag. Es wird argumentiert, dass moderne Smartphones, Tablet-PC’s und Computer die Nutzung der Inhalte ermöglichen. Ein Beweis zur Nicht-Nutzung des Service und der Inhalte ist nicht möglich. Daher kann die Gebühr von jedem Haushalt eingefordert werden – unabhängig von der Nutzung von ARD und Co.

Wenn die Rundfunkgebühren vom Bürger nicht gezahlt werden, drohen Mahn- und Vollstreckungsverfahren, auf deren Ankündigung schnell reagiert werden sollte, um eine Einigung mit dem Gläubiger in Aussicht zu stellen. Über die Medien wurde bekannt, dass säumige Gebührenzahler, die nachweislich keine Empfangsgeräte besaßen, in Erzwingungshaft genommen wurden. Demnach macht es keinen Sinn, sich gegen die Abgabe zu wehren. Es kann jedoch geprüft werden, ob nicht eine Befreiung von der Rundfunkgebühr infrage kommt. Die Abmeldung und Befreiung vom Beitrag ist jedoch nur für bestimmte Personengruppen vorgesehen.

Wichtig
Eine GEZ-Befreiung erfolgt auf Antragstellung. Sie kann unter Umständen rückwirkend gewährt werden. Aus diesem Grund sollte der Antrag sofort nach dem Bekanntwerden der Option zur GEZ-Befreiung gestellt werden.

Voraussetzungen für die Befreiung

Die Voraussetzungen, nach denen eine Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt werden kann, sind eng gesteckt. Sie gilt nur für einen bestimmten Personenkreis, kann sich aber auch auf die Personen auswirken, die mit im Haushalt leben.

Betreut eine Familie beispielsweise ein erwachsenes Kind mit einer Behinderung in ihrem Haushalt, ist das Kind von der Rundfunkgebühr befreit. In diesem Fall gilt die Befreiung auch für die Eltern, solange sie das Kind pflegen und in ihrem Haushalt betreuen. Lebt das Kind allein in einem betreuten Wohnen, kann es sich ebenfalls von dem Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Wichtig
Leben mehrere sozial schwache Menschen oder Personen mit Handicap zusammen in einer Wohnung, kann die Befreiung vom Beitragsservice beantragt werden.

Vor allem Menschen mit Handicap und Senioren mit geringem Einkommen sind mit der Antragstellung für die Befreiung von der Rundfunkgebühr überfordert. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass sie auf die Möglichkeit der Befreiung von den Rundfunkgebühren hingewiesen werden. Da der Antrag umfangreich ist und zahlreicher Nachweise bedarf, sollte Hilfe durch die Familie oder eine andere betreuende Person gewährleistet werden.

Die Befreiung der Rundgebühr ist möglich, wenn die Voraussetzungen, die zur Befreiung berechtigen, eingetreten sind. Die GEZ-Befreiung wird so lange gewährt, wie die Voraussetzungen vorliegen. Die Personen müssen sich selbst über die gesetzlichen Grundlagen informieren. Automatisch wird niemand vom Rundfunkbeitrag befreit.

Wichtig
Eine Befreiung von der Rundfunkgebühr erfolgt niemals auf Lebenszeit. Auch bei Menschen mit schweren Behinderungen muss der Antrag nach Ablauf der Befreiungszeit neu gestellt werden.

 

Bild mit Münzen und Geldschein auf einem GEZ-Antrag

Möglichkeit der Befreiung

Verschiedene Personengruppen kommen für die Befreiung von der GEZ-Gebühr infrage. Grundsätzlich wird die Antragstellung jedoch zunächst von der zuständigen Behörde geprüft. Dies gilt auch bei Vorliegen einer eindeutigen Ausgangslage.

Wird die Befreiung vom Beitragsservice bewilligt, gilt sie ab Antragstellung. Dies gilt auch dann, wenn die Bearbeitung des Antrags länger gedauert hat. Um einem Mahnverfahren vorzubeugen, sollte die Gebühr zunächst fristgerecht gezahlt werden. Wenn die Befreiung bewilligt wurde, werden zu viel gezahlte Leistungen von der GEZ zurückerstattet.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag für einkommensschwache Haushalte

Einkommensschwache Haushalte können sich von der Rundfunkgebühr befreien lassen. Es ist jedoch zu beachten, dass das Einkommen aller Mitglieder eines Haushalts zusammengerechnet wird. Es reicht nicht aus, wenn die Frau beispielsweise wenig verdient. Der Mann gilt mit seinem Einkommen als Hauptverdiener. Der Haushalt zählt nicht als befreit und muss die Gebühren an den Beitragsservice entrichten.

