Das Elterngeld wird nach der Geburt des Kindes an Eltern gezahlt, die ihr Kind zu Hause betreuen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mutter oder der Vater vor der Geburt berufstätig war. Die Regelungen zum Elterngeld sind vielschichtig und orientieren sich stark an der persönlichen Situation der Familie. Bei einem geringen Ausgangsverdienst reicht das Elterngeld oftmals nicht aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu decken. In diesem Fall ist eine Aufstockung durch Teilzeitarbeit oder einen Minijob möglich. Zudem können sich Vater und Mutter die Elternzeit teilen und so länger das volle Elterngeld beanspruchen.
Lösungen und Finanzierungsmöglichkeiten
Die Geburt eines Babys ist in vielen Familien gleichbedeutend mit finanziellen Einschnitten. Wenn die Frau vorher voll berufstätig war, hat sie einen Anspruch auf Elterngeld. Dieses wird jedoch in jedem Fall deutlich niedriger sein als der Verdienst. Abhängig vom Einkommen werden zwischen 65 und 68 Prozent des Nettoverdienstes gezahlt. Hausfrauen sowie Schülerinnen, Studentinnen und Frauen, die keinen hohen Verdienst nachweisen können, bekommen einen Betrag von 300 Euro. Berufstätige Mütter bekommen abhängig vom Verdienst und von der Bezugsdauer maximal 1800 Euro monatlich.
Allgemeingültige Aussagen in Bezug auf das Elterngeld sind nicht möglich, weil viele individuelle Faktoren berücksichtigt werden.
Dazu gehören:
- Erziehung des Kindes allein oder in einer Partnerschaft
- Geschwisterkinder
- Mehrlingsgeburt
- Aufteilung der Elternzeit zwischen Vater und Mutter
- Erwerbstätigkeit
Die maximale Bezugsdauer des vollen Elterngeldes beträgt 14 Monate. Dabei darf ein Elternteil maximal zwölf Monate mit dem Kind zu Hause bleiben. Das andere Elternteil beansprucht mindestens zwei Monate Elternzeit. Dabei handelt es sich um die sogenannten Vätermonate. Für diese kann der Vater maximal 1.800 EUR monatlich bekommen, wenn er während der zwölf Monate, in denen die Mutter das Kind betreut hat, voll gearbeitet hat. In einem weiteren Modell, dem sogenannten Elterngeld Plus, kann die doppelte Bezugsdauer vereinbart werden. Die Eltern können sich abwechselnd länger zu Hause um das Kind kümmern. Bei dieser Variante wird das Elterngeld allerdings um die Hälfte gekürzt. Unabhängig davon, für welches Modell sich die Eltern entscheiden, ist das Einkommen in vielen Fällen deutlich reduziert. War der Verdienst bereits vor der Geburt gering, müssen die Eltern nach Lösungen suchen, wie sie ihr Einkommen aufbessern können. Auch Fehler bei der Beantragung des Elterngeldes können dazu führen, dass die Auszahlung geringer ist als erwartet. Mit entsprechendem Wissen können diese Fehler vermieden werden.
Die häufigsten Fehler bei der Beantragung des Elterngelds
Ein häufiger Fehler ist die Inanspruchnahme von Urlaub während der Elternzeit genommen wird. Vorteilhafter ist es, anstelle des Urlaubs eine einkommenslose Elternzeit zu beantragen. In diesem Fall bleibt der Urlaub erhalten. Er kann genutzt werden, um dem Kind vor der Rückkehr in den Beruf die Eingewöhnungszeit in der KITA oder bei der Tagesmutter zu erleichtern.
Antrag rechtzeitig stellen
Wichtig ist es, den Antrag auf Elterngeld rechtzeitig zu stellen. Empfehlenswert ist eine rasche Beantragung nach der Geburt, vor allem, wenn das Geld für den Familienunterhalt benötigt wird.
Die Antragstellung dauert einige Zeit. Neben einzureichenden Dokumenten, ist oftmals ein Beratungstermin nötig. Grund dafür sind komplexe Wahlmöglichkeiten und die Berücksichtigung individueller Voraussetzungen. Acht Wochen nach der Geburt erhält die Mutter die Lohnfortzahlung Ihres Einkommens, wenn sie vorher berufstätig war. Frauen, die nicht berufstätig waren, profitieren bei einer schnellen Antragstellung von einer kürzeren Wartezeit. Grundsätzlich wird das Elterngeld nur auf Antrag gewährt. Eine automatische Zahlung gibt es nicht.
