Über 30 Milliarden Euro Kindergeld erhalten Eltern jährlich in Deutschland. Bis zum 18. Lebensjahr besteht der Anspruch auf die finanzielle Unterstützung automatisch. Was geschieht danach, wenn der Nachwuchs eine Ausbildung oder ein Studium beginnt? Grundsätzlich beanspruchen Kinder bis zum Abschluss des 25. Lebensjahres die staatliche Förderung, sofern sie ihre Lehre ernsthaft betreiben. Sie erhalten Kindergeld in Ausbildung und Studium ausschließlich, wenn sie eine Berufsqualifikation anstreben. Bricht ein Azubi die Lehre ab, verfällt der Kindergeldanspruch. Alle weiteren Informationen zum Anspruch von Kindergeld während der Ausbildung geben wir in unserem Ratgeber-Artikel.
Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung
Wer bekommt Kindergeld während der Ausbildung?
Die finanzielle Unterstützung während der Ausbildungszeit erhalten Eltern, deren Kinder einer ernsthaften Lehre oder einem Studium nachgehen. Die Familienkasse kontrolliert die Ausbildungs- und Studiendauer. Liegt diese stark unter- oder oberhalb der durchschnittlichen Ausbildungsdauer für das Berufsziel, zweifelt das Institut an der Ernsthaftigkeit der Lehre. Zudem erhalten die Antragsteller das Kindergeld in der Ausbildung nur, wenn sie der Familienkasse Leistungsnachweise zusenden.
Wer Kindergeld im Studium bezieht, muss ebenfalls Nachweise erbringen. Neben Anwesenheitsbescheinigungen müssen weitere Nachweise in Form der pro Semester ausgestellten Studienbescheinigung sowie Ausbildungsscheinen einreichen. Herrscht keine Anwesenheitspflicht, verlangt die Behörde eingereichte Arbeiten als Leistungsnachweis. Dazu gehören Hausarbeiten oder Praktikumsnachweise. Für die Erstausbildung des Kindes gilt weiterhin, dass die Ausbildung mit einem Zeitaufwand von zehn Wochenstunden einhergeht.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung im Überblick
Eltern von volljährigen Kindern, die sich in der Berufsausbildung befinden, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf monatliche Kindergeldzahlungen:
- Das Kind befindet sich im Alter zwischen 18 und 25 Jahren;
- Eltern stellen einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse;
- Ausbildungsmaßnahmen sind auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet;
- das Kind betreibt seine Ausbildung ernsthaft;
- es weicht nicht von der festgelegten Dauer des Studiums oder der Ausbildung ab;
- es belegt Ernsthaftigkeit durch Ausbildungsnachweise, Studienbescheinigungen, Leistungsnachweise
- Zeitaufwand für Ausbildung von mindestens 10 Wochenstunden
- Kind erwirtschaftet bei Zweitausbildung keine schädlichen Einkünfte;
- bei Mutterschaft oder Krankheit erfolgt zwecks Weitererhalt des Kindergeldes entsprechende Information an die Familienkasse umgehend.
Tipp: Nicht nur in Ausbildung oder Studium besteht Anspruch auf Kindergeld. Auch ein duales Studium ist förderungswürdig.
Höhe des Kindergeldes in der Ausbildung
In welcher Höhe erhalten Auszubildende Kindergeld?
In den letzten Jahren profitieren Eltern von einer stetigen Erhöhung des Kindergeldes. Voraussichtlich steigt die finanzielle Unterstützung zum 1. Januar 2018 erneut um zwei Euro, sodass es beim ersten und zweiten Kind je 194 Euro pro Monat beträgt. Beim dritten Kind erhöht sich das Kindergeld auf 198 Euro (2017) und 2018 auf 200 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten die Eltern monatlich je Kind ab 2018 225 Euro.
Dauer des Kindergeld-Bezugs
Wann endet der Anspruch auf das Kindergeld?
Die Bezugsdauer des Kindergelds endet mit dem erfolgreichen Abschluss der ersten Lehre oder mit der Vollendung des 25. Lebensjahres. Erhält der Nachwuchs den Gesellenbrief oder den Bachelor-Abschluss, setzen die Zahlungen des Kindergeldes aus.
Kindergeld nach Abbruch der Ausbildung
Die Auszahlung des Kindergeldes endet ebenfalls, wenn das Kind die Lehre oder das Studium abbricht. In diesem Fall unterrichtet es die Familienkasse zwingend über den Abbruch der Ausbildung. Bezieht es weiterhin die finanzielle Unterstützung, droht nach Ausbildungs-Abbruch die Rückzahlung des Kindergeldes.
