In Deutschland wird inzwischen jede dritte Ehe geschieden – mit den entsprechenden finanziellen Folgen. Und dennoch sorgen wenige Paare vor der Hochzeit durch eine Gütertrennung für finanzielle Klarheit. Es sind hauptsächlich Unternehmer und Selbstständige, die eine Gütertrennung vereinbaren und somit ihre Ehe bei einer Scheidung ohne finanzielle Einbußen abwickeln können. Theoretisch ist die Gütertrennung recht simpel: Da kein Zugewinnausgleich stattfindet, behalten die Eheleute das, was ihnen gehört.
Gütertrennung – Was ist das?
Während der gesamten Ehezeit müssen Paare permanent darauf achten, welches Eigentum welchem Partner zugeschrieben wird. Schließlich können trotz Gütertrennung Situationen eintreten, bei denen der andere Partner bei einer Scheidung doch etwas bekommt.
Das trifft vor allem dann zu, wenn er unentgeltlich und oft über Jahre hinweg im Unternehmen des anderen mitgearbeitet hat. Dabei unterstellt der Bundesgerichtshof, dass beide Ehepartner auch ohne schriftlichen Vertrag eine Gesellschaft gründeten, um das Vermögen der Familie zu mehren.
Wird eine Scheidung eingeleitet, endet diese Gesellschaft und ein Partner muss ausgezahlt werden. Eine Tätigkeit als Bürokraft reicht nicht für einen derartigen Anspruch aus. Die Richter setzen an diese unternehmerische Tätigkeit hohe Anforderungen, wenn damit eine Auszahlung begründet werden soll.
Das Finanzamt profitiert von der Gütertrennung
Endet eine Ehe nicht mit einer Scheidung sondern dem Todesfall eines Ehepartners, hat der Überlebende erhebliche Steuernachteile. Er bekommt seinen Erbanteil und muss – abzüglich der Freibeträge – die gesamte Summe versteuern, während in einer Zugewinngemeinschaft ein Viertel des Vermögens als Zugewinn steuerfrei bleibt.
Wer beim Tod des Partners den Vorteil der Zugewinngemeinschaft erhalten möchte, sollte das bei der Gütertrennung vereinbaren.
Vereinbarung einer Gütertrennung
Normalerweise ist die Gütertrennung in Deutschland Bestandteil des Ehevertrages. Deswegen gibt es für diese kein spezielles Formular, sie wird lediglich als Klausel eingefügt und kann beispielsweise folgendermaßen lauten:
Der Güterstand der Gütertrennung wird vereinbart. Damit wird der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen. Beiden beteiligten Parteien ist bewusst, dass im Todes- oder Scheidungsfall kein Zugewinnausgleich erfolgt.
Falls ein modifizierter Zugewinnausgleich vereinbart werden soll, kann die Formulierung folgendermaßen lauten:
Der Güterstand der Gütertrennung wird vereinbart. Damit wird der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen. Stirbt einer der beiden Partner, bleibt der gesetzliche Güterstand erhalten, ebenso der Zugewinnausgleich. Wird der Güterstand nicht durch den Tod aufgelöst, erfolgt kein Zugewinnausgleich.
Eingeschränkte Vertragsfreiheit
Wird ein Ehevertrag geschlossen und einer der beiden Partner übervorteilt, kann dieser schnell als sittenwidrig gelten und ist unwirksam. Kommt es zu einer Scheidung und wurden im Ehevertrag Vereinbarungen hinsichtlich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts getroffen, können Familienrichter diese kritisch bewerten. Dazu gehören:
- Betreuungsunterhalt
- Unterhalt im Alter und bei Krankheit
- Versorgungsausgleich
Verzichtet einer der Eheleute im Vertrag sowohl auf den Betreuungsunterhalt, den Versorgungs- und Zugewinnausgleich, sieht die Rechtssprechung das kritisch.
Anders sieht es bei einem teilweisen Verzicht auf nacheheliche Leistungen aus. Wird eine Ehe geschieden, betrachtet der Familienrichter den Ehevertrag und die Gütertrennung im Zusammenhang mit der jeweiligen Lebenssituation. Hat das Paar minderjährige Kinder, beurteilen die Richter einen Verzicht anders als bei einem kinderlosen Paar.
Die Vor- und Nachteile einer Gütertrennung
Bevor sich Eheleute für den Güterstand einer Gütertrennung entscheiden, sollten sie sich zunächst über die Vor- und Nachteile informieren.