Zeitraum von zwölf Monaten vor der Geburt maßgeblich
Für die Berechnung des Elterngeldes ist ein Zeitraum von zwölf Monaten vor der Geburt maßgeblich. Dies bedeutet, dass der Verdienst der letzten zwölf Monate der Berechnung zugrunde gelegt wird. Mitunter ist es sinnvoll, den Verdienst aufzustocken. Dies ist durch die Erhöhung der wöchentlichen Stundenzahl oder durch die vorübergehende Aufnahme eines Nebenjobs möglich. Auf diese Weise erhöht sich das Nettoeinkommen, was Berücksichtigung bei der Berechnung des Elterngeldes findet. Von Nachteil wäre es, die Stundenzahl während der Schwangerschaft zu reduzieren. Dies würde sich negativ auf die Höhe der Zahlungen auswirken.
Wechsel der Steuerklasse in Erwägung ziehen
Ein Wechsel der Steuerklasse kann ratsam sein. Wechselt die Mutter ein Jahr vor der Geburt in die Steuerklasse III, erhöht sie ihr Nettoeinkommen. Dieses höhere Nettoeinkommen findet bei der Berechnung Berücksichtigung. Der Ehemann zahlt in diesem Jahr mehr Steuern, weil der Frau in der Steuerklasse III der Freibetrag des Ehegatten angerechnet wird. Auf diese Weise ergibt sich das höhere Nettoeinkommen. Dieses Verfahren kann die Haushaltskasse vorübergehend belasten. Zuviel gezahlte Steuern werden aber im folgenden Jahr zurückerstattet. Fällt die Steuererstattung mit der Geburt des Kindes zusammen, kommt das Geld genau zum richtigen Zeitpunkt.
Was ist bei der Höchstarbeitszeit zu beachten, um ausreichendes Elterngeld zu erhalten?
Es ist möglich während der Elternzeit einer Beschäftigung nachzugehen. Mutter oder Vater können in ihrem Unternehmen arbeiten, einen Nebenjob ausüben oder selbstständig tätig werden. Wichtig ist, dass die Betreuung des Kindes sichergestellt ist und dass die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet. Ist dies nicht gewährleistet, geht der Anspruch auf Elterngeld verloren.
Welche Gelder können weiterhin beim Staat beantragt werden?
Die Zahlung von Elterngeld schließt andere Sozialleistungen vom Staat nicht aus. Grundsätzlich gilt Elterngeld als Einkommen und wird von den entsprechenden Stellen entsprechend behandelt. Reichen die Zahlungen des Elterngeldes für die Deckung des Lebensunterhaltes nicht aus, kann die Familie weitere Leistungen beanspruchen.
Dazu gehören:
- Wohngeld
- Kindergeld und Kinderzuschlag
- Hartz IV unter Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft
- Mietzuschuss und Zuschuss zu den Betriebskosten
- Aufstockung des Elterngeldes vom Arbeitsamt
- Rentenzahlungen wie EU-Rente, Unfallrente etc.
Ergänzende Finanzierungsmöglichkeiten
Kommt es trotz der Zahlung von Elterngeld und der Gewährung von Sozialleistungen zu finanziellen Enpässen, ist die Aufnahme eines Kredites möglich. Dabei ist es wichtig, dass die jungen Eltern den Kredit kurzfristig zurückzahlen können. Ein VEXCASH-Kredit hilft. Die Antragstellung erfolgt sehr schnell und problemlos. Bereits Kleinkredite können per Sofortauszahlung geliehen werden. Dies ist besonders hilfreich, wenn die Frau vor der Geburt nicht gearbeitet hat und keine Lohnfortzahlung beanspruchen kann.
Elterngeld – Berechnung und Ansprüche
Die Berechnung des Elterngeldes gestaltet sich komplex und wird für jede Familie individuell vorgenommen. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Zu diesen gehören, ob die Frau alleine lebt, ob sie weitere Kinder hat und wie lange sie Elterngeld beziehen möchte. Auch Geschwisterkinder finden bei der Berechnung Berücksichtigung.
Wie berechnet sich das Elterngeld?
Das Elterngeld berechnet sich aus dem Einkommen, das Mutter oder Vater vor der Geburt des Kindes erzielt haben. Die Höhe des Einkommens bestimmt den Prozentsatz, der gezahlt wird. Dabei gelten folgende Vorgaben:
- 67 Prozent des Nettoverdienstes, wenn dieser zwischen 1.000 und 1.200 Euro gelegen hat
- 66 Prozent des Nettoverdienstes, wenn dieser bis zu 1.220 Euro beträgt
- 65 Prozent des Nettoverdienstes, wenn dieser bis zu 1.240 Euro beträgt
Ergibt die Berechnung, dass die Zahlung unter 300 Euro läge, bekämen Mutter oder Vater mindestens 300 Euro ausbezahlt. Diese Summe bekommen auch Frauen, die vor der Geburt nicht gearbeitet haben oder einem Minijob nachgegangen sind.