Anspruch auf Kindergeld nach dem Abitur und zwischen Ausbildung und Studium
Befindet sich das Kind zwischen zwei Ausbildungsschritten, erhält die Familie das Kindergeld weiterhin für einen Zeitraum von vier Monaten. Nach Erreichen des Abiturs bekommt das Kind mehr als ein Vierteljahr Zeit, um eine Ausbildung oder ein Studium zu beginnen. Geschieht dies nicht, stellt die Familienkasse die Zahlungen automatisch ein. Ebenso wird das Kindergeld zwischen Ausbildung und Studium gezahlt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kindergeld während der Jobsuche
Grundsätzlich wird zwischen ausbildungssuchend und arbeitssuchend unterschieden: Ist der Azubi nach dem Abitur oder nach Abbruch einer Lehrstelle nachweislich auf der Suche nach einer neuen Ausbildung, besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Ist ein Azubi dagegen arbeitssuchend, besteht bis zum Alter von 21 Jahren Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes.
Beantragung des Kindergeldes in der Ausbildung
Kindergeld nach dem 18. Geburtstag neu beantragen – wie geht das?
Beginnt das 19. Lebensjahr des Kindes und nimmt dieses eine Lehre oder ein Studium wahr, beantragen die Eltern das Kindergeld neu. Zunächst klären sie, ob der Nachwuchs die Voraussetzungen für das Kindergeld in der Ausbildung erfüllt. Mit der Immatrikulations-Bescheinigung oder dem Ausbildungsvertrag wenden sich Eltern an die zuständige Familienkasse.
Den entsprechenden Kindergeldantrag finden sie auf der Website der Agentur für Arbeit. Neben diesem füllt der Antragsteller zwingend die „Anlage Kind“ aus. Dem legt er folgende Angaben und Dokumente bei:
- die Geburtsurkunde des Kindes
- Steueridentifikationsnummer von Antragsteller und Kind
- sofern vorhanden, die Kindergeldnummer
- Daten der Bankverbindung
Anschließend wartet der Antragsteller auf die Antwort der Behörde.
Kindergeld bei Zweitausbildung
Was geschieht bei einer zweiten Berufsausbildung?
Befähigt die abgeschlossene erste Ausbildung das Kind zur Berufsausübung, gilt sie als erste Berufsausbildung. Mit deren Abschluss endet der Kindergeldanspruch nicht zwangsläufig. Beginnt der Nachwuchs eine zweite Ausbildung oder ein anschließendes Studium, prüft die Familienkasse, ob sich daraus schädliche Einkünfte ergeben. Bei der zweiten Ausbildung spielt es keine Rolle, ob sie auf der ersten aufbaut oder diese fortführt. Bricht das Kind die erste Ausbildung ab, um eine andere Lehre zu beginnen, läuft der Kindergeldanspruch zunächst für vier Monate weiter.
Was geschieht mit dem Kindergeld, wenn man keinen Ausbildungsplatz bekommt?
Findet es keine neue Lehrbeschäftigung in diesem Zeitraum, bekommt die Familie keine weiteren Zahlungen. Anders verhält es sich, wenn das Kind nachweist, dass es sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Zu dem Zweck sendet es der Familienkasse beispielsweise Kopien von Bewerbungsschreiben. Ein Kind unter dem 25. Lebensjahr erhält das Kindergeld weiterhin, wenn es, obgleich eigener Bemühungen, keinen Ausbildungsplatz bekommt.
Wann wird das Kindergeld abgelehnt?
Lehnt die Familienkasse den Anspruch dennoch ab, berufen sich die Antragsteller auf den Paragrafen 32 Abs. 4 Nummer 2b. Erhielten Familien das Kindergeld unrechtmäßig – zum Beispiel weil keine Ausbildungssuche stattfand – fordert die Familienkasse die Beträge zurück. Im Regelfall erfolgt eine sofortige Fälligkeit. Welche Einspruchs-Möglichkeiten und Verjährungsfristen gelten, erfahren die Betroffenen auf der Website der Familienkasse.
Nebenjob beim Kindergeldbezug
Was versteht die Familienkasse unter schädlichen Einkünften?
Geht das Kind während der Ausbildung oder dem Studium einer Nebentätigkeit nach, braucht es seit dem Jahr 2012 keine Einkommensgrenze bzw. Gehaltsgrenze zu befürchten. Schädliche Einkünfte entstehen bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche. Zu den schädlichen Einkunftsarten gehören:
- eine selbstständige Arbeit,
- die nicht selbstständige Arbeit
- sowie Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft.
Minijobs oder eine geringfügige Beschäftigung auf 450-Euro-Basis gelten als unschädlich. Ebenso fürchten Kinder, die folgenden Verdienstmöglichkeiten nachgehen, nicht um ihren Kindergeldanspruch:
- Kapitalvermögen ansammeln,
- Tätigkeit in einem Au-pair-Verhältnis
- Verdienst durch Vermieten oder Verpachten.
Alternativen zum Kindergeld während der Ausbildung
Was ist, wenn ich keinen Anspruch auf Kindergeld habe?