Die Vorteile der Gütertrennung
Beide Ehepartner können selbstständig und unabhängig voneinander wirtschaften und Vermögen erwerben. Kommt es zu einer Scheidung, kann jeder seinen Zugewinn ohne Aufteilung behalten. Das gilt nicht nur für Geld und Habseligkeiten der beiden Partner, sondern auch für deren Schulden.
Allerdings gibt es hier gemäß des Familienrechts in Deutschland eine Ausnahme: Haben beide Partner für die Schulden unterschrieben, beispielsweise bei einem Immobilienkredit für den Hauskauf, sind laut Familienrecht beide für die Tilgung derselben verantwortlich.
Ein weiterer Vorteil der Gütertrennung ergibt sich aus dem Zugewinnausgleich, der bei einer eventuellen Scheidung nicht berechnet werden muss.
Die Nachteile der Gütertrennung:
Der Ehepartner mit dem schwächeren Einkommen kann bei einer Trennung in größere finanzielle Schwierigkeiten geraten. Das kann zu Problemen führen, wenn die Einkommensverhältnisse sehr verschieden sind und wenn Kinder mit im Spiel sind.
Nachteile treten auch bei einem Todesfall auf. Stirbt einer der beiden Partner, profitiert der andere nicht von den Steuervorteilen, wie sie einer Zugewinngemeinschaft gewährt werden.
Was kostet eine Gütertrennung?
Eine Gütertrennung lässt sich gemäß des Familienrechts in Deutschland nur im Rahmen eines Ehevertrages vereinbaren. Dieser Vertrag lässt sich vor einer Hochzeit abschließen, er kann aber auch während der Ehezeit nachträglich vereinbart werden.
Damit er rechtsgültig wird, müssen beide Partner beim Notar anwesend sein, während dieser ihn beurkundet (§ 1410 BGB). Der Notar bekommt für die Beurkundung des Ehevertrages eine Gebühr. Diese berechnet sich aus dem gemeinsamen Reinvermögen der beiden Partner, anschließend wird diese verdoppelt.
Reinvermögen: Sämtliche Guthaben und Vermögensgegenstände werden ermittelt und addiert, die Schulden werden von diesem Betrag abgezogen.
Reinvermögen | Notarkosten |
25.000 EUR | 168 EUR |
50.000 EUR | 264 EUR |
250.000 EUR | 864 EUR |
Dazu kommen Auslagen, die sich in ihrer Höhe danach richten, welchen Aufwand der Notar tatsächlich hatte, beispielsweise für:
- Telefon
- Porto
- Schreibauslagen
- Umsatzsteuer
Die oben genannten Notarkosten beziehen sich allerdings nur auf eine reine Gütertrennung ohne weitere Vereinbarungen. Werden andere Vereinbarungen getroffen und beispielsweise die Firma eines Partners getrennt behandelt, kann sich die Gebühr verringern oder erhöhen. Das hängt jeweils vom konkreten Fall ab. Muss beispielsweise ein Teil des Vermögens nicht vom Vertrag erfasst werden, ist die Gebühr niedriger.
Erfordern dagegen einzelne Gegenstände eine umfangreiche Bewertung, kann sie sich erhöhen. Lassen sich Verbindlichkeiten nicht vom Reinvermögen abziehen, fällt die Gebühr höher aus. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Ehefrau Schulden hat und der Ehemann ein Unternehmen besitzt, das gesondert behandelt werden soll.
Vereinbarungen über eine eventuelle Scheidung werden nicht mit in den Ehevertrag aufgenommen. Diese sind – wenn es zu einer Scheidung kommt – nur nach der Ehe zu regeln. Darunter fallen die Vereinbarungen für einen eventuellen Unterhalt, aber auch über die eheliche Wohnung und den Hausrat. Ebenso das Umgangs- und Sorgerecht für eventuell vorhandene minderjährige Kinder sind erst im Trennungs- oder Scheidungsfall zu behandeln. Viele Paare wissen beispielsweise nicht, dass sie somit ihren Hausrat überhaupt nicht im Ehevertrag regeln müssen.
Gemeinsames Kapital
Trotz dessen beide Ehepartner Gütertrennung vereinbart haben, kann es im Lauf einer Ehe zu gemeinsamen Vermögen kommen. Dieses wird bei einer eventuellen Scheidung aufgeteilt.
Wird beispielsweise ein Vertrag über den Hauskauf gemeinsam unterzeichnet, gilt dieses als gemeinschaftlich erworbenes Eigentum. Haben beide Partner gemeinsam einen Kreditvertrag unterzeichnet, gelten die Schulden als Gemeinschulden. Sind auf einem gemeinschaftlich geführten Konto gemeinsame Ersparnisse vorhanden, werden diese bei einer Scheidung auf beide Partner verteilt.
