Der Termin für die Abgabe der Steuererklärung 2022 rückt langsam näher. Für viele steuerpflichtige Bürger ist dies ein Übel. Wer selbstständig ist oder eine Immobilie vermietet, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Für Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, mit einer Antragsveranlagung zu viel gezahlte Steuern zurückzubekommen.
Dieser Artikel geht auf die Fragen ein, wer eine Steuererklärung abgeben muss und welche Kosten sich von der Steuer absetzen lassen. Hier wird geklärt, in welchen Fällen sich eine freiwillige Abgabe lohnt und bis zu welchem Zeitpunkt die Steuererklärung beim Finanzamt sein muss.
Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
Im Einkommensteuergesetz (EStG) ist klar geregelt, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Neben den Freiberuflern und Selbstständigen sind dies auch die Gewerbetreibenden und die Vermieter einer Immobilie.
Wer in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis sein Geld verdient, ist nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Hier gilt das Lohnsteuerabzugsverfahren, das der Arbeitgeber mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt erfüllt.
In bestimmten Fällen ist jedoch auch ein Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dies ist der Fall, wenn er während des Jahres Lohnersatzleistungen – z. B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld – bezogen hat oder auf der Lohnsteuerbescheinigung ein Freibetrag eingetragen ist.
Grundsätzlich gilt, dass eine Person nicht steuerpflichtig ist, wenn die erzielten Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen. Dieser beträgt für das Steuerjahr 2022 10.347 Euro. Wer nicht steuerpflichtig ist, gibt keine Steuererklärung ab.
Welche Kosten lassen sich von der Steuer absetzen?
Die zu zahlende Steuer legt das Finanzamt auf Basis der Einkünfte fest, die eine steuerpflichtige Person während eines Kalenderjahres erzielt hat. Die Einkünfte ermitteln sich durch Abzug der Kosten, die mit der ausgeübten Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, von den erzielten Einnahmen. Je nachdem, welche Tätigkeit ausgeübt wird, spricht das Steuerrecht von Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Als Betriebsausgaben kann ein Gewerbetreibender alle Kosten absetzen, die er aufwenden muss, um seine betriebliche Tätigkeit auszuführen. Hierzu zählen z. B. die Kosten für die Anmietung eines Büros oder eine Betriebshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus gehören zu den Betriebsausgaben auch die Telefon- und Internetkosten oder der Aufwand für betrieblich genutzte Gegenstände (z. B. einen Computer). Die Anschaffungskosten für Gegenstände, die über 1.000 Euro netto gekostet haben, werden linear über die Laufzeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben.
Wer in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis steht, profitiert zunächst von dem Arbeitnehmerpauschbetrag, den der Gesetzgeber für die Steuer 2022 auf 1.200 Euro angehoben hat. Dieser Arbeitnehmerpauschbetrag gilt unabhängig davon, dass dir tatsächlichen Werbungskosten niedriger waren. Liegen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag, führt der Abzug der weiteren Werbungskosten zu einer höheren Steuererstattung.
Für die Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle macht ein Arbeitnehmer die Pendlerpauschale geltend. Diese beträgt zurzeit 0,30 Euro (ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 Euro) beträgt. Die Pauschale wird allerdings nur für die einfache Fahrt gewährt. Neben der Pendlerpauschale kann ein Arbeitnehmer die Kosten absetzen, die er für Arbeitsmittel und Fortbildungen aufwendet. Trägt der Steuerpflichtige die Kosten für seine Verpflegung selbst, kann er einen pauschalen Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
Wird eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit in einem Homeoffice ausgeübt, kann der Steuerpflichtige das Finanzamt ebenfalls an den Kosten beteiligen. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Homeoffice-Pauschale eingeführt, die auf 5 Euro pro Arbeitstag oder 600 Euro im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Homeoffice-Pauschale beeinflusst die Arbeitnehmerpauschale. Deshalb profitiert dieser nur von der Homeoffice-Pauschale, wenn seine tatsächlichen Werbungskosten mindestens 1.200 Euro im Kalenderjahr betragen.
Neben den Werbungskosten oder den Betriebsausgaben wirkt auch der Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen auf die Steuerveranlagung ein. Hier gelten allerdings Höchstbeträge, die dazu führen, dass Sonderausgaben nicht begrenzt berücksichtigt werden. Für den Abzug der außergewöhnlichen Belastungen ist es notwendig, dass die Kosten für Arzneimittel oder einen Krankenhausaufenthalt den Anteil der zumutbaren Belastung übersteigen. Ansonsten wirken sie sich bei der Steuerveranlagung nicht aus.
Überblick: Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden?
Von der Steuer lassen sich Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.
Zu den Betriebsausgaben rechnen z. B. die Miete, betriebliche Versicherungen und die Gegenstände, die betrieblich genutzt werden.
Betragen die Anschaffungskosten für einen Gegenstand mehr als 1.000 Euro, werden sie linear über die Laufzeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben.
Arbeitnehmer profitieren von dem Arbeitnehmerpauschbetrag, der ab dem Steuerjahr 2022 auf 1.200 Euro angehoben wurde.
Neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag zählen die Pendlerpauschale und die Aufwendungen für Arbeitsmittel zu den weiteren Werbungskosten.
Wer seine Tätigkeit in einem Homeoffice verrichtet, profitiert von der Homeoffice-Pauschale, die für 2022 maximal 600 Euro beträgt.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können eingeschränkt von der Steuer abgezogen werden.
In welchen Fällen lohnt sich eine Antragsveranlagung?
Wer vom Gesetz nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann unter Umständen von der Antragsveranlagung profitieren. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige freiwillig eine Steuererklärung bei seinem Finanzamt einreicht und sich zur Steuer veranlagen lässt. Diese Möglichkeit lohnt sich dann, wenn ein Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen kann, die über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 Euro liegen. Bei vielen Arbeitnehmern ist diese Voraussetzung bereits erfüllt, wenn sie die Fahrten von der Wohnung zu ihrer Arbeitsstelle ansetzen.
Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Steuererklärung beim Finanzamt vorliegen?
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss die gesetzliche Abgabefrist einhalten. Für das Steuerjahr 2022 hat der Gesetzgeber die Abgabefrist bis zum 30. September 2023 gesetzt. Weil dieser Tag auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 2. Oktober 2023 24:00 Uhr.
Wer bei seinem Finanzamt freiwillig eine Steuererklärung einreicht, hat dafür bis zum Ende der Festsetzungsfrist Zeit. Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer entstanden ist. Für das Steuerjahr 2022 beginnt die Frist mit Ablauf des 31.12.2022. Sie endet am 31.12.2026.
Was ist bei der Erstellung einer Steuererklärung zu beachten?
Eine Steuererklärung wird von den Finanzämtern seit einigen Jahren nur noch angenommen, wenn diese in digitaler Form an die Behörde übermittelt wird. Hierfür kann ein Steuerpflichtige aus unterschiedlichen Möglichkeiten auswählen. Hierzu gehört z. B. die Beauftragung eines Steuerberaters. Alternativ nutzt er eine App oder er informiert sich auf den einschlägigen Webseiten.
Wann wird eine Steuererklärung bearbeitet?
Der Gesetzgeber sieht für die Bearbeitung einer Steuererklärung keine festen Fristen vor. In der Regel richtet sich der Bearbeiter beim Finanzamt nach dem Datum, an dem die Steuererklärung bei ihm eingegangen ist. Dies ist aber keine feste Vorgabe. Wer auf den Steuerbescheid wartet, aus dem die Steuererstattung hervorgeht, kalkuliert einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen ein.