Dafür muss die Frau folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Wohnsitz in Deutschland
- Das Kind selbst betreuen und erziehen
- Mit dem Kind in einem Haushalt leben
- Nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein
Da auch Schülerinnen und Studentinnen diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie das Elterngeld in Höhe von 300 Euro beziehen.
Bezugsdauer des Elterngeldes
Die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes beträgt 18 Monate. Mutter und Vater können diese Zeit unter sich aufteilen. Dafür gibt es seit dem Jahr 2015 verschiedene Modelle. Neben der klassischen Zahlung von Elterngeld für einen Zeitraum von maximal 14 Monaten, können sich Eltern für einen Bezug entscheiden, der auf 18 Monate verlängert wird.
Beispiel: 14 Monate Bezugszeit
Wird eine Bezugszeit von 14 Monaten gewählt, kann die Mutter insgesamt zwölf Monate zu Hause bleiben. Sie bekommt in dieser Zeit Elterngeld, das nach ihrem letzten Einkommen berechnet wurde. Im Anschluss nimmt der Vater zwei Monate Elternzeit. Er bekommt volles Elterngeld, wenn er während der zwölf Monate, in denen die Mutter zu Hause war, voll gearbeitet hat.
Beispiel: 16 Monate Bezugszeit
In diesem Beispiel bekommen Mutter und Vater in den ersten zwei Monaten nach der Geburt volles Elterngeld. Danach geht der Vater für die kommenden 14 Monate voll arbeiten, während die Mutter weiter Elterngeld bezieht. Sie bekommt sechs weitere Monate volles Elterngeld. Danach fällt sie in das Elterngeld Plus, was bedeutet, dass sich die Zahlung halbiert. Das fehlende Einkommen füllt sie mit einer Teilzeitarbeit aus.
Wo und wann ist der Antrag einzureichen?
Der Antrag wird von dem Elternteil gestellt, der das Elterngeld beziehen möchte. Wollen sich Vater und Mutter die Elternzeit teilen, stellt jeder einen gesonderten Antrag. Der Antrag kann nach der Geburt des Kindes bei der für den Wohnort zuständigen Elterngeldstelle gestellt werden.
Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:
- Die Geburtsbescheinigung des Kindes,
- Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate vor der Geburt
- bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid
Welche Auszahlungsoptionen gibt es?
Bei der Antragstellung entscheiden sich die Eltern für ein Modell, das sie für den Bezug wählen möchten. Dies wird auf dem Antrag schriftlich vermerkt. Ob das halbe oder das volle Elterngeld ausgezahlt wird, hängt von der Art des gewählten Modells ab. Es gibt auch Varianten, bei denen erst das volle und danach das halbe Elterngeld ausgezahlt wird. Alternativ ist der Bezug der halben Zahlung für die gesamte Elternzeit möglich.
Ansprüche für verschiedene Personengruppen
Die Ansprüche auf das Elterngeld unterscheiden sich anhand der verschiedenen Personengruppen. Mütter, die gut bis sehr gut verdienen, profitieren von dem Höchstsatz von 1.800 Euro, wenn dieser Betrag 65 Prozent ihres Nettoeinkommens entspricht. Dagegen bekommen Mütter, die vor der Geburt sehr wenig verdient haben, den Mindestbetrag von 300 Euro. Die meisten Eltern müssen auf einen größeren Teil ihres Einkommens verzichten. Die Zahlung von Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern geleistet und kann einen Teil des Einkommensverlustes ausgleichen. Dies gilt insbesondere, wenn Mehrlinge geboren werden, da jedes Kind einen Anspruch auf Kindergeld hat.
Welchen Anspruch haben folgende Personen auf Elterngeld?
Geringverdiener
Als Geringverdiener werden Personen bezeichnet, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Familie zu ernähren, oder Familien, deren Einkommen am Existenzminimum liegt. Wer keine Einkommenssteuern zahlt, weil der Verdienst unter dem Freibetrag liegt, gilt als Geringverdiener. Das Elterngeld berechnet sich nach dem Einkommen und beträgt beim Geringverdiener 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes. Viele Familien werden nicht viel mehr als den Sockelbetrag von 300 Euro bekommen und müssen entsprechend aufstocken.
Beamte und Öffentlicher Dienst
Beamte zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung. In der Folge ist der Nettoverdienst vor der Geburt höher, was sich positiv auf das Elterngeld auswirkt. Aus diesem Grund können viele Beamte die Höchstzahlung von 1800 Euro oder einen Betrag beanspruchen, der wenig darunterliegt. Im öffentlichen Dienst ist die Verdienstspanne hoch. Viele Mütter und Väter können ein durchschnittliches Elterngeld von 1200 Euro beanspruchen, wenn sie vor der Elternzeit voll berufstätig waren.