Grundsätzlich gilt: Gemeinsames Vermögen wird in der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei einer Scheidung auf beide Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Die Gütertrennung nachträglich vereinbaren
Heiraten zwei Partner, liegt in Deutschland ohne eine weitere vertragliche Vereinbarung automatisch eine Zugewinngemeinschaft vor. Wer erst nach einiger Zeit einen Ehevertrag abschließen möchte, kann eine Gütertrennung nachträglich vereinbaren. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist dabei nicht entscheidend.
Vor dem Gang zum Notar sollten sich beide Ehegatten bei einer nachträglichen Vereinbarung der Gütertrennung über die gewünschten Modalitäten einig werden. Der Notar setzt den Vertrag auf und beurkundet ihn notariell und damit rechtskräftig.
Die Gütertrennung lässt sich jederzeit völlig problemlos vereinbaren. Allerdings sollten beide Partner die Vor- und Nachteile der Gütertrennung kennen und berücksichtigen. Wer die erbrechtlichen Konsequenzen vermeiden möchte, kann zusätzlich einen Erbvertrag abschließen. Da die Ehegatten bis zur Vereinbarung der Gütertrennung in einer Zugewinngemeinschaft lebten, sollten sie sämtliche vorhandenen Vermögenswerte aufstellen. So lassen sich die Vermögensverhältnisse auch Jahre später einfach klären.
Selbstständige sollten über eine nachträgliche Gütertrennung nachdenken
Wenn sich die Lebenssituation eines Ehepartners ändert, ist es sinnvoll, über die vermögensrechtlichen Verhältnisse nachzudenken: Will sich beispielsweise ein Partner selbstständig machen und ein Unternehmen gründen, kann die Gütertrennung sinnvoll sein. Dann agieren beide Ehepartner wirtschaftlich unabhängig.
Führt der selbstständig tätige Partner sein Unternehmen beispielsweise in die Insolvenz, bleibt das Vermögen des anderen Partners unberührt. Es wird nicht zur Tilgung von Rückständen und Schulden herangezogen. Auch für den selbstständigen Ehepartner ist die Gütertrennung vorteilhaft: Er kann frei über sein Vermögen entscheiden.
Kommt es zu einer Scheidung, wird das Vermögen des Unternehmens nicht aufgeteilt und der Zugewinnausgleich sorgt nicht für eine Zerstörung der Firma. Statt dessen kann die unternehmerische Tätigkeit wie zuvor fortgesetzt werden.
Die Gütertrennung ist für selbstständige Unternehmer ideal und sollte nachträglich vereinbart werden, wenn sich ein Partner im Lauf der Ehe zur Selbstständigkeit entschließt. Wer sie vereinbart, sollte trotzdem darauf achten, dass der andere Partner wirtschaftlich unabhängig ist und bleibt: Dann kann er im Fall einer Trennung oder Scheidung keine Unterhaltsansprüche geltend machen.
Der Ehevertrag
Wer verliebt ist, denkt nicht ans Geld und sieht vieles mit einer rosaroten Brille. Ein Ehevertrag wirkt da recht unromantisch, ist er doch gespickt mit Regelungen und Klauseln. Doch diese gelten nur, wenn es später zu einer Scheidung kommt. Bleiben beide Partner glücklich miteinander verheiratet „bis dass der Tod sie scheidet“, kommt der Ehevertrag nicht zur Anwendung. Sollte die Ehe jedoch geschieden werden, haben beide bereits vorgesorgt.
In einem Ehevertrag lassen sich folgende Punkte regeln:
- Unterhalt: Der Unterhalt kann ausgeschlossen, befristet oder herabgesetzt werden. Ob eine solche Klausel schlussendlich bei einer Scheidung wirksam ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Vorsicht: Nach Absatz § 1614 Absatz 1 des BGB kann auf einen Kindesunterhalt nicht verzichtet werden.
Sämtliche Vereinbarungen bezüglich des Unterhaltes nach einer Scheidung müssen notariell beurkundet werden.
- Vermögen: Beide Ehegatten können im Ehevertrag gemäß des Familienrechts eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren. Bei der Gütertrennung die Vermögen strikt voneinander getrennt werden. Bei einer modifizierten Zugewinngemeinschaft findet dagegen kein Ausgleich des Zugewinns statt, falls die Ehe durch Trennung oder Scheidung beendet wird. Stirbt einer der beiden Partner, gelten die Regeln der Zugewinngemeinschaft.
