Jährlich sind deutsche Gerichte mit Tausenden von Klagen beschäftigt, in denen Verbraucher gegen Versicherungen, Ämter und Behörden und Banken antreten. Gerade Banken stehen häufig in der Schusslinie. Ob wegen fehlerhafter Anlageberatung, falscher Berechnung von Zinsen oder unzulässiger Gebühren – in vielen Fällen sehen Verbraucher keinen anderen Weg, um an ihr Recht zu kommen. Wer allerdings mit seiner Bank im Streit vor Gericht steht, fühlt sich schnell wie der kleine David gegen den großen Goliath.
Meist kostet es auch jede Menge Zeit und Nerven, um durch einen Gerichtsprozess an sein Recht zu gelangen und natürlich kann es in solch einem Fall für den Kunden durchaus teuer werden, wenn er verliert.
Ombudsmann schlichtet fair und unkompliziert
Wer dieses Risiko nicht eingehen möchte, der hat die Option, sich an einen Ombudsmann zu wenden. Dieser soll unparteiisch, fair und unkompliziert Streitigkeiten zwischen Kreditinstitut und Kunden lösen. Der Einsatz eines Ombudsmannes bzw. einer Ombudsfrau kann Ärger und vor allem Kosten und Geld sparen.
Ob Streit um das Girokonto, Zahlungsverkehr oder Kreditgeschäfte – der Ombudsmann vermittelt zwischen Ihnen als Kunde und der jeweiligen Bank. Dabei ist es völlig unerheblich, wie hoch die Streitsumme ist. Erst letzte Woche wurde in einem Beitrag zum BGH-Urteil über die Unrechtmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite darauf hingewiesen, dass der Einsatz eines Ombudsmanns hilfreich sein kann, um der Forderung nach Rückzahlung zu viel gezahlter Kreditgebühren Nachdruck zu verleihen.
Wie finden Verbraucher den zuständigen Ombudsmann?
Zunächst müssen Bankkunden prüfen, ob und welcher Ombudsmann überhaupt für sie tätig werden kann, denn für die verschiedenen Geldinstitute gibt es unterschiedliche Ansprechpartner. So gibt es beispielsweise Schlichter der privaten Banken, die ausschließlich für die Institute zuständig sind, die dem Bundesverband deutscher Banken angehören und sich dem Verfahren angeschlossen haben. Hier finden Sie eine Übersicht über die angeschlossenen privaten Banken. Beschwerden gehen hier direkt an den Bankenverband, während Kunden von Sparkasse oder Volksbanken den zuständigen Ombudsmann in deren übergeordneten Instituten finden. Für die Sparkassen ist hier der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) zuständig, während sich Kunden der Volksbanken an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) wenden müssen.
Wie läuft das Ombudsmann-Verfahren ab?
Die Beschwerde gegen die Bank hat schriftlich bei der jeweiligen Kundenbeschwerdestelle zu erfolgen. Darin sollte der Fall klar und verständlich dargelegt und mit den zugehörigen Unterlagen dokumentiert werden. Außerdem sollte die genaue Forderung des Bankkunden benannt werden.
Anschließend wird die Beschwerde auf Zulässigkeit geprüft. Dies ist notwendig, da der Ombudsmann nicht mehr tätig werden kann, wenn bereits Gerichte mit dem Fall befasst sind oder waren, bereits eine andere Schlichtungsstelle angerufen wurde oder die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Nun prüft die Kundenbeschwerdestelle den Sachverhalt und holt sich bei der Bank eine entsprechende Stellungnahme ein. Erst wenn in dieser Phase keine Einigung erzielt werden kann, kommt der Ombudsmann ins Spiel. Hierbei handelt es sich in der Regel um erfahrene Juristen, Richter und Ministerialbeamte. Der Ombudsmann fällt nun seine Entscheidung anhand der ihm vorliegenden Unterlagen, und Aussagen der Beteiligten. Diese Entscheidung teilt er beiden Parteien schriftlich mit.
Vor- und Nachteile der Schlichtung durch den Ombudsmann?
Das Ombudsmann-Verfahren bietet dem Verbraucher einen entscheidenden Vorteil – es ist kostenlos, denn die Schlichterstellen werden von den Instituten bezahlt. Kunden, die sich an einen Ombudsmann wenden, können dessen Schlichterspruch in aller Ruhe abwarten, denn das Verfahren hemmt die Verjährung.
Allerdings hat das Verfahren für den Kunden auch Nachteile, denn anders als ein richterliches Urteil sind die Schiedssprüche für die Geldinstitute nicht bindend. Die privaten Banken verpflichten sich allerdings, dem Schlichterspruch bis zu einem Streitwert von 5000 Euro nachzukommen.
Falls sich eine Bank der Bewertung des Ombudsmanns zugunsten des Kunden nicht fügt, muss das aber nicht heißen, dass dieser kein Recht bekommt. Nach einem Schlichtungsverfahren durch den Ombudsmann steht dem Kunden immer noch der Rechtsweg offen, da ja auch die Fristen erst danach weiterlaufen. Mit einem positiven Schiedsspruch im Rücken sehen die Erfolgsaussichten der Verbraucher vor Gericht dann recht gut aus, denn in den meisten Fällen folgen die Gerichte der Auffassung der unabhängigen Schlichter.
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