Arbeitslosengeldempfänger
Empfänger von Arbeitslosengeld I bekommen ein Elterngeld, das sich aus dem Einkommen der letzten zwölf Monate berechnet. Hier werden sowohl das Einkommen als auch das Arbeitslosengeld zugrunde gelegt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht während der Elternzeit und lebt danach wieder auf. Dem Arbeitslosen gehen keine Ansprüche verloren.
Elterngeld gilt als Einkommen, und so wird es bei Bürgergeld (ehemals ALG II). Empfängern auf das Einkommen angerechnet. Wenn das Geld zum Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht ausreicht, bekommt die Familie eine Aufstockung. Dabei zahlt das neue Familienmitglied mit und wird entsprechend berücksichtigt.
Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftige
Die Art der Beschäftigung, die vor der Elternzeit ausgeübt wurde, spielt bei der Bewilligung des Elterngeldes keine Rolle. Ermittelt wird das Einkommen, unabhängig davon, aus welcher Art der Tätigkeit es erzielt wurde. Vollzeitbeschäftigte haben den Vorteil, dass sie aufgrund eines höheren Verdienstes einen höheren Elterngeldanspruch erwerben. Teilzeitbeschäftigte bekommen eine Zahlung von mindestens 300 Euro, wenn der ermittelte Anspruch aus der Teilzeitbeschäftigung darunterliegt.
Freiberufler
Freiberufler weisen ihr Einkommen aus dem letzten Steuerbescheid nach, der nach der Geburt erstellt wurde. Liegt das ermittelte Einkommen unter einem Betrag von 300 Euro, besteht ein Anspruch auf diesen Mindestbetrag.
Alleinerziehende
Für Alleinerziehende wird die gleiche Berechnung angewendet wie für Paare. Der Unterschied liegt in der Bezugsdauer, denn Alleinerziehende können den Partnerbonus nicht in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass die Bezugsdauer auf zwölf Monate begrenzt ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn der oder die Alleinerziehende sich für eine Halbierung des Anspruchs bei längerer Bezugszeit entscheidet.
Studenten
Studenten werden bei der Berechnung des Elterngeldes genauso behandelt wie berufstätige Mutter. Hat die Studentin vor der Geburt ein Einkommen aus einem Nebenjob oder einer selbstständigen Tätigkeit erzielt, findet dieses in der Berechnung des Elterngeldes Berücksichtigung. BaföG, der Unterhalt der Eltern und andere Sozialleistungen werden hingegen nicht berücksichtigt. Studentinnen haben, wie alle anderen Mütter auch, einen Anspruch auf die Zahlung von 300 Euro monatlich für einen Zeitraum von zwölf Monaten, wenn sie die grundlegenden Voraussetzungen erfüllen. Wer sein Studium finanziert und nebenbei arbeitet, kann mit einem höheren Elterngeld rechnen.
Besonderheiten
Es gibt Besonderheiten, die beim Bezug von Elterngeld zu beachten sind. In jedem Fall ist es wichtig, den berechneten Anspruch genau zu prüfen. Es kommen häufig Fehler in der Berechnung vor oder es werden besondere Ansprüche nicht berücksichtigt. In diesem Fall ist es möglich, in Widerspruch zu gehen und den Antrag erneut prüfen zu lassen.
Gilt das Krankengeld als Einkommen und hat dies Auswirkungen auf das Elterngeld?
Ist die Frau während der Schwangerschaft krank, hat dies keine Auswirkungen auf das Elterngeld. Dabei ist es unerheblich, ob die Erkrankung mit der Schwangerschaft in einem Zusammenhang steht oder nicht. Nach der Geburt des Kindes kommt das Einkommen zur Berechnung, was vor der Erkrankung erzielt wurde.
Gelten regelmäßige Provisionen als Einkommen?
Als Grundlage für die Berechnung des Einkommens werden die Werte der letzten zwölf Monate herangezogen. Dafür sind die Lohn- und Gehaltsnachweise einzureichen. Wenn die Provisionen Bestandteil dieser Abrechnungen sind und es sich nicht um Sonderzahlungen handelt, gelten sie als Einkommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie versteuert wurden.
Welche Auswirkungen hat das Wohngeld auf das Elterngeld?
Wohngeld gilt nicht als Einkommen und findet demnach auch keine Berücksichtigung bei der Berechnung des Elterngeldes. Wenn ein Anspruch auf Wohngeld besteht, kann dieser während der Zahlung des Elterngeldes aufrechterhalten werden. Dabei gilt das Elterngeld als Einkommen und wird bei der Berechnung des Wohngeldes entsprechend berücksichtigt.
Das Elterngeld wurde falsch berechnet: Verhaltenstipps!
Es ist möglich, mit einem Elterngeldrechner im Internet den eigenen Anspruch zu prüfen und einen Vergleich anzustellen. Besteht die Annahme, dass die Berechnung fehlerhaft ist, ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Bescheides möglich. Dann muss das Elterngeld neu berechnet werden.