Fehlen die Voraussetzungen für den Bezug zum Kindergeld, gilt es, andere Möglichkeiten der Finanzierung zu suchen. Ebenso geht für manchen Azubi der Kindergeldantrag mit hohem Aufwand und einem geringen Nutzen einher. Daher fällt oft die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung nicht in Anspruch zu nehmen. Stattdessen wählen Azubis eine Alternative zum Kindergeld, beispielsweise unseren Kredit für Azubis, der vor allem durch seine kurze Laufzeit von 30 Tagen eine schnelle und faire finanzielle Hilfe ist. Um diesen zu erhalten, erfüllen die Antragsteller mehrere Voraussetzungen. Grundsätzlich vergeben Banken und Sparkassen Kredite ausschließlich an volljährige Personen, deren Wohnsitz sich in Deutschland befindet. Bei einem negativen Schufa-Eintrag sinkt die Chance, einen Onlinekredit zu erhalten.
Zusätzlich setzt dessen Bewilligung ein regelmäßiges Einkommen voraus. Zu diesem zählen Kindergeld und BAföG nicht. Bekommen die Kinder im Zuge der Ausbildung Gehalt, geben sie dieses als Einkommen an. Um die Kreditvergabe zu erhöhen, lohnt es sich, einen kreditwürdigen Mitantragsteller zu benennen. Oftmals gewähren die Banken den Kreditnehmern dadurch günstigere Konditionen.
Der Mitantragsteller erhöht das Vertrauen der Bank in den risikoreichen Auszubildenden. Dies liegt beispielsweise an dem Umstand, dass Ersterer über die Verwendung des Geldes mitbestimmt. Als Mitantragsteller eignen sich Familienmitglieder oder der Partner, sofern sie die Voraussetzungen für einen Kredit erfüllen. Zu diesen zählen:
- das geregelte Einkommen,
- das ungekündigte Arbeitsverhältnis
- und die bestandene Probezeit
Besteht für den Auszubildenden keine Möglichkeit, den Kredit innerhalb der vorgegebenen Fristen zurückzuzahlen, übernimmt der Mitantragsteller dessen Tilgung.
Steuertipps für Azubis
Muss ich das Kindergeld in der Einkommensteuererklärung angeben?
Das Kindergeld erhalten die Eltern eines Kindes. Aus dem Grund beeinflusst es dessen Steuer nicht. Oftmals bekommen Auszubildende und Studierende lediglich ein geringes Einkommen. Um den Kindergeldanspruch nicht zu gefährden, gehen sie der Beschäftigung für maximal 20 Stunden pro Woche nach. Den geringen Lohn schmälern Steuern zusätzlich.
Um das zu verhindern, halten sich die Auszubildenden und Studenten, die einem Nebenjob nachgehen, an praktische Steuertipps. Sie geben regelmäßig ihre Steuererklärung ab. Liegen die Werbungskosten über den Einnahmen, folgt eine Verlustfeststellung. Nach der Abgabe dieser besonderen Steuererklärung profitieren die Betroffenen von Rückzahlungen durch das Finanzamt.
Des Weiteren existieren Steuertipps, die das Kindergeld zwischen Schulzeit und Ausbildung sichern. Wartet das Kind länger als vier Monate auf einen bestimmten Ausbildungs- oder Studienplatz, erhält es vorerst ohne Ausbildung Kindergeld. Das geschieht, sofern der Familienkasse eine Bestätigung der Lehrstelle vorliegt. Lehnt das Kind eine angebotene Lehre ab, erlischt der Anspruch. Es gilt in dem Fall als „nicht mehr ausbildungswillig“.
Übersicht: Tipps zum Kindergeld in der Ausbildung
Bis zum 18. Geburtstages erhalten die Eltern das Kindergeld monatlich, ohne dass Unstimmigkeiten drohen. Ab dem 19. Lebensjahr kommt es für die Familie darauf an, die Voraussetzungen für einen erneuten Kindergeldantrag zu klären. Hierbei achten die Antragsteller darauf, der Familienkasse ehrliche Angaben zu senden. Kommt es aus Unwissenheit zu einem fehlerhaften Kindergeldantrag oder der unrechtmäßigen Zahlung der finanziellen Unterstützung, drohen Rückzahlungen. Hierbei nimmt die Familienkasse als Dienststelle der Agentur für Arbeit das Familienmitglied, das das Kindergeld erhält, in die Pflicht.
Erweist sich die Mutter als Antragstellerin, gibt das Geld aber an das Kind weiter, leistet sie dennoch die Rückzahlung. Damit die Widrigkeiten beim Kindergeld in der Ausbildung ausbleiben, lohnt es sich:
- die Familienkasse über jede Lebensveränderung des Kindes zu informieren,
- die Einkommensverhältnisse des Kindes offenzulegen,
- im Fall einer Rückforderung Einspruch zu erheben
- und sofern dieser nichts nützt, die Familienkasse um die Möglichkeit der Ratenzahlung zu bitten.