Generell handelt es sich bei der Garantie um eine zu treffende Absprache, im Zuge derer der Verkäufer einer Sache bzw. eine dritte Partei versichert, dass sich diese Sache zum Zeitpunkt des Verkaufs – man spricht hier vom sogenannten Gefahrübergang – in einem bestimmten Zustand befindet oder diese Beschaffenheit für einen bestimmten Zeitraum beibehält. Man bezeichnet diese Art der Garantie, die in einem entsprechenden Kaufvertrag festgehalten wird, somit auch als Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie.
Detailreichere Ausführungen hierzu sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 443 zu finden. Über den Kaufvertrag sowie die Beschreibung der zu verkaufenden Sache ist darüber hinaus eine Garantieerklärung von Seiten des Verkäufers bzw. eines Dritten Voraussetzung für eine wirksame Garantie.
Unter Umständen kann sich eine Garantie unter anderem auch aus dem Inhalt eines Werbeprospekts, eines TV-Spots ableiten lassen. In jedem Falle ist die Garantie von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden und gesondert zu betrachten. Abgesehen davon existiert auch im Finanzwesen eine besondere Art von Garantie. Die sogenannte Kreditgarantie ist eine spezielle Unterart der Bankgarantie, deren Sinn und Zweck es ist, den Kreditgeber, auch als Garantiebegünstigter bezeichnet, zu schützen. Die Kreditgarantie bewahrt ihn vor negativen Implikationen, wenn ein Schuldner seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen kann.