Harz-IV-Empfänger gelten automatisch als einkommensschwache Haushalte, da sie vom festgelegten Existenzminimum leben. Das Existenzminimum bildet die Grundlage für die Möglichkeit, sich von den Rundfunkgebühren befreien zu lassen.

Neben Hartz-IV-Empfängern können Rentner, die nur die Mindestrente bekommen oder aufgestockt werden, eine Befreiung beantragen. Hier gilt, dass alle Personen im Haushalt als einkommensschwach gelten müssen. Wenn ein Rentner-Ehepaar, das zusammen in einem Haushalt lebt, eine volle Rente und eine Mindestrente bezieht, wird die GEZ-Befreiung nicht genehmigt.

Geringverdiener, die knapp über dem Existenzminimum leben, können auch für eine Befreiung von der GEZ-Gebühr infrage kommen. Letztlich entscheidet das Einkommen. Bei einem geringen Verdienst in Höhe des Mindestlohns ist die Möglichkeit der Befreiung von der GEZ-Gebühr wahrscheinlich.

Befreiung von der GEZ-Gebühr aufgrund geringem Einkommens ist möglich für:

  • Hartz IV Empfänger
  • Rentner mit Mindestrente oder Aufstocker
  • Bezieher geringer Einkommen bei Zahlung von Mindestlohn

Rundfunkbeitrag-Befreiung für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Handicap können aus verschiedenen Gründen eine Befreiung des Rundfunkbeitrags beantragen. Zu den Berechtigten zählen in erster Linie Menschen, die den Empfang von Fernsehen oder Hörfunk aufgrund ihrer Behinderung nicht wahrnehmen können.

Dazu gehören:

  • blinde Menschen
  • Menschen mit einer schweren Hörbehinderung
  • Schwerstbehinderte
  • Menschen mit geistiger Behinderung, die nicht in der Lage sind, die Inhalte zu erfassen

Darüber hinaus können Menschen, die nach einem Unfall oder nach einer schweren Erkrankung schwerbehindert sind, eine Ermäßigung bekommen. Sie zahlen einen Beitrag von 5,83 Euro im Monat, und zwar unabhängig von ihrem tatsächlichen Einkommen.

Auch Betroffene, die seit ihrer Geburt eine schwere Behinderung haben, können die Ermäßigung in Anspruch nehmen. Es kann sich um Körperbehinderungen oder Einschränkungen nach schweren Erkrankungen wie Krebs handeln, die grundsätzlich eine Wahrnehmung der gesendeten Inhalte erlauben. Voraussetzung ist der Besitz eines Schwerbehinderten-Ausweises mit dem Vermerk „RF“ und einer Schwerbeschädigung von mindestens 80 Prozent.

Rundfunkbeitragsbefreiung für Schüler, Studenten und Azubis

Schüler, Studenten und Azubis brauchen keine Rundfunkgebühr zahlen, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben. Der Vater oder die Mutter entrichten als Haushaltsvorstand die Rundfunkgebühr. Diese schließt das Kind auch dann ein, wenn es erwachsen ist. Voraussetzung für diese Regelung ist, dass das erwachsene Kind mit dem Hauptwohnsitz unter der Adresse der Eltern dauerhaft gemeldet ist.

Leben erwachsene Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, allein, so haben sie die Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. Dies ist möglich, wenn sie die Voraussetzungen für einkommensschwache Personen erfüllen. Bei der Antragstellung wird das gesamte Einkommen ermittelt. Es darf nicht über den Grenzen liegen, die als Existenzminimum definiert sind. Kommen mehrere Einkommensanteile zusammen, weil BaFöG, Beihilfe durch die Eltern und das Einkommen aus einem Nebenjob zusammenfließen, können die Einkommensgrenzen überschritten sein. In diesem Fall können Schüler, Studenten und Auszubildende eventuell unter die Härtefallregelung fallen.

Wichtig
Die Regelungen über einen Härtefall gelten für alle Antragsteller, deren Einkommen knapp über den festgelegten Grenzen angesiedelt ist. Ob die Regelung zur Anwendung kommt oder nicht, entscheidet der Beitragsservice auf Antrag.

GEZ-Befreiung beim Anspruch auf Wohngeld

Wohngeldempfänger beziehen in der Regel nur ein geringes Einkommen. Daher kommen viele Mitbürger die Wohngeld beziehen auch für eine Befreiung der GEZ-Gebühren in Betracht. Dies funktioniert aber nicht automatisch. Wie bei allen anderen Berechtigten ist auch bei Wohngeldempfängern eine Antragstellung auf Rundfunk-Befreiung notwendig.