Vorsicht: Alle Vereinbarungen hinsichtlich des Zugewinnausgleichs müssen vom Notar beurkundet werden. So will es der § 1378 Abs. 3 Satz 1 HS des BGB.
Eine Alternative zum Ehevertrag
Haben sich die Eheleute bereits getrennt und keinen Ehevertrag geschlossen, können sie eine Trennungs- und/oder Scheidungsfolgen-Vereinbarung schließen. Für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung gilt die Trennungsfolgen-Vereinbarung, ab der Scheidung gilt die Scheidungsfolgen-Vereinbarung. Damit kann das Vermögen geschützt werden, so dass die finanzielle Existenz beider Partner gesichert bleibt.
In diesen Vereinbarungen können folgende Punkte geregelt werden:
- Tilgung gemeinsamer Schulden
- Teilung des Hausrats
- Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
- Übertragung von Vermögen (Haus, Grundstück und anderes)
- Zugewinnausgleich
- Versorgungsausgleich
Eine derartige Vereinbarung vermeidet eine harte Auseinandersetzung beider Partner und vereinfacht die Folgen von Trennung und Scheidung wesentlich. Im Rahmen einer Scheidung kann außerdem Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Scheidung und Unterhalt
Wer Gütertrennung vereinbart, kann damit nicht automatisch eventuelle Unterhaltszahlungen ausschließen. Das gilt für den Trennungsunterhalt ebenso wie für den nachehelichen Unterhalt. Zwar werden die Gegebenheiten der Gütertrennung bei der Berechnung der Ansprüche beachtet, schließen diese jedoch nicht aus.
Vorsicht: Bei der Vereinbarung von Gütertrennung lässt sich ein Ehegattenunterhalt nicht ausschließen. Das gleiche gilt für den Kindesunterhalt.
Wenn die Ehepartner die Gütertrennung vereinbaren, gelten für jeden von ihnen die allgemeinen Pflichten in der ehelichen Lebensgemeinschaft: Die Führung des Haushaltes wird einvernehmlich geregelt und jeder Ehegatte ist verpflichtet, zum Unterhalt der Familie beizutragen.
Führt einer der beiden Partner ein Unternehmen und der andere den Haushalt, ist diese Leistung zunächst gleichgestellt. Für den Fall, dass einer von beiden mehr Leistungen erbringt als der andere, kann ein Richter einen Anspruch auf Ausgleich feststellen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ehepartner im Unternehmen des anderen arbeitet, ohne dafür einen Lohn zu erhalten. Im Zweifel ist jedoch der jeweilige Einzelfall zu betrachten.
Erbe bei Gütertrennung
Das Erbrecht und die damit einhergehende gesetzliche Erbfolge stammt noch aus altrömischer Zeit. Es sicherte die Versorgung von Kindern und dem überlebenden Ehepartner.
Haben beide Partner Gütertrennung vereinbart und stirbt einer von ihnen, wird der Güterstand aufgelöst. Dabei behält der überlebende Ehepartner sein eigenes Vermögen. Das Hab und Gut, das sich im Besitz des verstorbenen Ehepartners befand, geht in den Besitz der Erbengemeinschaft über und wird somit zum Nachlass.
Bei einer Gütertrennung hat der überlebende Ehepartner keinen Anspruch auf den Zugewinnausgleich, der andernfalls dafür sorgen würde, dass sich der Erbteil erhöht. Sind Kinder neben dem Ehegatten erbberechtigt, bekommen alle den jeweils gleichen Anteil. Die Gütertrennung wirkt sich darauf aus, wie viel der andere Ehepartner beim Tod des einen erbt. Das sollte bei der Vereinbarung berücksichtigt werden.
Ganz unabhängig vom gewählten Güterstand bekommt der überlebende Ehepartner beim Tod des anderen zusätzlich den sogenannten „Voraus“. Voraussetzung ist, dass er das Erbe annimmt und es nicht ausschlägt. Zum Voraus gehören prinzipiell sämtliche Möbel, Teppiche, das Geschirr und auch zur Hochzeit erhaltene Geschenke. Falls der verstorbene Partner keine Kinder hatte, sondern zur Erbengemeinschaft nur die Eltern oder Geschwister gehören, behält der überlebende Partner den Voraus. Gehören auch Kinder oder Enkel zur Erbengemeinschaft, kann der überlebende Ehegatte nur die Gegenstände behalten, die er zur Führung seines angemessenen Haushaltes braucht. Falls sich die Erbengemeinschaft nicht einigen kann, muss ein Gericht über den Nachlass entscheiden.