Der Begriff Eigentum beschreibt das Besitzverhältnis einer Person zu einer Sache. Der Eigentümer beansprucht dabei nicht eine zeitweise, sondern eine allgemeine und exklusive Verfügungsgewalt. Diese Ausschließlichkeit steht in der Bundesrepublik unter einem besonderen Schutz und wird jedem Bürger ohne Einschränkung garantiert. Der hierfür zuständige Artikel 14 des Grundgesetzes sieht einen unbedingten und umfangreichen Schutz des Eigentums vor.
Formen des Eigentums
Unterschieden wird an dieser Stelle zwischen dem Eigentum einer einzelnen Person, dem sogenannten „Privateigentum“, und dem Eigentum von mehreren Personen, dem sogenannten „Kollektiveigentum“. Letztere Form findet sich zum Beispiel bei Eigentümergemeinschaften einer Immobilie. Während es sich diesbezüglich bei gemeinschaftlich genutzten Bereichen der Immobilie wie etwa dem Treppenhaus um Gemeinschaftseigentum handelt, stellen ausschließlich von einem Eigentümer genutzte Bereiche wie etwa die Wohnung ein sogenanntes „Sondereigentum“ dar. Für dieses trägt alleine der Eigentümer die Verantwortung, gemeinschaftlich genutzte Flächen unterliegen der Unterhaltspflicht aller, da es sich eben um das Eigentum der Gemeinschaft handelt. Bei beiden Varianten des Eigentums erstreckt sich der Begriff auf ein weites Feld und beschränkt sich nicht alleine auf zu nutzende Sachgegenstände wie Wohnungen oder Autos. Auch Geldbeträge oder andere Vermögensformen gelten als Eigentum.
Schutz des Eigentums
Neben dem Schutz des Eigentums sichert der Gesetzgeber dem rechtmäßigen Eigentümer eine weitreichende Verfügungsgewalt über sein Eigentum zu. Innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat der Eigentümer das Recht, frei über sein Eigentum zu entscheiden. Voraussetzung ist die dabei gewährleistete Unversehrtheit Dritter. Zusätzlich zum Schutz des Eigentums treten die komplexen Formen des Erwerbs von Eigentum hinzu. Auch hier regelt das Grundgesetz die Sachlage, indem es zwischen Eigentümer und Besitzer unterscheidet.
Unterschiede zwischen Eigentum und Besitz
Beiden Fällen geht der Erwerb voran, am häufigsten in Form eines Kaufs, einer Vermietung bzw. Verleihung oder eines Erbes, in selteneren Fällen einer Schenkung. Entscheidend ist der gravierende Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer: Während der Eigentümer – nach Abschluss des Kaufs, der Schenkung oder nach Erhalt des Erbes – der rechtmäßige Besitzer einer Sache ist, handelt es sich beim einfachen Besitzer immer um eine Person mit einem zeitlich begrenzten Zugriff auf das Eigentum eines anderen. Der Eigentümer vermietet oder verleiht sein Eigentum an eine Person und versetzt diese in den Zustand des Besitzens. Eine etwa bei Mietverhältnissen übliche Vorgehensweise. Der Eigentümer verleiht ein Auto und kann eine bestimmte Zeitspanne nicht auf sein Eigentum, eben jenes Auto, zugreifen. Er bleibt aber der Eigentümer, während der Fahrer und Mieter des Autos vorübergehend der Besitzer ist. Nachdem der Verleiher sein Eigentum zurückerhalten hat, fallen Eigentum und Besitz wieder in einer Person, nämlich der des Verleihers, zusammen.
Bedeutung von Entstehung und Übertragung
Eigentum ist der Begriff für eine vollumfängliche Herrschaft über eine Sache. Der Eigentumsbegriff erstreckt sich über mehrere Bereiche der Rechtsordnung und gründet sich dabei in seinen juristischen Aspekten und Ausprägungen unterschiedliche Formen des Eigentumserwerbs. Durch entsprechende Gesetzlichkeiten werden sowohl der Erwerb, als auch die Ausgestaltung des Eigentums rechtssicher geregelt.
Derivativ kann dieses übertragen werden durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, indem der Voreigentümer demgemäß seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft gibt. Durch Okkupation kann hierbei das Eigentum übertragen werden.
Bei der Betrachtung des Eigentumserwerbs ist das Abstraktionsprinzip nicht zu vernachlässigen und bereitet auf den ersten Blick oft Verständnisschwierigkeiten. Das Trennungsprinzip ist hierfür die Grundlage und muss in seiner Gänze Beachtung finden. Ein Kaufvertrag ist ein Kausalgeschäft zur Übertragung des Eigentums. Dies bedeutet in seiner Abstraktion, dass die Übertragung des Eigentums auch wirksam ist, bei Mängeln des Kausalgeschäfts – hier insbesondere Kaufvertragsmängel. Beide Rechtsgeschäfte bestehen unabhängig voneinander. Rechtsverhältnis und Schuldverhältnis sind hierbei zu trennen.
Unterschiede zwischen Eigentum und Besitz
Eigentum verpflichtet, denn nicht nur etwaige Rechte, sondern auch rechtsgeschäftliche Verpflichtungen können mit diesem einhergehen.
Nicht selten werden die beiden Begrifflichkeiten verwechselt, dabei ist die Abgrenzung definitionsgemäß möglich und wird durch das BGB von abstrakt zu konkret geführt. Eigentum besteht im Allgemeinen immer in der rechtlichen Nutzungsgewalt, über seine Sache frei zu verfügen. Wohingegen Besitz immer von der tatsächlichen Verfügungsgewalt ausgeht und darauf seine Betrachtungsweise ausrichtet. Damit wird sich eine gestohlene Sache immer in einem – wenngleich unrechtmäßigem – Besitz befinden.
Der Einflussbereich der betreffenden Sache hilft dabei, die Begrifflichkeiten rechtlich klar voneinander abzugrenzen. Bei der rechtlichen Verfügungsgewalt, wie diese sich beim Eigentum darstellt, muss gegenwärtig keine tatsächliche Verfügungsgewalt vorherrschen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass beide Arten der Nutznießung isoliert voneinander bestehen können. Eine rechtlich klare Abgrenzung zum Eigentumserwerb und Übergang ist für jede Willenserklärung, die darauf ausgerichtet ist, von Bedeutung.
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