Wichtige Fakten:

  • die GEZ-Gebühr wird grundsätzlich nur auf Antrag erlassen oder reduziert
  • berechtigt sind Bezieher geringer Einkommen, Schüler, Studenten und Menschen mit Handicap
  • die GEZ-Befreiung wird nicht auf Lebenszeit gewährt
  • eine rückwirkende Befreiung des Rundfunkbeitrags ist auf Antrag möglich

Ablauf der Antragstellung zur GEZ-Befreiung

Die Antragstellung zur Befreiung für die Rundfunkgebühren kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Als klassische Variante erfolgt die Anforderung des Antrags direkt bei der Rundfunkgebühren-Zentrale. Dias Formular mit Antragsunterlagen werden auf dem Postweg zugestellt und können auf gleichem Wege wieder zurückgesendet werden. Maßgeblich für die Antragstellung ist das Datum des Poststempels.

Alternativ ist es möglich, den Antrag auf Beitrags-Befreiung online auszufüllen und zu übermitteln. Grundsätzlich müssen verschiedene Unterlagen eingereicht werden. Zu diesen Unterlagen gehören:

  • Einkommensnachweise
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Bezug von Hartz IV, BaFöG oder anderen Sozialleistungen

Auf Anfrage kann die Einrichtung weiterer Unterlagen erforderlich werden. Die Anträge werden nach Eingang behandelt. Abhängig vom Antragsaufkommen kann die Wartezeit bis zum Bescheid mehrere Wochen betragen. Dies spielt aber keine Rolle und ist kein Nachteil für den Antragsteller, da der Zeitraum für die Bewilligung ab Antragstellung gilt.

Wichtig
In begründeten Fällen können Bürger die GEZ Befreiung rückwirkend beantragen. Der Zeitraum beträgt bis zu 3 Jahre. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gründe schon vor der Antragstellung vorlagen. Gelingt dies, wird die GEZ-Befreiung rückwirkend gewährt. Überzahlte Beträge werden dem Antragsteller erstattet.

Bewilligungsdauer des Antrages auf GEZ Befreiung

Die Bewilligungsdauer für die Befreiung von den Rundfunkgebühren ist von der Ursache für die Befreiung abhängig. Liegt beispielsweise eine Schwerbehinderung vor, die dauerhaft attestiert ist, kann die Bewilligung grundsätzlich auf Lebenszeit erfolgen. Dies wird aber häufig nicht so gehandhabt.

In der Regel fragt die Rundfunkgebühren-Zentrale nach einem Ablauf von 3 bis 5 Jahren nach und fordert neue Nachweise an. Die Einrichtung ist dann obligatorisch, um die Befreiung zu erhalten.

Bezieher geringer Einkommen bekommen häufig nur eine Bewilligung für ein Jahr. Nach dem Ablauf dieses Zeitraums werden die Einkommensverhältnisse neu geprüft. Es sind einige Dinge zu beachten:

  • die Antragstellung muss nach Ablauf des Bewilligungszeitraums proaktiv erfolgen
  • Unterlagen sind innerhalb der gesetzten Frist einzureichen
  • die Gebührezentrale entscheidet, in welchem Zeitraum sie neue Nachweise benötigt

Somit handelt es sich bei der Bewilligungsdauer um Einzelfallentscheidungen, die von der persönlichen Situation des Antragstellers abhängen. In der Regel sind die Bewilligungszeiträume bei Menschen mit Behinderung deutlich länger als bei Beziehern niedriger Einkommen.

Wichtig
Veränderungen in den Einkommensverhältnissen müssen der GEZ unverzüglich gemeldet werden, vor allem dann, wenn durch das höhere Einkommen eine Zahlungspflicht entsteht. Der Aus- oder Umzug eines Menschen mit Handicap bedarf der Meldung, weil sich für den Haushalt Veränderungen bei der Zahlungspflicht ergeben könnten.

Maßnahmen bei der Ablehnung des Antrags

Wird der Antrag auf Befreiung des Rundfunkbeitrags abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, in den Widerspruch zu gehen. Der Zeitraum für den Widerspruch wird auf dem Ablehnungsbescheid vermerkt und beträgt in der Regel einen Monat.

Der Widerspruch hat nur Erfolg, wenn im Rahmen der Antragsprüfung Fehler in der Berechnung erfolgt sind oder Unterlagen nicht berücksichtigt wurden. Im Zweifelsfalle ist der Widerspruch sinnvoll, weil in diesem Fall eine erneute Prüfung des Antrags erfolgt.

Wichtig
Der Widerspruch muss innerhalb der festgesetzten Frist bei der Rundfunkanstalt eingegangen sein. Andernfalls gilt die Frist als verwirkt und die Gebühren unterliegen der Fälligkeit.